Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162223/2/Bi/Se

Linz, 21.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. V O, M, vom 1. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 23. April 2007, VerkR96-140-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 10. Dezember 2006 um 14.59 Uhr den Pkw ... auf der A8 Innkreisautobahn bei km 48.490, Gemeinde Peterskirchen, in Richtung Wels gelenkt und die auf österreichischen Auto­bahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h über­schritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht auf Firmenbriefpapier im Wesentlichen geltend, der Pkw ... sei nicht auf den Namen O oder die Firma angemeldet, weshalb die Strafe als nichtig empfunden werde; sie ersuche um Überprüfung und Datenkorrektur.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. geht hervor, dass der Pkw ... am 10. Dezember 2006, 14.59 Uhr, auf der A8, Gemeindegebiet Peters­kirchen, bei km 48.490 in FR Wels mittels geeichtem stationärem Radar MUVR 6FA, Nr.384, mit 163 km/h bei erlaubten 130 km/h gemessen wurde. Abzüglich der vorgeschriebenen Toleranzen von 5 %, das sind aufgerundet 9 km/h, wurde daher der Anzeige und dem Tatvorwurf ein Geschwindigkeitswert von 154 km/h zugrunde gelegt.

Bereits aus der Anzeige ist ersichtlich, dass der Pkw ... auf die W D AG, W, zugelassen ist. Aus diesem Grund wurde die Zulassungsbesitzerin um Lenkerauskunft ersucht und mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 von dieser Name und Adresse der Bw bekannt gegeben. Die Bw hat die ihr von der Erstinstanz dazu am 13. März 2007 übermittelten Unterlagen bei der Post nicht abgeholt.

 

Die Bw ist laut Zentralem Melderegister seit 12.2.2002 an der angegebenen Adresse, die sie auch der Zulassungsbesitzerin gegenüber genannt hat, gemeldet; dass diese Adresse offenbar auch Firmensitz ist, ist insofern nicht von Bedeutung, als sich das ggst Verwaltungsstrafverfahren an die Bw als Person und nicht als Firmenvertreterin richtet.

Die Bw hat im Rechtsmittel den Tatvorwurf, nämlich das Lenken des Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit, in keiner Weise bestritten. Der Umstand, dass der Pkw nicht auf die Bw und nicht auf die Firma zugelassen ist, ist der Erstinstanz und dem UVS als Berufungsinstanz selbstverständlich bekannt; der Einwand ist aber rechtlich unbeachtlich.

Mangels jeglicher Bestreitung war davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihr eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheits­strafe bis zu zwei Wochen reicht.

Die Bw ist unbescholten und ein Straferschwerungsgrund liegt nicht vor, was von der Erstinstanz berücksichtigt wurde. Bei einer derart geringen Strafe besteht nicht die Gefahr, dass die Bezahlung der Geldstrafe den Unterhalt der Bw oder einer Person, der sie eventuell Unterhalt schuldet, gefährden könnte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bei Geschwindigkeitsüberschreitung ist unbeachtlich, auf wen der gelenkte PKW zugelassen ist –> Bestätigung

 

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