Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-550327/15/Kü/Hu VwSen-550330/15/Kü/Hu

Linz, 01.06.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Anträge der M Ö GmbH, vertreten durch W T Rechtsanwälte GmbH, S, W, und der G Ö GmbH, vertreten durch H S Rechtsanwälte GmbH, L, W, jeweils vom 5.4.2007 auf Nichtigerklärung der Ausschreibung im Vergabeverfahren der A GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) betreffend das Vorhaben „Angio- und Kardiobedarf“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Den Anträgen wird stattgegeben und die Ausschreibung der Auftraggeberin A GmbH betreffend das Vorhaben „Angio- und Kardiobedarf“ für nichtig erklärt.

 

II.                  Die A GmbH wird verpflichtet, der M Ö GmbH und der G Ö GmbH die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von jeweils 2.400 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 3 und 7 Oö. Vergaberechtschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 2, 19, 80, 96 und 98 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006.

zu II.: § 23 Oö. VergRSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingaben vom 5.4.2007 beantragten die M Ö GmbH und die G Ö GmbH die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Angebotsfrist und der Untersagung der Angebotsöffnung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren. Weiters wurde die Rückerstattung der Pauschalgebühren begehrt.

 

1.1. Die M Ö GmbH führte begründend aus, dass sie sich am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und die Ausschreibungsunterlagen angefordert habe, welche mit 2.3.2007 übermittelt worden seien. Gemäß Ausschreibungsunterlage werde der Auftrag losweise nach dem Bestbieterprinzip vergeben. Die Auftraggeberin habe bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses durchgängig den Weg der hersteller- bzw. produktbezogenen Leistungsbeschreibung gewählt. Aus den besonderen Geschäftsbedingungen folge, dass dies jene Produkte seien, die von der Auftraggeberin derzeit verwendet würden und nur ein Produkt, welches die im Leistungsverzeichnis genannten Mindestanforderungen bzw. Muss-Kriterien erfüllt, als gleichwertig gelte.

 

Weiters seien Preiserhöhungsanträge erstmals ein Jahr nach Zuschlagserteilung aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags möglich und sei die Preiserhöhung erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin wirksam. Als Ausschlussgründe seien in den besonderen Geschäftsbedingungen „Mangelnde Produktverarbeitung“, „Verursachung zusätzlicher Kosten im Prozess“, „umständliches Produkthandling und aufwändige Bedienbarkeit“, „nicht einwandfreie Produktfunktion“ sowie „Aufwendiges Handling der Verpackung“ angeführt. Weiters habe jede Schulung des Personals der Aufraggeberin kostenfrei, zeitnah und in dem Umfang, der den Anforderungen der Auftraggeberin entspreche, zu erfolgen.

 

Die M Ö GmbH habe aufgrund ihres Interesses an einer vergaberechtskonformen Ausschreibung am 28.3.2007 ein Aufforderungsschreiben zur Berichtigung und Klarstellung der Ausschreibungsunterlagen an die Auftraggeberin übermittelt. Dieses Schreiben sei am 30.3.2007 beantwortet worden und sei mitgeteilt worden, dass ein gesondertes „Korrektur- und Informationsschreiben“ an alle Interessenten versendet würde. Diese Berichtigung sei bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt. Ebenso wenig sei die Angebotsfrist erstreckt worden, weshalb aufgrund der Rechtswidrigkeit eine Angebotslegung bisher unterblieben sei.

 

Die M Ö GmbH gehöre weltweit zu den führenden Anbietern auf dem Gebiet der Medizintechnik und stelle der gegenständliche Auftrag ein wesentliches Referenzprojekt dar. Die M Ö GmbH habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch Anforderung der Ausschreibungsunterlagen und Aufforderung zur Berichtigung mit Schreiben vom 28.3.2007 bekundet. Die M Ö GmbH möchte sämtliche Lose, ausgenommen die Lose 4a bis 4c, 5a bis 5c, 6a und 7a bis 7q, anbieten, jedoch sei eine Angebotslegung aufgrund der diskriminierenden und rechtswidrigen Ausschreibung bisher unterblieben. Weiters ermögliche die Ausschreibung eine Beurteilung, welche Anforderungen die Auftraggeberin an Angebote stelle, sowie eine Angebotsausarbeitung, welche aus Sicht der M Ö GmbH die Chancen auf die Zuschlagserteilung am ehesten sicherstelle, nicht.

 

Der M Ö GmbH drohe ein Gewinnentgang von mindestens 15 % des Auftragsvolumens (rd. 8 Mio. Euro; Gewinnentgang rd. 1,2 Mio. Euro) und entstehe ihr in dieser Höhe ein Vermögensschaden. Weiters drohe die Frustration der Kosten der Angebotslegung in Höhe von 6.720 Euro, der Kosten für die Rechtsvertretung in Höhe von 5.000 Euro, der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes sowie bei Fortführung des Vergabeverfahrens und dessen Abschluss durch Zuschlagserteilung auch der Verlust der Möglichkeit, sich an einem neuerlichen Vergabeverfahren betreffend die ausgeschriebenen Produkte zu beteiligen.

 

Die M Ö GmbH erachte sich durch die Ausschreibung sowie die Festlegungen in den Schreiben der Auftraggeberin vom 13.3.2007 und 30.3.2007 im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, im Recht auf Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, im Recht auf Durchführung eines transparenten und dem freien und lauteren Wettbewerbs entsprechenden Vergabeverfahrens, im Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens auf Basis vergaberechtskonformer Ausschreibungsunterlagen, im Recht auf neutrale Beschreibung der Leistung sowie Unterlassen einer unzulässigen produkt- bzw. herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung, im Recht auf Feststellung objektiv nachvollziehbarer, konkretisierter, transparenter und gewichteter Zuschlagskriterien, im Recht auf vergaberechtskonforme Festlegung der Ausscheidungsgründe, im Recht auf Vereinbarung von Festpreisen für die Höchstdauer von einem Jahr, im Recht darauf, dass die ausgeschriebenen Erzeugnisse – bei mangelnder Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte – gemäß § 106 Abs.7 BVergG nur dann als angeboten gelten, wenn dies in einem Begleitschreiben zum Angebot ausdrücklich erklärt würde sowie im Recht auf Teilnahme an einem neuerlichen Vergabeverfahren infolge eines allenfalls gebotenen Widerrufs verletzt.

 

Die Bekanntmachung der gegenständlichen Ausschreibung sei nach dem 1.1.2007 erfolgt, weshalb der materielle Teil des BVergG 2006 sowie für den Rechtschutz das Oö. VergRSG 2006 anwendbar seien. Der gegenständliche Antrag sei gemäß § 4 Abs.3 Oö. VergRSG zulässig, da die Einbringung am 5.4.2007 erfolgte und somit bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist.

Weiters würden eine rechtswidrige sowie unzulässige Leistungsbeschreibung bzw. unzulässige technische Spezifikationen nach Leitprodukten, eine diskriminierende Leistungsbeschreibung, nicht hinreichend konkretisierte Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit, eine unzulässige Verpflichtung zur Lieferung von Leitprodukten, eine widersprüchliche bzw. nicht ausreichend konkretisiere Leistungsbeschreibung, die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung, rechtswidrige und unzulässige Zuschlagskriterien, mangelnde Trennung der Zuschlagskriterien von der Leistungsbeschreibung, unzulässiges Zuschlagskriterium „Qualität“, unzulässige Teilausschreibung, unzulässige Preisregelung, unzulässige Ausschlussgründe sowie unzulässige Festlegung betreffend Personalschulung geltend gemacht.

 

1.2. Die G Ö GmbH führte im Wesentlichen begründend aus wie die M Ö GmbH. Die G Ö GmbH habe am 30.3.2007 ein Schreiben der Auftraggeberin erhalten, in welchem versucht würde, einige der unklaren Punkte aufzuklären. Die Bedenken seien nicht ausgeräumt worden, weshalb die G Ö GmbH die Ausschreibungsunterlagen für vergabewidrig halte.

 

Der Antrag sei rechtzeitig innerhalb der Fristen gemäß Oö. VergRSG eingebracht. Die Angebotsfrist ende am 12.4.2007 und sei die Einbringung mit 5.4.2007 rechtzeitig bis spätestens sieben Tage vor Ende der Angebotsfrist erfolgt. Aufgrund der bisherigen Beteiligung der G Ö GmbH am gegenständlichen Vergabeverfahren seien Kosten (insbesondere Durchsicht und Erörterung der Ausschreibungsunterlagen und Korrespondenz mit der Auftraggeberin) in der Höhe von jeweils zumindest 7.000 Euro sowie für die rechtsfreundliche Beratung bzw. Vertretung in der Höhe von rund 4.000 Euro angefallen und drohe der G Ö GmbH ein Schaden in dieser Höhe zu entstehen. Der unternehmerische Gewinn sei aufgrund der vergabewidrigen Ausschreibungsunterlagen nicht seriös zu beziffern.

 

Die G Ö GmbH habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren sowie durch Engagement im bisherigen Verfahren dargelegt und erachte sie sich in ihren Rechten auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des BVergG 2006, auf Festlegung vergabekonformer Zuschlagskriterien, auf Vergleichbarkeit der Angebote, auf Bekanntmachung des Vergabeverfahrens, auf Abgabe von Teilangeboten bei einem Teilvergabevorbehalt oder von Angeboten ohne Übernahme unkalkulierbarer Risken und auf Grundlage einer eindeutigen und vollständigen Leistungsbeschreibung verletzt. Weiters würde Rechtswidrigkeit der festgelegten Zuschlagskriterien, die Nichtberücksichtigung von Produkten mit Qualitätsnoten und eine unzulässige hersteller- bzw. produktbezogene Leistungsbeschreibung geltend gemacht.

 

Weiters sei in den Ausschreibungsunterlagen angeführt, dass der Bieter Zahlungskonditionen angeben dürfe, jedoch seien in den Ausschreibungsunterlagen diese fix vorgegeben und dürfen in den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter keine Änderungen vorgenommen werden. Die Auftraggeberin behalte sich in Punkt 3.5. der besonderen Geschäftsbedingungen vor, bei unvollständigen oder unwirtschaftlichen Losangeboten innerhalb eines Loses je Materialposition den Zuschlag zu erteilen, weshalb eine kalkulierte Angebotslegung ausgeschlossen sei. Weiters verlange die Auftraggeberin die Abgabe eines Gesamtpreises und die Abgabe von Einzelpreisen, wobei unklar sei, wie der Preis abzugeben sei und die Gesamtangebote mit den Teilangeboten verglichen werden sollen. Auf Seite 5 der Ausschreibungsunterlagen sei festgelegt, dass bei angebotenen Produkten, die zu den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Leitprodukten nicht gleichwertig seien, die Leitprodukte (für die eigenen Produkte) zum angebotenen Preis zu liefern seien und kein Recht auf eine Zusatzvergütung bestehe. Dies widerspreche § 106 Abs.7 BVergG.

 

Der Ausschluss der Auftragsweitergabe an Subunternehmer sei unzulässig und sei beim Muss-Kriterium „extended“ ausschließlich ein Bieter in der Lage dieses zu erreichen, was von vornherein alle anderen Bieter ausschließen würde. Dieses Parameter als Mindestanforderung und unvollständige Angaben seien unzulässig.

Auch könne die Bewertungssystematik für implantierte Herzschrittmacher nicht nachvollzogen werden. Laut § 79 Abs.3 BVergG seien die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt sei. Die gegenständliche Leistungsbeschreibung entspreche diesen Anforderungen nicht. Zu Punkt III Unterpunkt 1 würden "bedarfsgerechte Teilmengen" verlangt. Dieser unbestimmte Begriff führe zur Unkalkulierbarkeit des Angebotspreises und damit zu unvergleichbaren Angeboten.

 

2. Die Auftraggeberin führte in ihrer Stellungnahme zu den Nachprüfungsanträgen aus, dass die geltend gemachten Beschwerdepunkte zurück zu weisen seien und das Vergabeverfahren vergaberechtskonform durchgeführt worden sei. Die neutrale Leistungsbeschreibung würde in den Spalten Spezifikation und Größe dargestellt. Die gewünschten Produkte würden neutral beschrieben, daher könne von einer produktbezogenen Leistungsbeschreibung keine Rede sein. Die in der Spalte Beispielartikelbezeichnung angeführten Produkte würden zur Orientierung für die Bieter dienen und daher nur die neutralen Produktspezifikationen der Spalten Spezifikation und Größe präzisieren. Es handle sich dabei um das/die gegenwärtig verwendete/n Produkt/e. Mit der Anführung der Beispielartikelbezeichnung wolle sie den Bietern zeigen, welche Qualitäten (Funktionalität und Heilwirkung) sie für ihre Patienten benötige. Es könnten die Bieter als Fachleute auf diesem Gebiet nämlich anhand dieser Beispielartikelbezeichnung sofort die qualitative Pendant  zum Beispielartikel aus ihrem Produktkatalog herausfiltern und damit leichter anbieten. Es liege keine Beschränkung auf ein bestimmtes Produkt oder ausschließliche Vorschreibung eines bestimmten Produktes vor, sodass ein wirksamer Wettbewerb nicht verhindert würde. Vielmehr sei die Erfüllung der Mindestanforderungen nach der Ausschreibungsunterlage dann gegeben, wenn das angebotene Produkt des Bieters den Angaben der neutralen Leistungsbeschreibung in den Spalten Spezifikation und Größe entspreche. Als Nachweis würden dabei die Angaben des Bieters in den Spalten Artikel-Nr._Bieter, Artikelbezeichnung_Bieter und Bemerkungen gelten. Weiters würden produktspezifische Nachweise gelten, die die Auftraggeberin zur Prüfung der Angebote auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen heranziehen würde. Es sei bei der Spezifikation und Größenangabe bewusst vermieden worden, einzigartige Produktfeatures aufzulisten, die einen bestimmten Bieterkreis bevorzugen würden. Wie die Anzahl der eingereichten Angebote zeige, hätte eine Vielzahl von Unternehmen aufgrund der Ausschreibungsunterlage der Auftraggeberin kalkulieren und anbieten können.

 

Der Vorwurf einer diskriminierenden Leistungsbeschreibung sei nicht nachvollziehbar, da sich die neutralen Spezifikationen auf Produktbeschaffenheiten beziehen, die die Bieter zur Verfügung stellen könnten (zB: ein Stent, der röntgensichtbar sei). Wenn Bieter über gleichwertige oder bessere Produkte verfügen würden, würden diese noch den Ausschreibungsunterlagen entsprechen und ließen ein Angebot nicht nur zu, sondern würden auch die Chance auf Auftragserteilung steigern.

 

Unter Punkt 5.2.1.1. der besonderen Geschäftsbedingungen sei eindeutig definiert, wann ein Produkt die Mindestanforderungen erfülle. Es würde dabei nicht die Erfüllung von Beispielprodukten, sondern die Erfüllung von neutralen Spezifikationen verlangt. Die Angaben zu den Größen seien eindeutig. Da die Auftraggeberin davon ausgehe, dass der Markt nicht bei allen Produkten einheitliche Größen aufweise, würde in den BGB`s unter Punkt 6.3. eingeräumt, dass Größen von Produkten, für die keine Alternativangebote zugelassen worden seien, bis zu 10 % abweichen dürften. In der Ausschreibungsunterlage seien solche Größenangaben als Zirka-Angaben gekennzeichnet.

 

Die Spezifikation des Loses 8e sei per Fax an alle Interessenten korrigiert worden. Generell gelte, dass die Produkte unterschiedliche Eigenschaften aufweisen würden. Die Auftraggeberin sei jedoch nicht in der Lage, Kriterien wie die Flexibilität eines Produktes in einer Maßeinheit anzugeben. Um so flexibler ein Stent, desto leichter würden „Kurven“ bewältigt. Wie viel Gramm erforderlich seien, dass ein Stent so flexibel sei, dass er „Kurven“ leicht bewältigen könne, könnten (müssten) Erzeuger feststellen. Die behandelnden Ärzte würden sich am praktischen Einsatz orientieren, indem sie feststellen würden, wie flexibel dieses Produkt sei. Die Angabe von Maßeinheiten (Höhe der Radialkraft und Flexibilität) setze voraus, dass die Auftraggeberin diese messen könne. Dies sei nicht der Fall. Sie könne sich aber an Produktdatenblättern der Bieter orientieren, falls derartige Daten festgehalten worden seien. Diese Produkteigenschaften seien definiert worden, da es sich für die behandelnden Mediziner um sehr wesentliche handle. Für eine effektive Behandlung der Patienten seien diese Funktionalitäten unerlässlich.

 

In der vorliegenden Ausschreibung würden die Zuschlagskriterien von der Leistungsbeschreibung und den Eignungskriterien im Sinne der EuGH-Judikatur getrennt. Die Erfüllung der Materialanforderungen (Mindestanforderungen) sei entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen kein Zuschlagskriterium, daher nicht als solches deklariert. Deren Nichterfüllung sei jedoch ein Ausschließungsgrund. Sollten Bieterangaben oder Nachweise nicht ausreichen, um die Erfüllung der Materialanforderungen (Mindestanforderungen) festzustellen, habe die Qualitätsjury u.a. die Aufgabe, die Erfüllung oder Nichterfüllung zu bestätigen. Wer sonst als die Anwender (Mediziner, die in diese Jury berufen würden), könne die Mindesterfüllung beurteilen.

 

Anhand der konkret aufgestellten Zuschlagskriterien in diesem Vergabeverfahren sei eine nachvollziehbare und plausible Bestbieterermittlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens möglich. Die in der Ausschreibungsunterlage enthaltene Beschreibung der Zuschlagskriterien „Qualität und Preis“ beinhalte neben der detaillierten Beschreibung der Zuschlagskriterien auch die Gewichtung der Kriterien (je 50 %) inklusive Maximumbeschreibung (dh. die Beschreibung des Zustandes, mit dem die maximale Punkteanzahl eines Kriteriums erreicht werden könne) und die Minimumbeschreibung (das sei die Beschreibung des Zustandes, mit dem eine Minimalbewertung erfolge) und eine Errechnungsbeschreibung (Beschreibung der Methode, wie die Anzahl der Punkte konkret errechnet würde) sowie das Bewertungsschema. Es sei daher unrichtig, dass die Bewertungsgrundlagen nicht transparent oder in sich widersprüchlich seien bzw. dass seitens der Auftraggeberin die bloße Frage der ausschreibungskonformen Lieferung bei der Bestbieterermittlung bewertet würde. Vielmehr sei die Bewertung der über die Muss-Kriterien hinausgehenden Qualität vergaberechtlich zulässig und könne bei der Minimumbeschreibung der Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität sehr wohl der Zustand der Errichtung der Muss-Kriterien als Anhaltspunkt für die Bewertung mit den wenigsten Punkten, die erreicht werden könnten, dienen.

 

Zur Bewertung mittels Matrix (bei Herzschrittmachern und Defibrillatoren) führt die Auftraggeberin aus, dass die Vergabe von Punkten bei der Erfüllung der Mindestanforderungen den Sinn habe, dass Produkte, die lediglich die Mindestanforderungen erfüllen würden, nicht mit dem Punktewert 0 in die Bewertung gehen würden. Wenn kein Punktewert vergeben würde, könnten Produkte, die lediglich Mindestanforderungen erfüllen würden, daher brauchbar sein, nie Bestbieter werden. Eine Diskriminierung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil eine Bepunktung für sämtliche Produkte und Bieter nach dem bekannt gegebenen Auswertungsschema in den Ausschreibungsunterlagen erfolge.

 

Für das Erfüllen einer Mindestanforderung würde ein Punkt vergeben. Dieser Parameter sei in der Spalte Anforderung mit 1 gekennzeichnet. Die Höchstpunktezahl (Spalte Punktezahl) zeige die maximale Punktezahl an, die erreichbar sei. Für verschiedene Mindestanforderungen würden mehr als 1 Punkt erreicht werden können, dh, wenn die Mindestanforderung erfüllt sei, würde ein Punkt vergeben. Die weiteren Punkte hängen davon ab, wie gut diese Parameter über die Mindestanforderungen hinaus erfüllt würden. Ein Missverständnis wäre wahrscheinlich vermieden worden, wenn die weitere Bepunktung jener Parameter (Muss-Anforderungen) nicht nur in der Auswertungsmatrix tabellarisch, sondern auch noch mal verbal näher erläutert worden wäre: Es gebe nämlich einen Punkt, wenn die Muss-Anforderung erfüllt sei. Weitere Punkte (für jeden Parameter in den Matrizen definiert) gebe es dann, wenn die Erfüllung über das Mindestmaß hinaus gegeben sei.

 

Das Notensystem betreffe nicht jene Produkte (Herzschrittmacher und Defibrillatoren), die mit einer Matrix bewertet würden.  Die Noten seien nach Punkten unterteilt. Die Qualitätsjury bewerte die Produkte zuerst mit einer Note. Dann erfolge die verbale Begründung, die in einem Protokoll ebenfalls erfasst würde. Die Anzahl der Punkte (Differenzierung) hänge davon ab, ob und welche Nachteile das Produkt aufweise. Produkte mit Qualitäten, die ungeeignet oder unbrauchbar seien, also jene mit den Noten 4 und 5, würden nicht weiter berücksichtigt. Der Einsatz von Produkten mit ungeeigneten und unbrauchbaren Qualitäten in einem Krankenhaus wäre vorsätzlich fahrlässig und sei daher nicht verantwortbar.

 

Die Qualität würde hinsichtlich Heilwirkungen und Funktionalität definiert. Wenn der behandelnde Arzt die größtmögliche Heilwirkung (Herstellen der Gesundheit, das Leben erhalten) erziele, könne von einer optimalen Qualität die Rede sein. Sollte eine fachgerechte Behandlung dies nicht erzielen, könne von einer ungenügenden oder unbrauchbaren Qualität gesprochen werden. Eine weitere Unterteilung der Notenskala sei deswegen erforderlich, weil die Auftraggeberin davon ausgehe, dass unter Umständen Produkteigenschaften wie zB ausreichende Flexibilität (Note 3) zwar die gewünschte Heilwirkung erzielen könnten, jedoch deren Funktionalität Einschränkungen unterliege. Die gesamten qualitativen Eigenschaften (außer natürlich der Erfüllung der Mindestanforderungen) eines Produktes würden eine Bewertung ergeben, die sich in der Bepunktung ausdrücke. Eine verbale Begründung (Auflistung der einzelnen Vor- und Nachteile) würde die erreichten Punkte (Note) rechtfertigen. Es sei unrichtig, dass die Begriffe „Heilwirkung“ und „Funktionalität“ neue Begriffe seien, die erstmals am 30.3.2007 Erwähnung gefunden hätten (siehe Punkt 7.1. BGB). Außerdem sei es unrichtig, dass dies Subkriterien wären. Durch Heilwirkung und Funktionalität würde das Zuschlagskriterium Qualität näher bezeichnet.

 

Die Matrix für Herzschrittmacher und Defibrillatoren fuße auf Kriterien, die für die Mediziner der Auftraggeberin für eine effektive Behandlung der Patienten maßgebend seien. Sie enthalten Parameter, die in der Summe ein geeignetes Produkt ausmachen würden. Diese Parameter würden marktübliche Eigenschaften und Erfordernisse darstellen, die der Medizin und den Erzeugern/Händlern bekannt seien.

 

Die Formulierung einer losweisen Vergabe in den Ausschreibungsunterlagen sei eindeutig: Unter Punkt 6. der Ausschreibungsunterlage (Seite 10) sei definiert, dass Bieter die Möglichkeit haben würden, nur einzelne Teile des Leistungsspektrums anzubieten. Das bedeute nicht, dass Bieter, die die Möglichkeit hätten, alle Leistungen anzubieten, nicht berücksichtigt würden. Kein Bieter würde ausgeschieden, gleichgültig wie viel Lose er anbiete (Minimum sei jedoch ein Los). Der Zuschlag erfolge nach Losen, wobei es keine Rolle spiele, ob sämtliche oder einzelne Lose angeboten worden seien. Eine Bewertung und Differenzierung von Gesamtangeboten mit Kombinationen von Teilangeboten sei nicht vorgesehen. Es würden die einzelnen Lose miteinander verglichen. Die Angabe und die Höhe des Gesamtwertes der angebotenen Lose auf S. 2 habe keine Auswirkung auf die Bestbieterermittlung. Der dort einzutragende Wert diene zur raschen Information für die Auftraggeberin. Sollte Widererwarten ein Bieter in der Lage sein, sämtliche Lose anzubieten, könne der Bieter den Gesamtpreis dort eintragen.

 

Eine Gesamtvergabe aller Lose könne nur dann Sinn machen, wenn alle Bieter sämtliche Lose anbieten könnten. Dies sei in der Regel nicht der Fall. Durch die losweise Vergabe nütze die Auftraggeberin das Potential des gesamten Marktes in technischer und wirtschaftlicher Weise. Es liege nach den Bestimmungen des BVergG 2006 im Ermessen der Auftraggeberin, ob die Vergabe in Losen oder gesamt erfolge.

 

Unter Bezugnahme auf Punkt 3.5. der BGB`s führt die Auftraggeberin aus, dass nicht vorgesehen sei, Lose bzw. Aufträge darüber zu splitten. Dies zeige, dass ohnehin Einheitspreise verlangt würden. Sollte jedoch die Eventualität eintreten, dass kein einziger Bieter sämtliche Größen eines Loses anbieten könne, trete Punkt 3.5. BGB dritter Satz in Kraft. In der Regel folge jedoch ein Widerruf über dieses Los, wenn die angebotenen Größen von den verlangten stark abweichen würden. Dies führe natürlich dazu, dass der Bieter einen wesentlich anderen Preis kalkulieren müsse. Eigentlich sollte es diesen BGB-Punkt nicht geben, wenn sich die Bieter nur halbwegs an die Größenvorgaben (Sortimentstiefe) der Auftraggeberin bei ihrer Angebotslegung halten würden.

 

Zu den Losen 8a bis 8c sei auszuführen, dass es richtig sei, dass die Auftraggeberin ihre Patienten mit drei verschiedenen Produkten behandeln möchte. Aufgrund verschiedener Wirkmechanismen der Medikamentenbeschichtung setze ihr Haus bei Rückfallstenosen (Wiederauftreten des Gefäßverschlusses) eine andere als ursprünglich verwendete Stenttype ein. Dh im Sinne einer optimalen Versorgung der Patienten würde beim Auftreten von Komplikationen beim nächsten Eingriff ein Stent einer anderen Type als im ersten (erfolglosen) Fall verwendet. Es sei daher unmöglich, mit einem Produkt eine adäquate Behandlung aller Patienten durchführen zu können.

Zum Punkt 7. der Ausschreibungsunterlage „mangelnder Nachweis der Gleichwertigkeit nach § 106 Abs.7 BVergG 2006“ sei darauf zu verweisen, dass die Bieter berechtigt seien, diesen Punkt durch eine dem Angebot beizulegende Erklärung abzulehnen. Näheres würde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2006 unter Punkt 2.5. erklärt. Sollten Bieter diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, würde die Auftraggeberin trotzdem keine Produktlieferungen von dezidiert angeführten Beispielprodukten verlangen, die nicht in deren Sortiment aufscheinen würden.

 

Die behaupteten Unklarheiten hinsichtlich Zahlungskonditionen würden nicht vorliegen. Fix definiert sei nur die kürzeste Zahlungsfrist von 10 Tagen (Punkt 13.2. BGB), weil die Auftraggeberin aufgrund des Buchhaltungssystems für eine vertragskonforme Bezahlung mindestens die angegebene Zahlungsfrist benötige. Fix definiert sei weiters, dass für den Fall, dass der Bieter keine Zahlungskonditionen auf S. 2 des Angebotes vermerke, ein Zahlungsziel von 14 Tagen mit 3 % Skonto vereinbart würde. Zahlungskonditionen seien kein Zuschlagskriterium und würden daher nicht bewertet. Für die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ würde natürlich der Skontosatz (dh der mit dem Skontosatz bereinigte Angebotspreis), nicht aber die Dauer des Zahlungszieles berücksichtigt.

Die Frage, wie Rabatte angeboten werden sollten, stelle sich nicht. Die Auftraggeberin verlange Preise, in denen sämtliche Kosten und Preisnachlässe Berücksichtigung finden würden.

 

Die Auftraggeberin könne nicht nachvollziehen, warum es unklar sei, ob eine Preisanpassung möglich sei oder nicht. Punkt 3.3. weise ausdrücklich darauf hin, dass dies möglich sei.

 

In der Ausschreibungsunterlage würde auf S. 10 zur Einschränkung des Subunternehmereinsatzes festgehalten, dass sich dies explizit nur auf die Durchführungsphase (Auftragsabwicklungsphase) beschränke (vergleiche dazu auch Punkt 10. AGB 2006). Ein solches Verbot bzw. eine solche Einschränkung gelte daher nicht, wenn der Bieter der Auftraggeberin im Rahmen der Eignungs- und Angebotsprüfung die Möglichkeit eingeräumt habe, die Befugnis und Eignung des Subunternehmers zu prüfen. Der Bieter muss aber nachweisen, dass er tatsächlich über die diesem Dritten zustehenden Mittel, die er selbst nicht besitze und die zur Ausführung des Auftrags erforderlich seien, verfüge.

 

Der Vorwurf der Unkalkulierbarkeit und Unvergleichbarkeit könne nicht nachvollzogen werden. Der Punkt III.1. betreffe die Auftragsabwicklung. Da es sich nicht um einen einmaligen Abruf der Gesamtmenge handelt, würden Mengen in für sie bedarfgerechten Quantitäten und mit Bestellscheinen abgerufen.

 

Zu den Ausscheidensgründen der Punkte 7.2. bis 7.4. der BGB`s sei auszuführen, dass mangelhafte Produktverarbeitung und/oder nicht einwandfreie Produktfunktion angegeben seien, wenn Produkte aufgrund von Produktionsfehlern oder anderen Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen würden, nicht wie versprochen einsatzfähig und verwendbar seien. Ein Ausschließungsgrund sei u.a. dann gegeben, wenn der Einsatz des Produktes wesentlich längere Vorbereitungs- und/oder Operationszeiten benötige, die Behandlungsdauer daher verlängert und die Anzahl der zu behandelnden Patienten dadurch wesentlich verkürzt würde. Der Punkt aufwendiges Handling der Verpackung sei in den BGB`s bereits konkretisiert worden: Beeinträchtigung der Sterilität durch zu schwieriges oder umständliches Öffnen.

Hinsichtlich des Ausscheidens von Angeboten würden eindeutig die Bestimmungen des § 129 BVergG 2006 gelten. Die Auftraggeberin sei im offenen Verfahren an die Bedingungen der Ausschreibung gebunden. Es stehe nicht in ihrer Disposition, von Ausscheidenstatbeständen nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Da es sich um medizinische Güter handle, die den Patienten (Menschen) implantiert werden, würden – auch in der Auftragsabwicklungsphase – einwandfrei und funktionstüchtige Produkte verlangt und seien die diesbezüglichen Festlegungen bereits in der Ausschreibungsunterlage zu treffen.

 

3. Sowohl die M Ö GmbH als auch die G Ö GmbH replizierten die Stellungnahme der Auftraggeberin.

 

3.1. Die M Ö GmbH führte aus, dass die Leistungsbeschreibung dem Gebot der Neutralität zu entsprechen habe. Die Leistung sei immer so hinreichend genau zu beschreiben, dass alle für die Herstellung des Angebots maßgeblichen Bedingungen und Umstände erkennbar seien. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht der Fall, da in der Leistungsbeschreibung zur Präzisierung der sonstigen Spezifikationen explizit Leitprodukte angeführt seien; für Lieferanten dieser Leitprodukte entfalle daher zumindest der Nachweis der Gleichwertigkeit. Weiters würde bei den „sonstigen“ angebotenen Produkten (ausgenommen Herzschrittmacher und Defibrillatoren) die „Qualität“ im Rahmen der Bestbieterermittlung durch bloße Prüfung der Übereinstimmung mit den Leitprodukten bewertet. Daraus resultiere eine Diskriminierung von denjenigen Lieferanten, die keine Leitprodukte anbieten würden.

 

Die Kriterien für die Bewertung von „sonstigen Produkten“ seien in der Ausschreibungsunterlage jedenfalls nicht offen gelegt worden. Es sei nicht klar, was die Auftraggeberin dabei konkret bewerten wolle (da ja nur Leitprodukte angeführt seien, nicht aber welche Vorteile und Nachteile im Hinblick auf diese Leitprodukte bewertet werden sollen und mit welcher Gewichtung diese Vor- und Nachteile jeweils in die Bewertung eingehen sollen). Letztlich führe eine solche Berücksichtigung der Leitprodukte bei der Bewertung zu einer bloßen „Gleichwertigkeitsbewertung“.

 

Tatsächlich sei die Leistungsbeschreibung teilweise aber nicht ausreichend konkretisiert (zB extra großes Volumen in Los 1f), andererseits seien in mehreren Losen Produkte in „allen Größen/Formen“ (Lose 1a, 8a, 8b, 8c, 8d, 8n), „verschiedene Längen“ (Los 1e), „in verschiedenen Größen“ (Lose 9a und 9b), „verfügbar in verschiedenen Durchmessern“ (Los 9c) anzubieten. Damit sei aber keinesfalls klar, was ein Bieter anzubieten habe und wie viele verschiedene Produkte je Los anzubieten seien.

 

Die Auftraggeberin bringe vor, eine Jury aus Fachleuten würde die angebotenen Produkte unter identischen Bedingungen auf die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eigenschaften prüfen und bewerten. Damit widerspreche die Auftraggeberin ihren eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen, wonach Produkttests nur eine von vielen Grundlagen für die Qualitätsbeurteilung sein könnten und daher nicht plangemäß für sämtliche Produkte stattfinden müssten. Unklar sei zudem, nach welchen Kriterien ein solcher Produkttest beurteilt würde, welche Eigenschaften bei den Tests geprüft würden und wofür welche Punkteanzahl vergeben würde.

 

Darüber hinaus seien die Muss-Kriterien/Mindestanforderungen in der Spalte „Spezifikation“ zum Teil von Leitartikeln abgeleitet und damit jedenfalls diskriminierend. Beispielsweise sei in Los 1a ein doppeltes Drahtmaschengeflecht gefordert – die Antragstellerin verfüge über ein ebenso gutes Produkt wie das genannte Leitprodukt, das Produkt der Antragstellerin habe aber kein doppeltes Drahtmaschengeflecht; gleiches gelte für das Erfordernis der dreifachen Faltung in Los 1h, das Erfordernis Stainless Steel in Los 8f etc.

 

Die Voraussetzung für eine Ausschreibung unter Bezugnahme auf Leitprodukte würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die ausschreibungsgegenständlichen Produkte seien auch nicht so komplex, dass eine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung unmöglich wäre. Insbesondere erscheine nicht nachvollziehbar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 98 Abs.7 BVergG 2006 für den Verweis auf Leitprodukte im Hinblick auf alle ausgeschriebenen Lose gegeben sein sollten. Wenn in der Leistungsbeschreibung für ein Los sogar mehrere alternative Leitprodukte genannt werden könnten, müsse doch auch eine neutrale, hinreichend genaue sowie allgemein verständliche Beschreibung des gewünschten Produktes möglich sein. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Auftraggeberin widerspreche, wenn sie einerseits behaupte, die anzubietenden Produkte seien hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben, andererseits aber festhält, dass eine „Präzisierung“ der Produktspezifikationen durch Leitprodukte notwendig sei, damit die Bieter wissen, was sie anbieten müssten.

 

Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin sei es Aufgabe des Auftraggebers, die ausgeschriebene Leistung hinreichend genau zu beschreiben und eine Spezifikation zu erstellen. Für messbare Einheiten seien dabei entsprechende Werte anzuführen. Wenn die Auftraggeberin nicht selbst in der Lage sei, diese Werte zu berechnen, habe sie gemäß § 79 Abs.9 BVergG 2006 entsprechende Sachverständige dafür heran zu ziehen. Darüber hinaus sind die Leistungsspezifikationen große Kurvenauswahl, verschiedene Kurvendesigns, extra großes Volumen, niedriges Ballonprofil, besonders fester Schafft, hohe Flexibilität, hohe Radialkraft, gute Gefäßanpassung, umfangreiche Diagnostikaufzeichnung, rasche vollständige Geräteabfrage und angemessene Diagnostikaufzeichnung nicht ausreichend konkretisiert. Diese Kriterien könnten daher auch nicht als Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit herangezogen werden. Widrigenfalls würde der Auftraggeberin bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Produkte ein beinahe unbeschränkter Ermessensspielraum eingeräumt.

 

Entgegen der Rechtsansicht der Auftraggeberin sei die Nichtigerklärung der Ausschreibung von der Zuständigkeit des UVS umfasst. Die (gesamte) Ausschreibung sei auch gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG iVm § 2 Z16 lit.a sublit.aa BVergG 2006 eine gesondert anfechtbare Entscheidung.

 

Unrichtig sei die Behauptung der Auftraggeberin, die Ausschreibungsunterlage enthalte eine detaillierte Beschreibung der Zuschlagskriterien, eine verständliche Maximum- und Minimum-Beschreibung sowie eine Errechnungsbeschreibung. Tatsächlich seien die Zuschlagskriterien und das Bewertungsschema in sich widersprüchlich, intransparent, nicht nachvollziehbar und nicht konkretisiert. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass eine ausreichend verbal begründete Jurybewertung nicht allein ausschlaggebend für eine transparente und nachvollziehbare Bestbieterermittlung sei und die Festlegung transparenter und konkretisierter Zuschlagskriterien nicht ersetzen könne. Nicht nur der Bewertungsvorgang als solcher habe nachvollziehbar zu sein, sondern insbesondere auch die Bewertungsgrundlagen, also die Zuschlagskriterien und die zugehörige Bewertungssystematik.

 

Im Hinblick auf Herzschrittmacher und Defibrillatoren seien verschiedene Parameter gleichzeitig als Muss-Kriterien bzw. Mindestanforderungen in der Leistungsbeschreibung und den Zuschlagskriterien festgelegt. Die Bewertung der bloßen Erfüllung von Muss-Kriterien bzw. Mindestanforderungen als Zuschlagskriterium sei aber unzulässig; Zuschlagskriterien müssten von der Leistungsbeschreibung getrennt werden. Aber auch im Hinblick auf „sonstige Produkte“ liege eine unzulässige Vermengung von Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien vor. Nach den Ausführungen der Auftraggeberin (S. 15 ihrer Stellungnahme) würde im Hinblick auf die sonstigen Produkte offenbar überhaupt die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte mit den im Leistungsverzeichnis angeführten Leitprodukten bewertet.

 

Die Auftraggeberin behaupte, die Termini „Heilwirkung“ und „Funktionalität“ seien lediglich nähere Bezeichnungen des Kriteriums Qualität, würden jedoch kein Subkriterium darstellen. Die Auftraggeberin führe auf S. 14 ihrer Stellungnahme selbst aus, dass eine weitere Unterteilung der Notenskala deswegen erforderlich sei, weil die Auftraggeberin davon ausgehe, dass unter Umständen Produkteigenschaften wie zB ausreichende Flexibilität (Note 3) zwar die gewünschte Heilwirkung erzielen könnten, jedoch deren Funktionalität Einschränkungen unterliege. Daraus folge eindeutig, dass die Auftraggeberin im Zuschlagskriterium Qualität auch die Subkriterien Heilwirkungen und Funktionalität bewerte. Entweder habe die Auftraggeberin ungewichtete und unkonkretisierte Subkriterien zum Zuschlagskriterium Qualität eingeführt, oder sie habe lediglich das  nicht ausreichend spezifizierte Zuschlagskriterium Qualität festgelegt. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Produkte, wo die Auftraggeberin keine optionalen qualitätssteigernden Produktparameter festgelegt habe.

 

Im Hinblick auf die Herzschrittmacher und Defibrillatoren sei nach wie vor völlig unklar, für welche Parameter (nach Index 1-3) wie viele Punkte vergeben würden. Nach Punkt II.7. würde für die Erfüllung von Mindestanforderungen ein Punkt vergeben. Der Festlegung in der Matrix zufolge könnten für die rasche Verfügbarkeit aber plötzlich drei Punkte vergeben werden. Die Matrizen würden daher im Widerspruch zu den Ausführungen unter Punkt II.7. stehen. Unklar sei im Übrigen auch, nach welchen Kriterien bei den optionalen qualitätssteigernden Produktparametern die angeführten ein bis drei Punkte (ganz oder teilweise) vergeben würden.

 

Im Hinblick auf die sonstigen Produkte räume die Auftraggeberin selbst sein, dass es ihr unmöglich gewesen sei, qualitätssteigernde Produktparameter (bzw. Zuschlagskriterien) zu definieren, weshalb sie die Gleichwertigkeit mit den angegebenen Leitprodukten bewerte. Die Festlegung von Leitprodukten ersetze aber nicht die Festlegung vergaberechtskonformer Zuschlagskriterien. Bieter könnten so vorab nicht feststellen, welche Qualitäten von Leitprodukten die Auftraggeberin bei der Qualitätsbewertung positiv berücksichtigen wolle und wie sie diese bewerten wolle. Es sei damit nicht vorhersehbar, was die Auftraggeberin im Zuschlagskriterium Qualität bewerte, womit sie sich auch einen unzulässigen Ermessensspielraum für eine willkürliche Bewertung eingeräumt habe.

 

Die Entscheidung, gemeinsam oder getrennt zu vergeben, stehe nicht im freien Ermessen der Auftraggeberin; die Entscheidung sei nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten zu treffen. Die Auftraggeberin führe in ihrer Stellungnahme keinerlei sachliche Gründe für die von ihr gewählte Teilvergabe in 118 Losen an. Darüber hinaus räume die Auftraggeberin ein, dass sie im Hinblick auf die Lose 8a bis 8c eine unsachliche Trennung der Lose vorgenommen habe. Sie habe insoweit den gleichen Leistungsgegenstand ausgeschrieben, um den Zuschlag an drei unterschiedliche Unternehmen erteilen zu können. Eine derartige Vorgangsweise sei aber jedenfalls vergaberechtswidrig. Die Vergabe des gleichen Leistungsgegenstandes an mehrere Unternehmen wäre nur bei Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung möglich gewesen.

 

Es sei nach wie vor unklar, ob eine Preisanpassung möglich sei oder nicht, da die Preisanpassung von der Zustimmung der Auftraggeberin abhänge und unklar sei, ob sie diese erteilen würde.

 

Die von der Auftraggeberin festgelegten Ausschlussgründe würden eine unzulässige Erweiterung des taxativen Katalogs an Ausscheidungsgründen gemäß § 129 Abs.1 BVergG 2006 und eine unzulässige Überwälzung des Risikos der Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen auf die Bieter darstellen.

 

Die Auftraggeberin habe es unterlassen, die von ihr geforderten Schulungsleistungen in den Ausschreibungsunterlagen zu konkretisieren und vergleichbar zu machen (etwa durch Abfrage von Staffelpreisen für eine gestaffelte Schulungsdauer). Die Preise für die geforderten Schulungsleistungen würden daher nicht ohne Übernahme unkalkulierbarer Risken ermittelt werden können. Mangels konkretisierter Leistungsbeschreibung sei auch keine Vergleichbarkeit der Angebote gegeben.

 

3.2. Von der G Ö GmbH wurde zu den Ausführungen der Auftraggeberin festgehalten, dass in der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage keine Trennung der Leistungsbeschreibung von den Zuschlagskriterien vorliege. Es sei unklar, wieso die Auftraggeberin nur darauf verweise, dass gewisse Muss-Kriterien als solche nicht deklariert seien und sich lediglich auf die Qualitätsjury beziehe. Diese beurteile nur „ob und in welchem Umfang die Materialanforderungen und Qualitäten erfüllt würden“. Dies könne nur so zu verstehen sein, dass bei Qualitätsbewertung ua. auch auf die Erfüllung der Spezifikationen des Leistungsverzeichnisses abgestellt würde. Außerdem behaupte die Auftraggeberin, dass sie die Muss-Kriterien nur deshalb bepunkte, um jene Produkte, die lediglich die Mindestanforderungen füllen würden, nicht mit dem Punktewert 0 in die Bewertung schicken zu müssen. Eine Unterscheidung zwischen Muss- und Zuschlagskriterium könne folglich kaum getroffen werden. Auch stelle sich durch die Aussage der Auftraggeberin „für verschiedene Mindestanforderungen könnten mehr als ein Punkt erreicht werden“ die Frage, ob auch der Auftraggeberin nicht gänzlich bewusst sei, welches Kriterium als Muss-Kriterium und welches als Zuschlagskriterium gewertet würde.

 

Auch bezüglich des Bewertungsschemas bei Herzschrittmachern und Defibrillatoren würde in der Stellungnahme lediglich auf die Qualitätsjury hingewiesen. Insbesondere seien die optionalen Produktparameter bzw. Subkriterien in den Matrizen nicht ausreichend konkretisiert. Außerdem weise die Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass Herzschrittmacher nicht mit einem Notensystem bewertet würden. Im selben Absatz spreche die Auftraggeberin von einer Bewertung nach dem Notensystem und nenne als Beispiel Herzschrittmacher. Dies lasse die Annahme zu, dass auch der Auftraggeberin das Bewertungssystem nicht zur Gänze klar sei.

 

Unklar bleibe, wie vom Bieter Zahlungskonditionen angegeben werden könnten, da die Zahlungskonditionen der Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen nicht fix vorgegeben seien. In den Bewertungskriterien würden keine Festlegungen getroffen, wie die Auftraggeberin abweichende Zahlungskonditionen bewerte.

 

Auf S. 10 der Stellungnahme erkläre die Auftraggeberin, dass lediglich „ein Widerruf über dieses Los folgt, wenn die angebotenen Größen von den verlangten stark abweichen“. Sie verkenne dabei, dass sie mit dieser Formulierung die Vergabewidrigkeit einer unzulässigen Teilvergabe nur noch verstärke. Einerseits verlange sie von den Bietern Mischkalkulation über verschiedene Produktgrößen innerhalb der Lose und behalte sich andererseits gleichzeitig vor, einzelne Teile daraus zu selektieren. Diese Form des „Kirschenpickens“ sei unzulässig und ließe eine Kalkulation nicht zu.

 

4. Mit Eingabe vom 4.5.2007 wurde von der Antragstellerin zum Sachverhalt neuerlich Stellung genommen. Bezüglich der G Ö GmbH wurde ausgeführt, dass zwischenzeitlich ein Firmenzusammenschluss (eine Fusion) mit der Firma B S GmbH erfolgt sei und damit verbunden eine Produktauslagerung von Teilen der ausschreibungsgegenständlichen Produkte an die A GmbH erfolgt sei. Insbesondere habe die Firma B S der Vergabestelle mit Schreiben vom 24.4.2006 mitgeteilt, dass der Zusammenschluss von B S und G alle rechtlichen Genehmigungen erhalten habe. Es stelle sich nunmehr für die Auftraggeberin die Frage, ob für die G Ö GmbH das für das Einbringen eines zulässigen Nachprüfungsantrages erforderliche Interesse vorliege.

 

Zum Ausschluss einer Auftragsweitergabe an Subunternehmer sei festzuhalten, dass Punkt II.5. der Ausschreibungsunterlage dem BVergG 2006, der EuGH-Judikatur und auch einem noch geltenden Erlass der Abteilung Gemeinden der Oö. Landesregierung vom 9.6.2004 entspreche.

 

Durch die Vorlage der Protokolle über die Zusammenarbeit mit der G C AG, Berlin, dokumentiere die Auftraggeberin, die Mitwirkung eines fachkundigen und unbefangenen Dritten im Sinne des § 79 Abs.8 BVergG 2006. Die G C AG sei ein auf Krankenhäuser spezialisiertes Beratungsunternehmen, welches von der Auftraggeberin generell mit Beratungsdienstleistungen für das A vor allem hinsichtlich Prozessoptimierung etc. beauftragt würde. Die G C AG sei für die Vergabestelle das fachkundige, objektive Pendant zu den Ärzten als Anwender der medizinischen Gebrauchsgüter.

 

Hinzuweisen sei, dass die Funktionstüchtigkeit, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Qualität, die Herstellung, das Inverkehrbringen, der Vertrieb, das Errichten, die Inbetriebnahme, die Instandhaltung, der Betrieb, die Anwendung, die klinische Bewertung und Prüfung, die Überwachung und Sterilisation, Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten und des Zubehörs sowie die Abwehr von Risken und das Qualitätsmanagement beim Umgang mit Medizinprodukten samt Zubehör im Medizinproduktegesetz geregelt sei. Auch hier würde bereits von den betreffenden Unternehmen ein allgemeiner anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik nach den Grundsätzen der integrierten Sicherheit vorausgesetzt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Antragstellerin erstellten Ausschreibungsunterlagen, die Schriftsätze und Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.5.2007, an der Vertreter der Antragstellerinnen sowie der Auftraggeberin teilgenommen haben.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bekanntmachung vom 7.3.2007 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 2007/S 46-056657, hat die A GmbH als Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von „Angio- und Kardiobedarf“ eingeleitet. Die Bekanntmachung im amtlichen Teil der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgte am 12.3.2007 und bereits am 2.3.2007 unter www.linz.at.

 

Auftragsgegenstand ist die Lieferung von Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Herzklappen, Stents, Katheder, Führungsdrähten, Einführungsschleusen, Gefäßprothesen und Embolieprotektionssystemen.

 

Die M Ö GmbH und die G Ö GmbH haben sich durch die Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Auftraggeberin am Vergabeverfahren beteiligt. An Ausschreibungsunterlagen wurden den Unternehmen der allgemeine Teil der Ausschreibungsunterlagen, besondere Geschäftsbedingungen, Leistungsverzeichnis samt Angebotszusammenfassung zum offenen Verfahren Angio- und Kardiobedarf der A GmbH, Matrizen (Bewertungssystematik implantierbare Defibrillatoren und Bewertungssystematik implantierbare Herzschrittmacher) und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Linz übermittelt.

 

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten folgende Festlegungen:

 

Im allgemeinen Teil der Ausschreibungsunterlagen Punkt 7. fünfter Absatz ist festgelegt, dass der Bieter für den Fall, dass nach sachverständiger Prüfung die von ihm in der Bieterlücke angebotenen Produkte den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, erklärt, die ausgeschriebenen Erzeugnisse zu den angebotenen Einheitspreisen auszuführen. Dem Bieter/Auftragnehmer erwächst dadurch kein Recht auf eine Zusatzvergütung.

 

Im Punkt II.5. ist festgelegt, dass die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer nach den §§ 83, 103 Abs.3 und 108 Abs.1 Z2 BVergG 2006 nicht zulässig ist. Ein allfälliges Verbot bzw. eine allfällige Einschränkung der Subvergabe ist explizit nur auf die Durchführungsphase beschränkt. Ein solches Verbot bzw. eine solche Einschränkung gilt nicht, wenn der Bieter dem Auftraggeber im Rahmen der Eignungs- bzw. Angebotsprüfung die Möglichkeit eingeräumt hat, die Befugnis und Eignung des Subunternehmers zu prüfen.

 

Gemäß Punkt II.6. ist eine Vergabe der im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Teile der Leistung vorgesehen. Der Bieter hat die Möglichkeit,  nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

 

Im Punkt II.7. ist festgehalten, dass der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip erfolgt und als Zuschlagskriterien der Preis mit einer Gewichtung von 50 % und die Qualität mit einer Gewichtung von 50 % vorgesehen sind.

 

Die Ermittlung des wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebotes soll in in vier Stufen erfolgen. Die Ausschreibungsunterlagen führen dazu wörtlich aus:

"Stufe 1 - Preisbewertung:

Sämtliche Angebote, welche die formalen und qualitativen Mindestanforderungen erfüllen, gehen gleichberechtigt in die Preisbewertung ein. Alle diese zulässigen Angebote erhalten eine preisliche Rangfolge, sortiert vom billigsten zum teuersten Angebot. Diese Preisrangfolge ist die Grundlage der priorisierten Bewertung der Produktqualität in Stufe 2. Je besser der Rang eines Angebotes in der Preisrangfolge, umso höher ist dessen Priorität für die qualitative Bewertung.

Rechenschema für die Preisbewertunq:

Der billigste Preis erhält die höchste Punkteanzahl: Pbilligst = 100 Punkte.

Die Prozentpunkte der Nächstbieter ergeben sich durch die Formel:

Wert Px = (Pbilligst X100) /Px

 

Stufe 2 - Qualitätsbewertung:

Ob und in welchem Umfang die Materialanforderungen und Qualitäten erfüllt werden, beurteilt eine Jury, die aus medizinischem Personal besteht. Erfüllt ein Angebot die jeweils gestellten Anforderungen in bestmöglicher Weise, so erhält es die höchste Qualitätsbewertung. Angebote, die die Anforderungen nicht so optimal erfüllen, aber noch anforderungsgerecht und somit verwendbar sind, erhalten eine niedrigere Qualitätsbewertung. Angebote, die dem Anwendungszweck objektiv begründet nicht gerecht werden, werden nicht weiter berücksichtigt.

 

Rechenschemen für die Qualitätsbewertung:

Punktesystem basierend auf Matrizen (Herzschrittmachern und Defibrillatoren):

Die Bewertung erfolgt indexspezifisch unter Nutzung der bieterseitig ausgefüllten Matrizen.

Index 1 definiert die Muss-Anforderungen (Mindestanforderungen oder KO-Kriterien), wobei jeweils 1 Punkt bei Erfüllung vergeben wird. Sollte auch nur eine Muss-Anforderung nicht erfüllt werden, wird diese Angebotposition(en) nicht weiter berücksichtigt.

Indizes 2 und 3 stehen für optionale, qualitätssteigernde Produktparameter. Für die Erfüllung dieser Parameter werden 1 bis 3 Punkte in 0,5er Schritten vergeben.

Sollten diese Angaben für ein Produktbewertung nicht ausreichen, werden Studien, produktspezifische Nachweise, Ergebnisse von Sichtprüfungen, Informationen von Referenzkrankenhäusern und Medizinern herangezogen.

Die erreichten Punkte der einzelnen Parameter werden addiert.

 

Notensystem bei allen anderen Produkten:

Grundlagen für die Qualitätsbewertung können sein: Studien, Informationen von Referenzkrankenhäusern und Medizinern, sonstige produktspezifische Nachweise, Sichtprüfungen und Produkttests erfolgen. Die jeweils ermittelten Noten und Punktewerte entsprechen nachstehenden Qualitätsstufen:

Note 1: 100 - 91 Punkte      optimal - sehr gut

Note 2:   90 - 81 Punkte      gut

Note 3:   80 - 71 Punkte      ausreichend

Note 4:   70 - 61 Punkte      ungeeignet

Note 5:   60 - 0   Punkte       unbrauchbar

Produkte, mit Qualitätsnoten von 4 und 5 werden für die Vergabe nicht berücksichtigt. Weiters werden Produkte, die rechnerisch selbst mit der höchsten Qualitätsprozentpunktezahl nicht mehr als Bestbieter hervorgehen können, keiner Qualitätsprüfung unterzogen."

 

Stufe 3 regelt die Normierung der Qualitätspunkte und Stufe 4 erläutert die Gesamtwertung.

 

Punkt 3.6. der BGB lautet: Medikamentenbeschichtete Stents können an bis zu drei Bieter, Herzschrittmacher extended, Herzschrittmacher advanced sowie Mehrkammerdefibrillatoren an bis zu zwei Bieter vergeben werden.

 

Punkt 5.2. der BGB enthält Erklärungen für das Ausfüllen der Tabellenblätter. Zu den Feldern des Blattes Angebot wird erklärt, dass die Angabe in der Spalte "Beispielprodukt" als Information und für die Orientierung für den Bieter dient und (ein) gegenwärtig verwendete(s) Produkt(e) bezeichnet. Das angebotene Produkt muss die in den entsprechenden Spalten spezifizierten Merkmale und Eigenschaften mindestens erfüllen. Für jedes in der Datei bezeichnete Beispielprodukt (Leitprodukt) gilt der Zusatz "oder gleichwertig".

 

Nach Punkt 7.2. der BGB wird ein Produkt ausgeschlossen, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe zutreffen:

-          nicht oder nur teilweise erfüllte Produktanforderungen; es gelten die im Leistungsverzeichnis sowie in den Angaben benannten funktionalen Merkmale und Eigenschaften

-          mangelhafte Produktverarbeitung

-          Beeinträchtigung oder Gefährdung von Patienten und/oder Personal durch die Anwendung des Produktes

-          Verursachung zusätzlicher Kosten im Prozess

-          Nichteinhaltung gängiger Normen (speziell CE-Kennzeichnung)

-          umständliches Produkthandling und aufwendige Bedienbarkeit (zB Erhöhung des Prozessaufwandes, längere Behandlungszeiten)

-          nicht einwandfreie Produktfunktion

-          Produktinkompatibilität

-          Lieferzeiten, die länger sind, als unter Punkt 10.2. definiert.

 

Nach Punkt 7.3. gelten im Bezug auf die Produktverpackung folgende Ausschlussgründe:

-          PVC-Haltigkeit der Verpackung (Gemeinderatsbeschluss vom 16.11.1989)

-          aufwendiges Handling der Verpackung, insbesondere Beeinträchtigung der Sterilität beim Öffnen durch zu schwieriges oder umständliches Öffnen.

 

Punkt 13.2. der besonderen Geschäftsbedingungen sieht vor, dass Zahlungsfristen mindestens 10 Kalendertage zu betragen haben.

 

Gemäß Punkt 14.1. der BGB`s verpflichtet sich die Auftragnehmerin, jede erforderliche Schulung des Personals für die Umstellung auf Produktalternativen kostenfrei für die Auftraggeberin sowie zeitnah und in dem Umfang durchzuführen, der den Anforderungen der Auftraggeberin entspricht.

 

Die Leistungsbeschreibung enthält insgesamt 118 Positionen, wobei jede Position einer Losnummer und einer Losbezeichnung zugewiesen ist. Für jede Position sind Spezifikationen und Größen genannt. Bei den Größen ist teilweise auf die Spezifikation verwiesen. Außerdem ist für jede Position die Mengenangabe in Stück, der Vergabezeitraum und eine Beispielartikelbezeichnung genannt.

 

In den technischen Spezifikationen werden u.a. folgende Begriffe verwendet: große Kurvenauswahl, verschiedene Kurvendesigns, extra großes Volumen, niedriges Ballonprofil, besonders fester Schafft, hohe Flexibilität, hohe Radialkraft, gute Gefäßanpassung, umfangreiche Diagnostikaufzeichnung, rasche vollständige Geräteabfrage und angemessene Diagnostikaufzeichnung.

 

In den Losen 8a bis 8c werden unter Bezeichnung Stent medikamentenbeschichtet unter Spezifikation verwendbar für große und kleine Gefäße, Bifurkation und Diabetespatienten unter der Größenangabe „siehe Spezifikation, preisgleich in allen Größen/Formen“ gleiche Produkte ausgeschrieben, wobei sich die Lose nur um die angegebene Menge in Stück unterscheiden. In diesen Losen sind auch die gleichen Beispielartikelbezeichnungen gelistet.

 

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten weiters spezielle Bewertungssystematiken für implantierbare Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren.

 

Die Bewertungssystematik für implantierbare Herzschrittmacher enthält insgesamt 38 Parameter, wobei für jeden Parameter eine Punktezahl genannt ist. Als Parameter werden Begriffe verwendet wie rasche Abfrage, schneller ModeSwitch, einfacher „R“ back up, umfangreiche Diagnostikaufzeichnung, verschiedene CS-Führungs­katheder zur Auswahl, verschiedene LV-Elektroden mit PTCA-Drahttechnologie, Messung der Reizschwelle im laufenden Betrieb/automatische Einstellung, Algorithmen zur Verringerung der V-Stimulation, Möglichkeit thorakoskopischer Implantation und Elektrodenqualität.

 

In der Bewertungssystematik implantierbare Defibrillatoren werden ua. folgende Parameter genannt: schneller ModeSwitch, verschiedene CS-Führungskatheder zur Auswahl, verschiedene LV-Elektroden mit PTCA-Drahttechnologie, verschiedene Schockpfade, rasche vollständige Geräteabfrage, unipolar/bipolar, Möglichkeit thorakoskopischer Implantation, Möglichkeit für Herzinsuffizienzmanagement und Elektrodenqualität.

 

Mit Schreiben vom 13.3.2007 teilte die Auftraggeberin sämtlichen Interessenten des offenen Verfahrens Angio- und Kardiobedarf Korrekturen, Ergänzungen und Informationen zum Leistungsverzeichnis mit. Es wurden fehlende Mengenangaben im Leistungsverzeichnis in Los 11e festgelegt. Weiters wurde eine abweichende Batterielebensdauer in den Matrizen und im Leistungsverzeichnis für Herzschrittmacher (fünf Jahre) und Defibrillatoren (drei Jahre) festgelegt.

Der Punkt 3.6. der BGB`s wurde gestrichen. Dem Punkt 5.2.4.1. der BGB`s (Ausfüllvorschrift Bewertung PM und ICD) wurden weitere Ausfüllvorschriften gegeben. Weiters wurde darüber informiert, dass eine losweise Vergabe erfolgt. Die Lose wurden alphanumerisch gekennzeichnet, wobei die Bezeichnungen 1a, 1b usw. einzelne Lose darstellen, separat bewertet und vergeben werden. Zur Bewertungssystematik implantierbare Herzschrittmacher lfd. Nr. 27 Präventionsalgorithmen bei Vorhofflimmern wurde die Angabe in der Spalte DDDR VHF damit erklärt, dass es sich hier um eine Mindestanforderung handelt, deren Spezifikation beschrieben werden muss.

 

Mit Schreiben vom 30.3.2007 übersandte die Auftraggeberin eine zweite Korrektur, Ergänzung und Information zum Verfahren Angio- und Kardiobedarf. Es wurden dabei Korrekturen in den Losen 11d bis 11h (geforderte Ladezeit ist eine Fehlangabe und nicht weiter zu berücksichtigen) und im Los 8e (Spezifikation eines OTW-Systems ist falsch, gefordert wird ein RX-System Monorail) durchgeführt.

 

Zum Punkt 7. der Ausschreibungsunterlage „mangelnder Nachweis der Gleichwertigkeit nach § 106 Abs.7 BVergG 2006“ wurde ergänzt, dass die Bieter berechtigt sind, diesen Punkt durch eine dem Angebot beizulegende Erklärung abzulehnen. Näheres erklären die allgemeinen Geschäftsbedingungen 2006 unter Punkt 2.5. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die Bieter diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, der Auftraggeber trotzdem keine Produktlieferungen von dezidiert angeführten Beispielprodukten verlangen wird, die nicht im Sortiment der Bieter aufschienen.

 

Zur Leistungsbeschreibung, Beispielartikel, Gleichwertigkeit und Mindestanforderungen wurde ergänzt, dass die neutrale Leistungsbeschreibung in den Spalten Spezifikation und Größe dargestellt wird. Die in der Spalte Beispielartikelbezeichnung angeführten Produkte dienen zur Orientierung für die Bieter und präzisieren daher nur die neutralen Produktspezifikationen der Spalten Spezifikation und Größe. Der Bezug auf die Gleichwertigkeit der Angebote auf die Qualitäten der Beispielprodukte soll den Bietern zeigen, welche Qualitäten für die Patienten benötigt werden.

 

Zu Punkt 6. der Ausschreibungsunterlage wurde ergänzt, dass die Bieter die Möglichkeit haben, nur einzelne Teile des Leistungsspektrums anzubieten. Das bedeutet nicht, dass Bieter, die die Möglichkeit haben, alle Leistungen anzubieten, nicht berücksichtigt werden. Dh, kein Bieter wird ausgeschieden, gleichgültig wie viele Lose er anbietet (Minimum ist ein Los). Der Zuschlag erfolgt nach Losen, wobei es keine Rolle spielt, ob sämtliche oder einzelne Lose angeboten worden sind. Es erfolgen keine Kombinationen. Die Formulierung einer losweisen Vergabe ist eindeutig. Die Angabe und die Höhe des Gesamtwertes der angebotenen Lose auf S.2 hat keine Einwirkung auf die Bestbieterermittlung. Der dort einzutragende Wert dient zur raschen Information für die Auftraggeberin.

 

Zur Vorgehensweise bei der Bestbieterermittlung wurde ergänzt, dass nach Ermittlung der Preisrangfolge  die Qualitätsbewertung durchgeführt wird. Bei einer systematischen Vorgehensweise wird beim Erstplazierten der Preisrangfolge begonnen.

 

Erklärt wurde, dass die Erfüllungen der Materialanforderungen (Mindestanforderungen) kein Zuschlagskriterium darstellen und daher nicht als solches deklariert sind. Der Nichterfüllung ist jedoch ein Ausschließungsgrund. Sollten Bieterangaben oder Nachweise nicht ausreichen, um die Erfüllung der Materialanforderungen (Mindestanforderungen) festzulegen, hat die Qualitätsjury ua. die Aufgabe, die Erfüllung oder Nichterfüllung zu bestätigen.

 

Die Auftraggeberin erklärt weiters, dass eine nähere Beschreibung der Qualitäten nur für Branchenfremde erforderlich wäre. Die Auftraggeberin geht jedoch davon aus, dass die Bieter so viel Produktkompetenz mitbringen, dass sie wissen, dass die Qualität sämtlicher medizinischer Produkte sich hinsichtlich Heilwirkung und Funktionalität definiert.

 

Zu den Bewertungssystematiken für Herzschrittmacher und Defibrillatoren wird erklärt, dass für das Erfüllen einer Mindestanforderung ein Punkt vergeben wird. Dieser Parameter ist in der Spalte Anforderung mit 1 gekennzeichnet. Die Höchstpunktezahl (Spalte Punktezahl) zeigt die maximale Punktezahl an, die erreichbar ist. Für verschiedene Mindestanforderungen können mehr als ein Punkt erreicht werden. Dh, wenn die Mindestanforderung erfüllt ist, wird ein Punkt vergeben. Die weiteren Punkte hängen davon ab, wie gut diese Mindestanforderung erfüllt wird.

 

Zur Beschreibung der Parameter in den Bewertungssystematiken Herzschrittmacher und Defibrillatoren wird ergänzt, dass die Matrix auf Kriterien fußt, die für die Mediziner der Auftraggeberin für eine effektive Behandlung der Patienten maßgebend sind. Die Parameter stellen marktübliche Eigenschaften und Erfordernisse dar, die der Medizin und den Erzeugern/Händlern bekannt sind.

 

Zur Qualitätsbewertung wurde ergänzt, dass das Kriterium Qualität von der Qualitätsjury konkret bewertet wird. Da bei vielen Produkten keine Möglichkeit zur Durchführung von Praxistests besteht, benötigt die Auftraggeberin andere Instrumentarien, um die Qualitäten bewerten zu können. Die Formulierung „können Studien, etc. sein“ informiert darüber, mit welchen Mitteln die Auftraggeberin die Qualitäten bewerten wird. Zum Notensystem wird ergänzt, dass die Noten nach Punkten unterteilt sind. Die Qualitätsjury bewertet die Produkte zuerst mit einer Note. Dann erfolgt die verbale Begründung, die auf einem Protokoll ebenfalls erfasst wird. Die Anzahl der Punkte (Differenzierung) hängt davon ab, ob und welche Nachteile das Produkt aufweist.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen sowie den von der Auftraggeberin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vorgelegten Korrektur und Ergänzungsschreiben.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß Art. 14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs.2, soweit sie nicht unter die Z1 lit.c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs.3 und Art. 127a Abs.3 und 8.

 

Gemäß Art. 127a Abs.3 B-VG überprüft der Rechnungshof weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

 

Die A GmbH steht zu 100 % im Eigentum der Stadt Linz und ist daher öffentliche Auftraggeberin im Sinn des Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt daher den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

6.2. Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Die gegenständlichen Anträge richten sich gegen die Ausschreibung und sind daher zulässig und sind rechtzeitig innerhalb der Frist nach § 4 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 eingebracht worden. Auf Grund der Höhe des Auftragwertes des ausgeschriebenen Lieferauftrages sind die Bestimmungen für den Oberschwellenbereich anzuwenden.

 

Von der Auftraggeberin wird die Antragslegitimation der Firma G Ö GmbH in Zweifel gezogen. Dazu ist festzuhalten, dass trotz der Verschmelzung der Firma G mit der B S GmbH nach wie vor eine eigenständige Firma G Ö GmbH besteht. Von dieser Firma werden auch die ausschreibungsgegenständlichen Herzschrittmacher und Defibrillatoren vertrieben. Insofern ist davon auszugehen, dass seitens der G Ö GmbH ein Interesse an verschiedenen Teilen der Ausschreibung besteht, weshalb Antragslegitimation anzunehmen ist.

 

6.3. Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.       sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. von ihr nach § 5 Abs. 1 Z. 5 geltend gemachten Recht verletzt, und

2.       diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

 

Nach § 80 Abs.3 BVergG 2006 ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

 

Gemäß § 96 Abs.1 BVergG 2006 sind die Leistungen bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

 

6.4. Die erläuternden Bemerkungen zu § 96 BVergG 2006 stellen klar, dass es Zweck einer detaillierten Leistungsbeschreibung ist, die aufgrund der Ausschreibung einlangenden Angebote vergleichen und daraus das beste Angebot auswählen zu können. Dies setzt voraus, dass die Leistung für die Bieter kalkulierbar ist. Die Planung muss daher vor der Ausschreibung so weit abgeschlossen sein, dass Inhalt und Umfang der Leistung genau beurteilt werden können.

Die Präzisierung der Beschreibung der Leistung darf aber nicht so weit gehen, dass in der Ausschreibung, sofern nicht besondere Umstände dies rechtfertigen (vgl. § 98 Abs.7 und 8), von vornherein Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmers namentlich angeführt werden. Soweit nicht besondere Umstände wie die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder Instandhaltung von Systemen dies notwendig macht, würde die Ausrichtung der Leistungsbeschreibung nach bestimmten Firmenerzeugnissen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verletzen.

 

Die Auftraggeberin geht davon aus, dass durch die von ihr gewählte Leistungsbeschreibung, die in Zusammenarbeit mit einer Beraterfirma und den Medizinern erstellt wurde, eindeutige und nachvollziehbare Spezifikationen für die ausgeschriebenen Produkte festgelegt wurden. Diese Aussage steht allerdings dazu im Widerspruch, dass von der Auftraggeberin trotzdem unter Hinweis darauf, dass dies lediglich zur Information und für die Orientierung der Bieter dient, sehr wohl Leitprodukte als Beispielprodukte genannt wurden.

 

In Punkt 5.2.1.1. der besonderen Geschäftsbedingungen wurde darauf hingewiesen, dass das angebotene Produkt die in den entsprechenden anderen Spalten spezifizierten Merkmale und Eigenschaften mindestens erfüllen muss. Mindesterfordernisse müssen allerdings so gestaltet sein, dass sie dem Grundsatz der Vergleichbarkeit der Angebote gerecht werden. Dies bedeutet, dass technische Spezifikationen Vorgaben wie etwa messbare Größen zu definieren haben, um tatsächlich vergleichbare Angebote zu erhalten. Die in der Leistungsbeschreibung gewählten technischen Spezifikationen wie große Kurvenauswahl, verschiedene Kurvendesigns, extra großes Volumen, niedriges Ballonprofil, besonders fester Schafft, hohe Flexibilität, hohe Radialkraft, gute Gefäßanpassung, umfangreiche Diagnostikaufzeichnung, rasche vollständige Geräteabfrage sowie angemessene Diagnostikaufzeichnung werden den Erfordernissen nach eindeutiger, vollständiger und neutraler Beschreibung nicht gerecht. Auch für einen fachkundigen Bieter werden die eben genannten technischen Spezifikationen immer eine andere Bedeutung haben und in der Regel zu einem anderen Verständnis führen. Zudem stehen einige der Mindestanforderungen in Wechselwirkung zueinander, sodass nicht erkennbar ist, wo die Auftraggeberin ihre Schwerpunkte setzt bzw. wie sie bewertet (z.B. hohe Diagnostikaufzeichnung oder rasche Geräteabfrage). Es ist daher davon auszugehen, dass diese gewählten Spezifikationen jedenfalls nicht geeignet sind eine neutrale Vergleichsbasis zu schaffen.

 

Diese technischen Spezifikationen, deren Erfüllung nach Angaben der Auftraggeberin erst von der sich aus Medizinern zusammensetzenden Qualitätsjury im Rahmen der Beurteilung der Zuschlagskriterien festgestellt wird, ermöglicht keinen Wettbewerb unter den Bietern, zumal aufgrund der weiten Vorgaben verschiedenste Produkte angeboten werden können. Insofern wird von der Auftraggeberin nicht transparent und den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs entsprechend dargestellt, welche Mindestvoraussetzungen an die einzelnen Produkte gestellt werden und welche auch durch messbare Größen dargestellte technische Eigenschaften ein Produkt aufzuweisen hat.

 

Die von der Auftraggeberin in den besonderen Geschäftsbedingungen in Punkt 5.2.1.1. aufgenommene Bedingung, dass für jedes Produkt ein Beispielprodukt (Leitprodukt) bezeichnet wurde und dabei der Zusatz „oder gleichwertig“ gilt, lässt sehr wohl darauf schließen, dass die technische Spezifikation auf ein bestimmtes Produkt abgestellt ist. Wenn die Auftraggeberin meint, durch die Beschreibung in der Spalte Spezifikation, die an die Produkte gestellten Mindestanforderungen in technisch eindeutiger Weise festgelegt zu haben, stellt sich andererseits die Frage, warum überhaupt ein Leitprodukt genannt wird. Der Zusatz in den besonderen Geschäftsbedingungen „oder gleichwertig“ lässt aber den Schluss zu, dass die technischen Spezifikationen anhand der Leitprodukte beurteilt werden. Die Auftraggeberin ist auch den Ausführungen der Antragstellerinnen, wonach sich technische Spezifikationen teilweise von den Leitprodukten ableiten, wie doppeltes Drahtmaschengeflecht, Erfordernis der dreifachen Faltung in Los 1h, Erfordernis Stainless Steel in Los 8f, nicht entgegen getreten. Dies kann als Beweis dafür gewertet werden, dass sehr wohl die technischen Spezifikationen der bislang in Verwendung stehenden Produkte, welche als Beispielprodukte bzw. Leitprodukte angeführt wurden, herangezogen werden. Eine Gleichbehandlung sämtlicher Bieter ist dadurch nicht gewährleistet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich grundsätzlich den Argumentationen der Antragstellerinnen zur unklaren Leistungsbeschreibung an. Nur beispielhaft sei hier die Spezifikation schnelle Geräteabfrage angeführt, die, wie vom Vertreter der G Ö GmbH in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wesentlich davon abhängig ist, welche Datenmenge aufgezeichnet werden kann bzw. welche Datenmenge überhaupt abzufragen ist. Eine geringe Datenmenge wird eine schnellere Abfragemöglichkeit bieten als eine umfassende Datenaufzeichnung, die wiederum ein Mehr an Informationen für den behandelnden Arzt bieten kann.

 

Auftraggeber müssen sich grundsätzlich im Vorhinein vor einer Ausschreibung Klarheit darüber verschaffen, welchen technischen Mindeststandard die zu beschaffenden Produkte aufzuweisen haben und können diese Leistungsmerkmale nicht erst im Vergabeverfahren durch eine fachkundige Jury anhand von Unterlagen, die von Bietern zur Verfügung zu stellen sind, definiert werden. Die von der Auftraggeberin dargestellte Vorgangsweise der Jury, dass die schlussendlich beurteilt, ob die vorgegebenen Spezifikationen ausreichend erfüllt werden oder nicht, lässt aber vermuten, dass die Anforderungen der zu beschaffenden Geräte erst im Zuge des Vergabeverfahrens spezifiziert und beurteilt werden sollen. Fraglich bleibt, warum nicht bereits durch das beigezogene Beratungsunternehmen vor der Ausschreibung eine umfassende Markterhebung durchgeführt wurde, bei der vorhandene Studien zu einzelnen Produkten oder Erfahrungsberichte anderer Mediziner mit den jeweiligen Produkten berücksichtigt werden könnten.

 

Die nicht ausreichend konkretisierten Leistungsbeschreibungen (Spezifikationen) können von der Auftraggeberin auch nicht durch einen Hinweis auf das Medizinproduktegesetz entkräftet werden.

 

Die neutrale und eindeutige Leistungsbeschreibung, wie sie von der Auftraggeberin im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärt wird, ist für den UVS nicht nachvollziehbar. Die gewählten Leistungsbeschreibungen entsprechen nicht den Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter. Der Auftraggeberin steht durch die sehr weitläufige Leistungsbeschreibung und die nicht genau beschriebene Qualitätsbewertung durch die Fachjury, welche als Zuschlagskriterium definiert ist, ein äußerst weiter Ermessensspielraum bei der Bewertung der angebotenen Produkte zu, der nicht in Einklang mit den Grundsätzen des Vergaberechtes steht.

 

Das Gebot einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung erfordert, dass der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien zu konkretisieren hat. Dadurch hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Bieter genaue Kenntnis davon erhält, wie die Angebote nach den Zuschlagskriterien bei der Bestbieterermittlung bewertet werden. Der Bieter muss wissen, welche Forderungen im Einzelfall etwa unter den Begriff „Qualität“ oder „technischer Wert“ zu verstehen sind, um damit ein Angebot zu kalkulieren, das die Wünsche des nachfragenden Auftraggebers bestmöglich erfüllt (Pock in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 2. Auflage, S. 352).

 

Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 12.3.2003, C2233/00, aus, dass die Notwendigkeit einer Gewichtung der Zuschlagskriterien letztlich auch aus den vergaberechtlichen Geboten der Transparenz und der Objektivität folgt, weil einerseits die Bewerber um einen Auftrag anhand der verlautbarten Kriterien ihre Akquisitionschance beurteilen können sollen und andererseits eine Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes möglich sein muss.

 

Gemäß der Judikatur des EuGH sind die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ausdrücklich zu nennen und müssen so gefasst werden, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Der Auftraggeber muss bei der Bewertung der Gebote die Zuschlagskriterien objektiv und einheitlich auf alle Bieter anwenden (Rs C-19/00, SIAC Construction). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass nur Zuschlagskriterien in Betracht kommen, die dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen (Rs 31/87, Beentjes).

 

In den Ausschreibungsunterlagen legt die Auftraggeberin das Bestbieterprinzip fest und gibt als Zuschlagskriterien den Preis mit einer Gewichtung von 50 % und die Qualität ebenfalls mit einer Gewichtung von 50 % an. Die Qualitätsbewertung soll gemäß den Ausschreibungsunterlagen so erfolgen, dass eine Jury, die aus medizinischem Personal entsteht, beurteilt, ob und in welchem Umfang die Materialanforderungen und Qualitäten erfüllt werden. Angebote, die die jeweils gestellten Anforderungen in bestmöglicher Weise erfüllen, erhalten die höchste Qualitätsbewertung. Angebote, die die Anforderungen nicht so optimal erfüllen, aber noch anforderungsgerecht und somit verwendbar sind, erhalten eine niedrigere Qualitätsbewertung.

 

Für implantierbare Herzschrittmacher und Defibrillatoren wurden überdies Matrizen erarbeitet, die durch die Nennung des Index 1 bei verschiedenen aufgelisteten Parametern die Muss-Anforderungen (Mindestanforderungen oder K.O.-Kriterien) definieren. Für die Erfüllung der Muss-Anforderungen wird ein Punkt vergeben. Die Indizes 2 und 3 stehen für optimale, qualitätssteigernde Produktparameter. Hinsichtlich der übrigen Produkte wird angeführt, dass mit einem Notensystem die Qualität bewertet wird, wobei beispielsweise Grundlagen für die Qualitätsbewertung angeführt sind. Die erreichte Punktezahl bestimmt die Note.

 

Diese Qualitätsbewertung entspricht nicht den von der Judikatur aufgestellten Kriterien, zumal sie keine Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Bei der Qualitätsbewertung der „anderen Produkte“ ist durch die Ausschreibungsbedingungen in keiner Weise erkennbar, nach welchem Schema die Jury ihre Noten oder auch Punkte – definitiv ist nicht erkennbar ,ob Jury nach Noten oder Punkten bewertet – vergibt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass selbst von der Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben zur Beurteilung gegeben wurden. Einerseits sprechen die Vertreter der Auftraggeberin davon, dass die Qualitätsjury nach Noten bewertet, andererseits wurde bekannt gegeben, dass die Jury Punkte vergibt. Es konnte daher auch im Zuge des durchgeführten Nachprüfungsverfahrens von der Auftraggeberin das System der Qualitätsbewertung der „anderen Produkte“ nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates werden die „anderen Produkte“ von der Qualitätsjury anhand der technischen Spezifikationen und nach den an die Produkte gestellten Mindestanforderungen bewertet. Nach welchen Kriterien und Vorgaben von der Jury Punkte oder Noten vergeben werden, ist offengeblieben. Zudem sei an dieser Stelle nochmals auf die teilweise unklaren und sehr weit gehaltenen Produktspezifikationen verwiesen.

Die in Punkt II. 7 enthaltene Beschreibung der Qualitätsbewertung nach Notensystem bei allen „anderen“ Produkten gereicht zur Annahme, dass der aus Medizinern bestehenden Jury dem Grunde nach eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird, die mit den Grundsätzen eines Vergabeverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist.

 

Die Erklärung der Auftraggeberin im zweiten Korrektur- und Ergänzungsschreiben vom 30.3.2007 zur Qualitätsbewertung, wonach sich diese nach Heilwirkung und Funktionalität definiert, ist nicht geeignet eine Nachvollziehbarkeit des gewählten Systems zu verdeutlichen. Auch durch diese Ergänzung ist keine Transparenz in der Vorgehensweise der Jury zu sehen, da die Kriterien Heilwirkung und Funktionalität wiederum keine klaren Vorgaben bzw. Orientierungshilfen für die Bieter bedeuten.

 

Auch die Bewertungssystematik für Herzschrittmacher und Defibrillatoren zeigt, dass von der Jury die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen bewertet und bepunktet wird. Es ist den Antragstellerinnen beizupflichten, wenn sie in ihren Anträgen ausführen, dass die Bieter objektiv nicht erkennen können, worauf es der Auftraggeberin ankomme und welche Produkte (aus der umfangreichen Produktpalette) daher jeweils die größtmögliche Chance auf Zuschlagserteilung haben und damit angeboten werden sollten. Die vorgegebenen Parameter bieten jedenfalls Anlass dazu, von nicht allen, auch fachkundigen Bietern gleich verstanden zu werden. Die Auftraggeberin hat daher den potentiellen Bietern bezogen auf das Zuschlagskriterium Qualität nicht transparent dargelegt, auf welche Aspekte es ihr bei der inhaltlichen Bestbieterermittlung ankommt.

 

Vor dem Hintergrund der mangelnden Transparenz des Zuschlagskriteriums Qualität sowie der unklaren Leistungsbeschreibung bei einer Reihe von Produkten ist daher die Ausschreibung der Auftraggeberin rechtswidrig und ist dies unzweifelhaft für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Die Ausschreibung war daher im Sinne des § 7 Abs.1 Oö. VergRSG  zur Gänze für nichtig zu erklären.

 

In Berücksichtigung der Tatsache, dass aus den bereits genannten Gründen die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären war, erübrigen sich aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates begründende Ausführungen zu den von den Antragstellerinnen zu sonstigen Aspekten der Ausschreibung vorgebrachten rechtlichen Einwänden betreffend Teilvergabe, Preisregelung, Zahlungskonditionen, Anbieten von Rabatten, Verbot der Subvergabe, zusätzliche Ausscheidensgründe und Festlegung betreffend Personalschulung.

 

7. Gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Oö. VergRSG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.

 

Sowohl von der M Ö GmbH als auch der G Ö GmbH wurden jeweils 2.400 Euro an Pauschalgebühren geleistet. Davon entfallen 1.600 Euro auf den Hauptantrag und 800 Euro auf den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.

 

Da den Nachprüfungsanträgen stattzugeben war und mit Erkenntnis vom 12.7.2007, VwSen-550328/5 und 550329/5, im gegenständlichen Verfahren über entsprechende Anträge eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs.1 bzw. Abs.2 Oö. VergRSG für die Zuerkennung des Gebührenersatzes erfüllt. Auf Grund der rechtzeitigen Anträge war der Gebührenersatz sowohl der M Ö GmbH als auch der G Ö GmbH der zuzusprechen.

 

8. Im gegenständlichen Verfahren sind für die M Ö GmbH Stempelgebühren in der Höhe von 121,20 Euro und für die G Ö GmbH Stempelgebühren in der Höhe von 41,60 Euro angefallen. Entsprechende Zahlscheine liegen bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse K l e m p t

 

 

Beschlagwortung:

Zuschlagskriterium, Leistungsbeschreibung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 01.07.2010, Zl.: 2007/04/0148-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum