Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162224/2/Bi/Ka/Se

Linz, 22.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, T, vom 19. Februar 2007, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Februar 2007, VerkR96-9796-2006 Ga, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 40 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a  iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 Euro (9 Tage EFS) verhängt, weil er am 1. Dezember 2006 um 21.20 Uhr den Pkw .... im Gemeindegebiet von Marchtrenk auf der A 25 bei km 11.644 in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitskeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit 161 km/h).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz nach Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bedaure seine Verfehlung und werde sich bemühen, hinkünftig keine derartige Übertretung mehr zu begehen. Er ersuche daher in Anbetracht seiner derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation (geringes Einkommen: 1.000 Euro, Sorgepflicht für 3 Kinder, hohe Ratenver­pflichtungen aus früherer Trennung bzw. Insolvenz) die verhängte Geldstrafe zu reduzieren und ihm darüber hinaus Ratenzahlung zu gewähren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit  Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegenein­ander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die Erstinstanz ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die verhängte Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen sei, wobei besonders erschwerend die Tatsache wirke, dass gegen den Bw fünf einschlägige Vormerkungen auflägen. Daher könne ein straf­mildernder Umstand nicht festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei Bedacht genommen worden. Die Höhe der Geldstrafe scheine daher ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

 

Aus der Sicht des UVS ist eine Herabsetzung der Strafe insofern gerechtfertigt, als zwar zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch fünf Vormerkungen des Bw ersichtlich waren, von denen allerdings drei aus dem Jahr 2002 mittlerweile getilgt sind. Erschwerend waren demnach zwei einschlägige Vormerkungen, nämlich vom 31.1.2003 und vom 17.2.2005. Die Erstinstanz ging von einem geschätzten Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Sorgepflichten für ein Kind und fehlendem Vermögen aus, während der Bw in der Berufung bei einem Einkommen von 1.000 Euro Sorgepflichten für drei Kinder geltend macht.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten, zumal vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrs­unfälle sind, welche Personen- und Sachschaden zu Folge haben.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens herabzusetzen.

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag wäre mit entsprechendem Einkommensnachweis bei der Erstinstanz als Vollstreckungs­behörde einzubringen.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Von 5 Vernehmungen 3 getilgt, unschlüssig für Verhältnisse als Schräg –> Herabsetzung 600 € -> 400 € gerechtfertigt

 

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