Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230507/4/Br

Linz, 20.05.1996

VwSen-230507/4/Br Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch Rechtsanwältin Frau H K, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.

März 1996, Zl. Sich96 - 59 - 1995 - Stö, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. März 1996, Zl. Sich96 59 - 1995 - Stö, wegen der Übertretung nach § 80 Abs.1 und 2 Z2 Fremdengesetz mit 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall mit zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem schon zu diesem Zeitpunkt von Rechtsanwältin H. K vertreten gewesenen Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsanwältin - wie dem Akt zu entnehmen ist - nachweislich am 25. März 1996 zugestellt. Erst mit (persönlichem) Schreiben des Berufungswerbers vom 12. April 1996, der Post zur Beförderung übergeben am 13. April 1996 (Datum des Poststempels) wurde Berufung erhoben. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers reichte der Berufung ebenfalls einen mit 19. April 1996 datierten Schriftsatz nach, wonach sie inhaltlich auf die Ausführungen des Berufungswerbers in seinem Schreiben vom 12. April 1996 aus Marseille, verwies.

Ohne auf letzteres inhaltlich einzugehen, weist der Berufungswerber auf eine in diesem Zusammenhang rechtswidrige Doppelbestrafung in Verbindung mit (s)einer Verurteilung in Frankreich hin. Eine bereits von der Erstbehörde in diesem Zusammenhang angeforderte Urteilsausfertigung wurde nicht übermittelt. Die übermittelte Note läßt, wie auch die Erstbehörde dazu feststellte, auf den Umstand einer Doppelbestrafung jedenfalls keinen Schluß zu.

2.1. Der Berufungswerber wurde zu Hd. seiner Rechtsvertreterin mit h. Schreiben vom 6. Mai 1996 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs darauf hingewiesen, daß die Berufung voraussichtlich als verspätet anzusehen sein werde.

Es wurde Gelegenheit zu einer Äußerung eröffnet.

2.2. Mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 1996 begründet die Berufungswerberin das verspätete Einbringen der Berufung damit, daß sich der Berufungswerber im Ausland in Haft befinde und es aus diesem Grund nicht möglich gewesen wäre mit dem Mandanten "vorzeitiger Rücksprache zu nehmen".

Ferner wurde mit diesem Schreiben eine Vollausfertigung einer Berufungsschrift übermittelt.

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 9.

April 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Dies war der 25. März 1996. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 13. April 1996 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Die von ihm durch seine Rechtsvertreterin diesbezüglich angeführten Gründe einer angeblich nicht früher möglichen Kontaktaufnahme mit ihrem Mandanten vermag aus rechtlichen Gründen den Lauf dieser Frist nicht zu erstrecken.

Aber auch auf rein sachlicher Basis vermögen die genannten Gründe nicht zu überzeugen. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers war bereits im Verfahren vor der ersten Instanz über den Verfahrensgegenstand voll informiert, sodaß es nicht nachvollziehbar ist was sie an der rechtzeitigen Berufungseinbringung gehindert haben könnte. Die Rechtsmittelbelehrung ist diesbezüglich in ihrem objektiven Erklärungsinhalt eindeutig. Immerhin wäre es auch bei rechtzeitiger Berufungseinbringung der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers unbenommen gewesen, eine nach erfolgter Kontaktaufnahme - so wie es hier ohnedies geschehen ist Berufungsergänzungen noch nachzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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