Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521596/5/Ki/Da

Linz, 15.05.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn N S, L, H, vom 12.4.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.3.2007, AZ: FE 238/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung hinsichtlich Dauer des Entzugzeitraumes wird als unbegründet abgewiesen, die festgesetzte Entzugsdauer wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm  §§ 3, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.2 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 1.3.2007, AZ: FE 238/2007, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber u.a. die von der BPD Linz am 28.5.2004, unter Zl. F 2226/2004, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 30 Monaten gerechnet ab 23.2.2007 entzogen.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid u.a. die Entzugsdauer vollinhaltlich bestätigt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 12.4.2007 Berufung erhoben, die fristgerechte Einbringung konnte von ihm glaubhaft gemacht werden.

 

3. Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

In der Berufung führt Herr S aus, dass er lediglich gegen die Dauer des Entzugzeitraumes von 30 Monaten berufe. Es sei dies sein vierter Führerscheinentzug gem. § 5 StVO. Er habe zurückliegend seit dem Jahr 2002 die amtsärztliche Auflage in regelmäßigen Abständen Laborgutachten über seine Langzeitleberwerte abzugeben befolgt, da er diese Werte auf Dauer zur Zufriedenheit des polizeiärztlichen Dienstes beibringen habe können, sei die Befristung mit Jänner 2007 ausgelaufen. Er sehe sein Fehlverhalten ein, sei seit diesem Zeitpunkt abstinent und würde das auch so bleiben, da er eingesehen habe, dass es seiner Familie und ihm so besser gehe.

 

Da er Einzelunternehmer (selbständiger Elektroinstallateur) sei, sei er auf seine Lenkberechtigung angewiesen. Durch seine Tätigkeit sei er gezwungen, zu den verschiedensten Örtlichkeiten seiner Arbeitsaufträge (gesamtes Bundesland) mit einem KFZ zu fahren, da er dorthin Werkzeuge und Installationsmaterial in größeren Mengen mitnehmen müsse. Das heiße, dass er entweder einen Chauffeur bezahlen bzw. Aufträge zum Teil ablehnen müsse. Es sei daher für den Unterhalt von ihm und seiner Familie unbedingt notwendig, seine Lenkberechtigung ehestmöglich zurückzuerhalten.

 

Er habe sich am 7.3.2007 im Therapiezentrum T zu einer ambulanten Alkoholtherapie angemeldet, welche er seither auch termingerecht besuche.

 

Er ersuche deshalb, in Hinsicht auf die finanzielle Situation für seine Familie und sich, die Dauer seines Führerscheinentzuges auf das gesetzliche bzw. absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.2.2007 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der Alkotest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l, das sind 1,74 Promille Blutalkoholgehalt. Dies wird nicht bestritten.

 

Laut der vorliegenden Protokollübersicht aus dem Führerscheinregister musste Herrn S wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung im Jahre 1996 für die Dauer von 4 Wochen, im Jahre 2000 für die Dauer von 8 Monaten und im Jahre 2002 für die Dauer von 18 Monaten (bis 25.5.2004) entzogen werden.

 

Seinen eigenen Angaben zufolge ist eine Befristung seiner Lenkberechtigung mit Jänner 2007 ausgelaufen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung lediglich gegen die Entzugsdauer der Lenkberechtigung richtet. Die übrigen Bescheidpunkte sind damit bereits rechtskräftig geworden.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs.1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Unbestritten hat Herr S ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei ein Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,87 mg/l (1,74 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt wurde. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber bereits im Falle einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 eine entsprechend hohe Mindestentzugsdauer festgelegt hat.

 

Im gegenständlichen Falle muss nun berücksichtigt werden, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen jeweiligen Alkoholdelikten bereits dreimal entzogen werden musste, zuletzt für die Dauer von 18 Monaten. Trotzdem wurde der Berufungswerber nunmehr wiederum rückfällig und es lässt dieser Umstand massiv auf eine nicht stabilisierte Charaktereigenschaft schließen. Dazu kommt, dass, laut eigenen Angaben, dem Berufungswerber erst im Jänner 2007 die Lenkberechtigung wiederum unbefristet erteilt wurde, bereits im Monat darauf (Februar 2007) hat er wiederum eine entsprechende Verwaltungsübertretung begangen.

 

Wenn Herr S nunmehr vorbringt, er sei nunmehr abstinent und dies werde so auch bleiben, so vermag in Anbetracht der dargestellten Umstände, trotz der behaupteten Therapie, das Vorbringen nicht allzu glaubhaft erscheinen.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers wäre zu werten, dass er das Fehlverhalten eingestanden und er auch eine gewisse Einsicht gezeigt hat, dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es einer entsprechend langen Entziehungsdauer bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederum annehmen zu können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entziehungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten beispielsweise in jenen Fällen für angemessen erachtet, als zuvor bereits drei Entzüge wegen Alkoholdelikten erfolgten und die letzte Entziehung 18 Monate betragen hat bzw. zwischen den jeweiligen Entziehungen der Lenkberechtigung ein Zeitraum von 3 bis 4 Jahren verstrichen ist (VwGH 96/11/0200 vom 18.2.1997).

 

Was das Vorbringen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, so darf darauf im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Rücksicht genommen werden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 2003/11/0017 vom 25.2.2003 u.a.).

 

Dementsprechend erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der konkreten Umstände es der von der Erstbehörde festgelegten Entziehungsdauer bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederum annehmen zu können, eine Herabsetzung konnte daher im Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht in Betracht gezogen werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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