Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521561/21/Bi/Se VwSen-521579/21/Bi/Se

Linz, 14.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn M R, H, vertreten durch RA Dr. E B, W,

vom 1. Februar 2007 gegen die Punkte III. und IV. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15. Jänner 2007, VerkR21-15-2007, wegen Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer und Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und von Motorfahrrädern und zum Nachweis seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme, und

vom 22. März 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 5. März 2007, VerkR21-15-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, zu Recht erkannt:

 

      Den Berufungen wird Folge gegeben und die Punkte III. und IV. des Bescheides vom 15. Jänner 2007, VerkR21-15-2007, und der Bescheid vom 5. März 2007 vollinhaltlich behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den Punkten III. und IV. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15. Jänner 2007, VerkR21-15-2007, wurde dem Bw gemäß § 24 Abs.3 FSG auferlegt, sich vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 iVm § 17 Abs.2 FSG-GV aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und von Motorfahrrädern zu erbringen und zur Erstellung dieses Gutachtens seine Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Mit Bescheid vom 5. März 2007, VerkR21-15-2007, wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Kirchdorf/Krems am 20.9.2006 zu GZ 06/372281 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 und 3, 29 Abs.3 FSG bis 21. September 2007 entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis 18. Jänner 2008 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Außerdem wurde ihm gemäß § 32 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 18. Jänner 2008 verboten und gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen dagegen gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 10. Mai 2007 wurde in Verbindung mit dem Berufungsverfahren betreffend das zugrundeliegende Straferkenntnis eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechts­freundlichen Vertreters RA Dr. E B, der Behördenvertreterin P B und der Zeugen A L, T S, J L, M H, GI M P und RI D Ö durchgeführt. C K ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern der Zeuge C K, der aus unerklärlichen Umständen nicht in der Anzeige aufscheine, obwohl er seine Lenkereigenschaft mehrmals gegenüber den Beamten deponiert habe. Diese seien aufgrund der Anzeige von Frau H der Meinung gewesen, er habe das Fahrzeug von Windischgarsten nach Hinterstoder gelenkt. Frau H habe sich aber insofern geirrt, als er sich zwar bei ihr die Autoschlüssel geholt, jedoch den Pkw nicht gelenkt habe. Er habe Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung aufgewiesen, aber nicht eingesehen, dass er einen Alkotest machen solle, wenn er den Pkw nicht gelenkt habe. Deshalb habe er auch den Alkotest verweigert. Er habe nicht gewusst, dass man auch in einem solchen Fall einen Alkotest nicht verweigern dürfe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter ebenso gehört wurden wie die Vertreterin der Erstinstanz, und bei der die genannten Zeugen, bis auf den nicht erschienenen C K, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Bw tatsächlich den Pkw nicht selbst gelenkt hat, obwohl er sich zuvor bei der Zeugin H die Autoschlüssel geholt hatte. Lenker des Pkw war der Zeuge C K. Der Bw hat aber unbestritten den Alkotest, zu dem er von GI P und RI O augfrund von ebenfalls unbestrittenen Alkoholisierungssymptomen aufgefordert worden war, verweigert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Das Beweisverfahren hat aber ohne jeden Zweifel ergeben, dass der Bw eben kein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat. Er hat damit aber auch keine bestimmte Tatsache verwirklicht, obwohl die Verweigerung des Alkotests bei bloßem Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges einen eigenen Verwaltungsstraf­tatbestand darstellt.

Aus diesem Grund war auch nicht von Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 FSG auszugehen und war der Ausspruch über die Entziehung der Lenk­berechtigung und das Lenkverbot gemäß § 32 FSG samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung unzulässig.

Die Vorschreibung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme waren auf der Grundlage des Vorfalls vom 6. Jänner 2007 ebenso unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung zu VwSen-521579:

Verdacht des Lenken eines Kfz aber Beweis, das Bw das Kfz tatsächlich nicht gelenkt hat – Bescheid behoben

 

Beschlagwortung zu VwSen-521561:

Kfz tatsächlich nicht gelenkt ist nicht gleich bestätigte Tatsache - Aufhebung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum