Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280839/3/Wim/Be

Linz, 23.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der L. P Transport GmbH, B, bzw. des Herrn W R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.5.2005, Ge96-16-2005, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF iVm §§ 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Im angefochtenen Straferkenntnis wird Frau S S-P, B, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. P Transport GmbH der Verwaltungsübertretung gemäß Art.8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr iVm dem Kollektivvertrag iSd § 28 Abs.1a Z2 des Arbeitszeitgesetzes – AZG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 74 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht durch die L. P Transport GmbH, B, bzw. Herrn W R Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass der Dienst des Lenkers am 2.1.2005 um 22.20 Uhr begonnen habe und er demnach fast den ganzen 2.1.2005 eine ununterbrochene Ruhezeit von mehr als 12 zusammenhängenden Stunden gehabt habe. Weiters habe der Dienst des Lenkers am 3.1.2005 um 18.00 Uhr geendet und sei anschließend ersichtlich dass wiederum 12 Stunden und 15 Minuten Ruhezeit durchgehend in Anspruch genommen worden seien.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme.

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus, die sich aus der Aktenlage ergibt:

 

Die mittels Fax bzw. E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung weist als Briefkopf auf.

Der Text lautet:

„Uns bzw. unserem Fahrer Herrn K W wird vorgeworfen, er habe am 02.01.2005 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht erreicht, da die Ruhezeit nur 5 Stunden 31 Minuten betragen habe.

Der Dienst des Beschuldigten hat am 02.01.2005 um 22.20 Uhr begonnen; zeitlich vorangehend demnach fast den ganzen 02.01.2005 über hatte der Beschuldigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mehr als 12 zusammenhängenden Stunden. Darüber hinaus hat der Dienst des Beschuldigten am 03.01.2005 schon um 18.00 Uhr geendet und ist dann ersichtlich, dass anschließend wiederum 12 Stunden und 15 Minuten Ruhezeit durchgehend in Anspruch genommen wurden.

Bezüglich der Ruhezeit kommt es von der Intention des Gesetzes ja nur darauf an, dass zwischen 2 längeren Lenkzeiten eine durchgehende zusammenhängende Ruhezeit von zumindest 9 Stunden gegeben war. Dies kann natürlich auch von einem Tag auf den anderen übergleitend der Fall sein, und so gesehen ist nachweisbar, dass der Beschuldigte sowohl 9 durchgehende Stunden an Ruhezeit zur Verfügung hatte.

Wir sind der Meinung, dass sich unser Fahrer Herr K nichts zu schulden kommen hat lassen und bitten sie daher die Strafe in Höhe von 400,-- aufzuheben.“

 

Die Berufung trägt die Signatur: "W R,  L. P Transport GmbH" jedoch keine eigenhändige Unterschrift.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

4.2. Beschuldigte und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Frau S S-P. Gegen sie richten sich alle im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen und wurde von ihr auch zu keiner Zeit des Verfahrens ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben.

 

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung ist jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes (Briefkopf, Wir-Form, Signatur) eindeutig nicht Frau S S-P zuzurechnen.

 

Da aber weder die L. P Transport GmbH noch Herr R Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren waren und bestraft wurden, war die Berufung mangels Parteistellung und wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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