Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251290/9/Lg/RSt

Linz, 17.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 7. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der C W, G, S, ver­treten durch G S- und T, Zweig­stelle S, S, L., gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Stadt Steyr vom 8. September 2005, Zl. Ge-625/05, wegen einer Über­tretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.           Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 200 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X L GesmbH in S, G, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der chinesische Staatsbürger W X F vom 12.5.2005 bis 20.5.2005 durch oa. Firma in der Betriebsstätte in S, A (Chinarestaurant) beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Da die Bw wegen der unerlaubten Beschäftigung von bis zu drei Ausländern rechtskräftig bestraft worden sei, stelle dies eine wiederholte Übertretung der Bestimmungen des AuslBG dar.

 

In der Begründung wird auf den Strafantrag des Zollamtes Linz vom 30.5.2005 sowie auf die Rechtfertigung der Bw Bezug genommen.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Ausländer sei in Folge der Verwechslung der Niederlassungsbewilligung mit dem Niederlassungsnachweis bei der OÖGKK per 12.5.2005 angemeldet worden. Nach Feststellung dieses Irrtums sei sofort ein Niederlassungsnachweis und ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, welche umgehend bewilligt worden seien. Aufgrund dieses Irrtums liege keine vorsätzliche illegale Beschäftigung des Ausländers vor, zumal diese Anträge innerhalb kürzester Zeit nachgeholt und bewilligt worden seien. Die Bw habe sich über die notwendigen Dokumente erkundigt, jedoch die Niederlassungsbewilligung für einen Niederlassungsnachweis gehalten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Linz vom 30.5.2005 sei am 20.5.2005 um 22.30 Uhr im Chinarestaurant "C" X L GesmbH, in  S, A, eine Kontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der gegen­ständliche Ausländer hinter der Bar angetroffen worden. Im Personenblatt habe der Ausländer angegeben, seit 18.5.2005 als Kellner 20 Stunden in der Woche beschäftigt zu sein. Laut Hauptverbandsabfrage sei der chinesische Staatsbürger seit 12.5.2005 beschäftigt.

 

Im Personenblatt finden sich, abgesehen von den bereits erwähnten Angaben, die Eintragungen, dass der Ausländer 500 Euro Lohn pro Monat erhalte. Die Felder "Essen/Trinken" und "Wohnung" sind angekreuzt.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich die Bw mit Schreiben vom 26.7.2005 dahingehend, der Ausländer habe eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, ausgestellt am 17.10.2000, für jeglichen Aufenthaltszweck besessen. Infolge der Verwechslung von Niederlassungsbewilligung und Niederlassungsnachweis, welcher erst am 3.6.2005 ausgestellt worden sei, sei die Anmeldung bei der OÖGKK per 12.5.2005 erfolgt. Bei Vorliegen eines Niederlassungsnachweises wäre ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig gewesen. Nach Aufklärung dieses Irrtums seien sofort die notwendigen Anträge bei den zuständigen Behörden gestellt und bewilligt worden. Da deshalb kein verwaltungsrechtlicher Verstoß vorliege, werde ersucht, von weiteren strafrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 5.8.2005 äußerte sich das Zollamt dahingehend, die Verwechslung von Niederlassungsbewilligung und Niederlassungsnachweis bilde keinen Schuldausschließungsgrund.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Bw dar, dieser Ausländer habe bereits im Jahr 2003 bei ihr gearbeitet. Er habe damals über einen Befreiungsschein und eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Als er im Jahr 2005 wiedergekommen sei, habe die Bw, weil er inzwischen eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, darauf vertraut, dass er auch arbeiten dürfe. Nach der Kontrolle habe die Bw erfahren, dass doch eine Bewilligung erforderlich sei. Diese Bewilligung habe sie sofort beantragt und dann auch bekommen. Sie habe außerdem mehrfach vom Ausländer die Vorlage des Befreiungsscheines verlangt. Diesem Verlangen sei der Ausländer aber nicht nachgekommen. Sie habe ihn dennoch arbeiten lassen.

 

Über den Vertreter des Finanzamts wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Bw am 23.5.2005 einen Antrag auf Beschäftigungs­bewilligung für den gegenständlichen Ausländer gestellt hat. Für den Zeitraum vom 12.5.2005 bis 20.5.2005 sei keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen. Außerdem sei zur Tatzeit für den Ausländer zwar eine Nieder­lassungs­bewilligung jedoch kein Niederlassungsnachweis vorgelegen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Es steht unbestritten fest, dass die Bw den gegenständlichen Ausländer vom 12.5.2005 bis 20.5.2005 ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung und ohne Vorliegen eines Niederlassungsnachweises (und ohne Vorliegen sonstiger arbeits­marktrechtlicher Bewilligungen) beschäftigt hat. Die Tat ist damit der Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist die Tat nicht dadurch entschuldigt, dass die Bw in einem Rechtsirrtum befangen war. Gerade als einer im Geschäftsleben tätigen Person wäre es ihr oblegen, sich auf geeignete Weise über die Rechtslage zu informieren. Die Tat ist ferner auch nicht dadurch entschuldigt, dass die Bw vom Ausländer mehrfach die Vorlage des Befreiungsscheines verlangte. Bei sorgfaltsge­mäßem Handeln, wäre es ihr oblegen, den Ausländer erst nach Vorlage des Befreiungsscheins zu beschäftigen. Da sich die Bw nicht auf geeignete Weise über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers Klarheit verschaffte, ist ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen. (Anzumerken ist, dass bei Delikten wie dem gegenständlichen Fahrlässigkeit ausreicht.)

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und die finanziellen Verhältnisse der Bw kann mit der Mindestgeldstrafe (wegen der im Straferkenntnis vom 27.4.2004 verhängten, zur Zeit der Tat rechtskräftigen und zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates noch nicht getilgten einschlägigen Vorstrafe kommt der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF. BGBl I 2002/68 – 2.000 bis 10.000 Euro zur Anwendung) das Auslangen gefunden werden. Mildernd wirkt die Meldung des Ausländers zur Sozialversicherung. Dies allein bewirkt jedoch noch keine überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das darin liegende Verschulden der Bw nicht geringfügig, da sie sich nicht über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der Beschäftigung des Ausländers auf geeignete Weise Kenntnis verschaffte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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