Linz, 11.05.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2007, VerkR21-913-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
- das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen und
- die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
auf 5 Monate – von 15. Jänner 2007 bis einschließlich 15. Juni 2007 – herab- bzw. festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1
und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006
§ 32 Abs.1 Z.1 FSG
§ 30 Abs.1 FSG
§ 24 Abs.3 Z3 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 8 Monaten – gerechnet ab 15.1.2007 (= Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
- verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen.
Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16.2.2007 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.3.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen, vom 3.1.2002 bis 31.1.2002, entzogen.
Der Bw lenkte am 15.12.2006 um 21.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von A.
Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,68 mg/l ergeben hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.4.2007, VerkR96-32085-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur
Bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs.1a StVO ist gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG eine Entziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen.
Als "erstmalig" gilt – siehe §§ 7 Abs.5 und 26 Abs.5 FSG – wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
Dem Bw wurde – wie eingangs dargelegt – die Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr für den Zeitraum 3.1.2002 bis 31.1.2002 entzogen.
Jenes Alkoholdelikt, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum 3.1. 2002 bis 31.1.2002 geführt hat, ist "gerade noch" als bestimmte Tatsache zu werten, da bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 15.12.2006 der fünfjährige Tilgungszeitraum (§ 55 Abs.1 VStG) noch nicht verstrichen war.
Aus diesem Grund wird einerseits die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (8 Monate) als zu lange erachtet, andererseits wäre die Festsetzung der Mindest-Entziehungsdauer (3 Monate) ebenfalls nicht vertretbar.
Die Entziehungsdauer wird daher auf 5 Monate – vom 15.Jänner 2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 15. Juni 2007 – herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher für den Zeitraum von 5 Monaten – vom 15.1.2007 bis einschließlich 15.6.2007 – das Lenken der in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ zu verbieten.
Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Dem Bw war daher für den Zeitraum von 5 Monaten, vom 15.1.2007 bis einschließlich 15.6.2007 das Recht abzuerkennen, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;
VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.
Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,60 mg/l oder mehr – ein Kfz, hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 Z.3 FSG – rechtlich zwingend – eine Nachschulung anzuordnen;
VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141.
Die erstinstanzliche Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, sich einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler