Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230509/2/Br

Linz, 09.05.1996

VwSen-230509/2/Br Linz, am 9. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau J S, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag H, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.

März 1996, Zl. III/ST.-11.630/95-B, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach Art IX Abs.1 Z2 EGVG eine Geldstrafe von 500 S und im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie sich am 17.7.1995 um 16.04 in Linz, auf der Linie 1 des öffentlichen Verkehrsmittels der LINZER ESG zwischen den Haltestellen Taubenmarkt - Mozartkreuzung die Beförderung verschafft habe, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten und in weiterer Folge trotz Aufforderung den Fahrpreis und den vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen nicht bezahlt habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung des einschreitenden Kontrollorgans und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter inhaltlich lediglich aus, daß sie die Verwaltungsübertretung "anders" begangen hätte und sie sich weitere Beweise vorbehalte. Aushilfsweise beantragte sie die Anwendung des § 21 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Schlüssigkeit.

4. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt und eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51 Abs.2 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Die Berufungswerberin wurde am 17.7.1995 um 16.04 Uhr auf der Linie 1 zwischen den Haltestellen Taubenmarkt-Mozartkreuzung von einem Kontrollorgan des öffentlichen Verkehrsunternehmens "ESG" ohne Fahrschein angetroffen. Trotz Aufforderung nach Art. IX EGVG wurde auch folglich der Fahrpreis und der nach den Tarifbestimmungen vorgesehene Zuschlag binnen drei Tagen nicht entrichtet.

Auf die gegen die Berufungswerberin erlassene Strafverfügung vom 28.9.1995 führte die Berufungswerberin schon im Einspruch nur aus, der Ansicht zu sein, daß der Vorfall sich anders zugetragen hätte. Schließlich führte sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Erstbehörde anläßlich ihrer Vernehmung wiederum nur aus, "sich nicht schuldig zu fühlen und die Bestrafung nicht zur Kenntnis zu nehmen. Sie beziehe Notstandsunterstützung und könne die Strafe nicht bezahlen. Ansonsten hätte sie nichts zu sagen".

5.2. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht angesichts dieser den Vorwurf nicht bestreitenden, ansonsten aber völlig unsubstanzierten Verantwortung keine Veranlassung am vorliegenden, von der Erstbehörde grundgelegten, Beweisergebnis Zweifel zu hegen. Immerhin wäre es naheliegend, daß die Berufungswerberin im Falle von wirklichen Argumenten und einem bestehenden Willen zu einem ernsthaften Vorbringen zur Sache, dieses schon getan hätte.

Im Gegensatz dazu vermag die Berufungswerberin lediglich darzutun, daß sich der Vorfall "anders" ereignet hätte. Sie bestritt jedoch die Schwarzfahrt an sich nie, sodaß daran eben nicht zu zweifeln war. Auch der schon im erstbehördlichen Verfahren einschreitende Rechtsvertreter der Berufungswerberin unterließ seine Mitwirkung am erstbehördlichen Verfahren und gab schon dort keine Stellungnahme zum Vorhalt des Beweisergebnisses ab.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens nach Art.

IX Abs.1 Z 2 EGVG ist dann verwirklicht, wenn der Täter sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel verschafft, ohne das Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Daher ist es zur Verwirklichung dieses Deliktes notwendig, daß der Täter befördert wird, also mit dem Beförderungsmittel von dem Ort, an dem er es betreten hat, wegbewegt wird. Während der Zeit, in der sich der Täter im sich fortbewegenden Beförderungsmittel befindet, verwirklicht er andauernd die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens; es handelt sich dabei also um ein Dauerdelikt. Dieses wird beendet, wenn der herbeigeführte Erfolg beendet wird, wenn also der Schwarzfahrer aussteigt.

6.1.1. Für eine Straflosigkeit dieser Verhaltensweise wäre der Berufungswerberin noch eröffnet gewesen, wenn sie bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag entweder unverzüglich bezahlt oder zumindest den Fahrpreis und den in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen bezahlt hätte.

6.1.2. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt es einem Beschuldigten darzulegen worin er sich im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Verfahrens beschwert erachtet. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit eine(n) Beschuldigte(n) nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. unter vielen VwGH v.

23.10.1986, 86/02/0008). In der beharrlichen Verweigerung der Angaben wie sich der an sich nicht bestrittene Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll gründet eine solche Verweigerung der Mitwirkung.

7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Die hier verhängte Strafe im Ausmaß von 500 S ist durchaus noch niedrig bemessen anzusehen und jedenfalls notwendig, um der Berufungswerberin den Tatunwert ihres Fehlverhaltens zu verdeutlichen und sie von einer abermaligen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Selbst das niedrige Einkommen vermag an dieser Strafe keinen Ermessensfehler bei der Strafzumessung erkennen lassen. Zutreffend war die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd zu werten.

7.2. Ein Vorgehen gemäß § 21 VStG kommt nicht in Betracht, weil es hiezu sowohl an der Voraussetzung eines bloß geringen Verschuldens und ebenfalls an jener der mit einer Übertretung verbundenen bloß unbedeutenden Folge fehlt. So wird dieses Verhalten in aller Regel im Wissen eines nicht gelösten Fahrscheines (vorsätzlich) begangen. Ferner ist es ein elementares wirtschaftliches Interesse eines öffentlichen Verkehrsunternehmens und nicht zuletzt auch der öffentlichen Hand, daß die Benützer eines öffentlichen Verkehrsmittels auch das Beförderungsentgelt entrichten.

7.3. Abschließend sei bemerkt, daß dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin entgangen sein dürfte, daß eine Zurückverweisung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Erstbehörde zwecks ergänzender Ermittlungen bereits seit der Etablierung der unabhängigen Verwaltungssenate nicht mehr zulässig ist. Zu einer allfälligen Ergänzung bedarf es aber nicht zuletzt auch der Mitwirkung des Beschuldigten und dessen Vertreters.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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