Linz, 07.05.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.02.2007, S-34.645/05-1 – Punkte 1. und 2., wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.2 und § 38 Abs.5 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
zu 1. (§ 5 Abs.2 StVO):
die Geldstrafe auf 1.162,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage und
zu 2. ( § 38 Abs.5 StVO):
die Geldstrafe auf 100,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden
herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(einschließlich Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe: (1.162 + 100 + 50) = ....................................................... 1.312,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................................... 131,20 Euro
1.443,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 1,5 + 0,5 =) ................. 16 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 29.10.2005, 03:28 Uhr in Linz, Untere Donaulände – Kreuzung Kaserngasse – Rechte Donaustrasse 3,
1) den Pkw, Kennzeichen., gelenkt und sich um 03:54 Uhr in Linz, PI Landhaus, Theatergasse 1, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben;
2) bei der Krzg. Kaserngasse bei rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten;
3) als Lenker des Kfz auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 5 Abs. 2 StVO
2) § 38 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1 lit. a StVO
3) § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1) 1.300,-- 17 Tage 99 Abs. 1 lit. b StVO
2) 150,-- 2 Tage 99 Abs. 3 lit. a StVO
3) 50,-- 12 Stunden 37 Abs. 2a FSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
150,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1.650,-- Euro"
Gegen die Punkte 1. (§ 5 Abs.2 StVO) und 2. (§ 38 Abs.5 StVO) hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.02.2007 eingebracht.
Punkt 3. (§ 14 Abs.1 Z1 FSG) ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 30.04.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G. H., teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe: 1.162 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen.
Der Bw hat am Tag der Tat (29.10.2005 um 05.00 Uhr) eine Blutabnahme veranlasst. Diese Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes ergibt, dass beim Bw – bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens (= ca. 03.28 Uhr) – der Blutalkoholgehalt ca. 0,30 bis 0,35 Promille betragen hat.
Allein aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar die Mindest-Geldstrafe bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO wird auf die Erkenntnisse des VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0092; vom 04.02.1994, 93/02/0316 und vom 28.06.2002, 2002/02/0117 verwiesen.
Nach dieser Judikatur des VwGH ist – bei Durchschnittsbetrachtung – eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) gerechtfertigt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler