Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521632/2/Zo/Bb/Da

Linz, 24.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, geb. , A, S, vertreten durch Dr. O Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, L, L, vom 8.5.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20.4.2007, Zl. VerkR21-45-2007, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 71 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit Bescheid vom 20.4.2007, Zl. VerkR21‑45‑2007, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 2.3.2007, Zl. VerkR21-45-2007, abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ausführt, der angefochtene Bescheid sei mehrfach rechtswidrig bzw. verkenne die Rechtslage. Es fehle seiner Ansicht nach die nähere und notwendige Begründung. Wäre die Behörde näher auf seine Vorbringen eingegangen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die rechtlichen Voraussetzungen des AVG für die Wiedereinsetzung gegeben wären und auch der Rechtsprechung entspreche. Er beantragte der Berufung Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber habe laut Anzeige der Polizeiinspektion Grein vom 26.2.2007, am 23.2.2007 in der Zeit zwischen 18.20 und 18.30 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Saxen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Bei dieser Fahrt habe er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Diese Anzeige nahm die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Perg zum Anlass, um dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F mit Mandatsbescheid vom 28.2.2007, Zl. VerkR21-45-2007, zu entziehen. Der Mandatsbescheid wurde am 7.2.2007 persönlich an den Berufungswerber an der aktenkundigen Adresse in S, A, zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 10.4.2007 hat der Berufungswerber ‑ nunmehr anwaltlich vertreten – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich Vorstellung gegen den Bescheid vom 2.3.2007 eingebracht. In seiner Äußerung hat er im Wesentlichen festgehalten, dass er gegen den Bescheid vom 28.2.2007 irrtümlich nicht das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen habe. Erst nach Zustellung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu Zl. VerkR96-691-2007 habe er sich entschlossen einen Rechtsanwalt beizuziehen, weshalb er für 3.4.2007 einen Besprechungstermin vereinbart habe. Erst bei der diesbezüglichen Besprechung mit seinem Vertreter sei ihm klar geworden, dass es sich um zwei getrennte Behördenverfahren handle und zwar einerseits um das gegenständliche Verwaltungsverfahren und andererseits um das Verwaltungsstrafverfahren und die Frist zur Erhebung der Vorstellung bereits lange verstrichen sei. Da er der Meinung sei, der Entzug sei zu Unrecht erfolgt, habe er Vorstellung erhoben.  

Es habe sich seinerseits um einen Irrtum über den Umstand gehandelt, dass zwei getrennte Verfahren von derselben Behörde wegen desselben Sachverhaltes geführt werden. Dieser Fehler sei dadurch verstärkt, dass in relativ rascher Abfolge seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg Schriftstücke in verschiedenen Verfahren an ihn versandt worden seien. Er sei bereits in Pension und als ehemaliger Arbeiter nicht gewohnt, mit derartigen behördlichen Unterlagen etc. exakt umzugehen. Aus seiner Sicht handle es sich bei seiner fehlerhaften Annahme um eine leichte Fahrlässigkeit bzw. um einen minderen Grad des Versehens. Da er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung versäumt habe, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung gegen Bescheid vom 2.3.2007 zu bewilligen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, wogegen die oben angeführte rechtzeitige Berufung erhoben wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Argumente des Berufungswerbers für die Versäumung der Vorstellungsfrist seitens der Berufungsinstanz als glaubhaft erachtet werden, sodass sich diesbezüglich weitere Ermittlungen erübrigen.

 

Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Berufungswerber nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Vorstellungsfrist hinderte, in dem Irrtum, dass zwei getrennte Verfahren von derselben Behörde abgeführt werden, gelegen.

 

Ein Irrtum kann grundsätzlich ein maßgebliches "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG darstellen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides wurde der Berufungswerber ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg schriftlich Vorstellung zu erheben.

 

Unabhängig davon, ob eine Person rechtskundig ist oder nicht, kann von dieser erwartet werden, dass sie zumindest die Rechtsmittelbelehrung liest und versteht bzw. sich entsprechende Informationen verschafft. Im Zweifel hätte damit den Berufungswerber im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich vorsorglich Gewissheit zu verschaffen. Dass er dies innerhalb der Frist getan hätte bzw. er gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar bzw. hat er auch nicht behauptet. Er hat sich offenkundig erstmals am 3.4.2007 hinsichtlich der Wirkungen des Entziehungsbescheides erkundigt.

 

In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Berufungswerber ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt. Sein Irrtum stellt keinen Grund dar, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Der Antrag war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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