Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420492/10/BMa/Jo

Linz, 11.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerden des A M, wegen Verletzung der gemäß § 38 FPG 2005 einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtsicherstellung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises sowie auf Ausfolgung der genannten Dokumente durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

 

        I.      Die vorläufige Sicherstellung des Reisepasses, des Führerscheins und des Militärausweises durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels im Auftrag der BPD Wels, wird als nicht rechtswidrig festgestellt.

      II.      Die seit der Enthaftung des A M am 09.11.2006 andauernde Nichtausfolgung seines Reisepasses wird als nicht rechtswidrig, die seit seiner Enthaftung andauernde Nichtausfolgung seines Führerscheins und seines Militärausweises durch die BPD Wels wird jedoch als rechtswidrig festgestellt.

    III.      Der Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Polizeidirektion Wels) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 687,40 Euro als (teil)obsiegender Partei (zu Spruchpunkt II.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: Art. 129a Abs.1 Z2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Abs.1 Z2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu III.: § 79a Abs.3 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der am 18. Dezember 2006 zur Post gegebenen Beschwerde vom selben Tag wurde beantragt, der UVS des Landes Oberösterreich möge die am 07. November 2006 ( gemeint offensichtlich: 09. November 2006 ) aus Anlass der Verhaftung des A M durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels im Auftrag der belangten Behörde erfolgte vorläufige Sicherstellung seines Reisepasses, seines Führerscheines und seines Militärausweises und die seit seiner Enthaftung am 9. November 2006 andauernde Nichtausfolgung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises durch die belangte Behörde für rechtswidrig erklären.

 

1.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 38 Abs.1 und 2 FPG 2005 hätten nur Dokumente sichergestellt werden dürfen, die als Beweismittel benötigt würden. Als Beweismittel würden insbesondere Dokumente, die zur Erlangung eines Einreisedokumentes für die Abschiebung benötigt würden, in Frage kommen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Reisepasses gewesen und dieses Dokument reiche für die Abschiebung aus. Jedenfalls sei auszuschließen, dass Militärdienstausweis und Führerschein im Sinne der Bestimmungen des FPG als Beweismittel in Frage kommen würden und zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich wären, insbesondere dann nicht, wenn ein Reisepass vorliege.

Auch unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Sinn des FPG hätten jedenfalls nicht alle drei Dokumente abgenommen (sichergestellt) werden dürfen.

 

Selbst wenn die vorläufige Sicherstellung seiner Dokumente rechtmäßig gewesen sein sollte, wären sie ihm aus Anlass seiner Enthaftung wiederum auszufolgen gewesen, weil nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH (gemeint im Asylverfahren) die Abschiebung unzulässig geworden sei, sodass diese Dokumente nicht für eine allfällige Abschiebung einbehalten hätten werden dürfen.

Die Dokumente seien auch nicht für ein fremdenbehördliches Verfahren benötigt worden.

Die Nichtausfolgung des Dokuments stelle eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, da ihm durch Behördenautorität der Zugang zu seinen Dokumenten verweigert werde und er keine andere Möglichkeit habe, diese Dokumente zu erlangen. § 38 FPG befinde sich systematisch im 5. Hauptstück des FPG 2005, wo die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, daher die Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, geregelt seien.

Auch aus § 67c Abs.3 AVG ergebe sich, dass Unterlassungen als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage kommen würden, da dort ausdrücklich angeordnet sei, dass die belangte Behörde nach einem Erkenntnis des UVS den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen habe.

Abschließend wurde Kostenersatz in der Höhe von 1.338, 20 Euro begehrt.

 

1.2. Die Gegenschrift des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Jänner 2005 führt an, dass über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt worden sei. In einer Einvernahme habe er angegeben, er sei im Besitz eines gültigen Reisepasses, er habe das Dokument aber nicht bei sich und werde es erst nach Rücksprache mit seinem Anwalt möglicherweise herausgeben. Daraufhin wurde die Sicherstellung des Dokumentes behördlich veranlasst.

Nach Sicherstellung der in der Beschwerde angeführten Dokumente habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegt, in dem festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer die Rechtstellung eines Asylwerbers zukomme. Daraufhin sei dieser sofort aus der Schubhaft entlassen worden. Es sei auch beabsichtigt gewesen, ihm den Führerschein und den Militärausweis auszufolgen, eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei allerdings nach der Entlassung aus der Schubhaft nicht möglich gewesen. Der gültige Reisepass aber hätte bis zu einer möglichen Abschiebung bei der Bundespolizeidirektion Wels verbleiben sollen, das Dokument sei noch auf Jahre gültig und ein solches Dokument sei für eine Sicherheitsbehörde, die Abschiebungen durchzusetzen habe, immens wichtig. Der Beschwerdeführer benötige den Reisepass für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht, da er aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wiederum die Rechtstellung eines Asylwerbers genieße. Die Berechtigung zur Sicherstellung des Reisepasses sei im § 38 FPG gesetzlich geregelt und der Reisepass werde für eine Abschiebung benötigt.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (gemeint: im Asylverfahren) ablehnen, so hätte die Bundespolizeidirektion Wels, sofern sich dann der Beschwerdeführer noch im örtlichen Wirkungsbereich aufhalten würde, das nötige Dokument für eine Abschiebung zur Verfügung. Sollte der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats aufgehoben werden, so benötige der Beschwerdeführer nach wie vor keinen iranischen Reisepass zum Aufenthalt in Österreich.

Der Verbleib des Dokuments in den Händen der Sicherheitsbehörde erscheine deshalb von großer Wichtigkeit. Die Dauer einer Sicherstellung sei im Fremdenpolizeigesetz nicht geregelt.

Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde vom 18. Dezember 2006, in die Gegenschrift vom 23. Jänner 2007 und in Auszüge des Fremdenpolizeiaktes der Bundespolizeidirektion Wels, 1-1021814/FP/06, die in Kopie dem gegenständlichen Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates angeschlossen sind. Da sich bereits aus diesen Schrift- und Aktenstücken der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine mündliche  Verhandlung nicht beantragt hatte, konnte gemäß § 67d Abs.2 Z3 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Gemäß § 38 Abs.1 FPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beweismittel auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung benötigt werden.

Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus, der sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt:

Mit Bescheid der BPD Linz vom 21. März 2006 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen (AZ 1051635/FRB). Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Berufung des Beschwerdeführers in seiner Asylsache wurde mit Bescheid des UBAS vom 24. Oktober 2006 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist. Nach Zustellung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2006 im Auftrag des Polizeidirektors von Wels von Organen der BPD Wels verhaftet und in Schubhaft genommen.

Am 9. November 2006 erging vom Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Wels ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 75 Abs.1 FPG 2005 zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in W, K. Begründend wurde in dem Auftrag ausgeführt, dieser ergehe, da anzunehmen sei, dass laut den Angaben des Rechtsmittelwerbers sich sein iranischer Reisepass in seiner Unterkunft befinde. Dieser Auftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.

Der iranische Reisepass des Beschwerdeführers und zwei "Scheckkartenausweise" (iranische Schriftzeichen) wurden in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers  am selben Tag vorgefunden und sichergestellt.

Ebenfalls am 9. November 2006 erging der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Zl. AW2006/20/0499-2. Gemäß diesem wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24. Oktober 2006, Zl. 237.174/0/VII/43/03, betreffend §§ 7, 8 Abs.1 Asylgesetz 1997 stattgegeben und der antragstellenden Partei die Rechtstellung zuerkannt, die sie als Asylwerber vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit insbesondere jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft aus dem PAZ Wels entlassen.

Am 23. November 2006 langte das mit 22. November 2006 datierte Schreiben der Rechtsanwälte F, G, N bei der Bundespolizeidirektion Wels ein, mit dem die Ausfolgung des einbehaltenen Reisepasses, des Führerscheins und des Militärausweises begehrt wurde.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Dezember 2006 wurde mitgeteilt, dass der Reisepass aufgrund der sich im Fremdenpolizeigesetz 2005 befindlichen Organbefugnisse sichergestellt wurde. Dieser verbleibe bis zu einer möglichen Abschiebung bei der Fremdenpolizei Wels.

Weil gemäß dieser Mitteilung die Ausfolgung der Dokumente verweigert wurde, wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 der formelle Antrag gestellt, die vorgenannten Dokumente auszufolgen und eine bescheidmäßige Absprache beantragt.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Februar 2007, VwSen-720152/5/BMa/Jo, wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Schreiben vom 15. Dezember 2006, das als Faxmitteilung konzipiert ist und in Beantwortung einer schriftlichen Anfrage erging, der normative Gehalt und somit auch der Bescheidwille der belangten Behörde fehlt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die derzeit noch anhängig ist.

 

3.3. Die Sicherstellung des Reisepasses erfolgte unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 38 FPG. Im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden auch "Scheckkartenausweise" mit iranischen Schriftzeichen vorgefunden. Aus den im Akt einliegenden Kopien dieser Scheckkartenausweise ist ersichtlich, dass es sich hiebei offensichtlich um Personaldokumente handelt. Es ist jedoch für einen der iranischen Sprache Unkundigen nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Dokumente für ein behördliches Verfahren Bedeutung besitzen könnten. Die diesbezügliche Sicherstellung war daher rechtmäßig, weil ein begründeter Verdacht bestanden hatte, dass es sich hiebei um Beweismittel im Sinne der vorangeführten Gesetzesbestimmung handeln würde.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2006 kam dem Beschwerdeführer die Rechtstellung vergleichbar mit jener eines Asylwerbers zu, wobei insbesondere jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig war.

 

Auch die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder die Abschiebung eines Asylwerbers ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, unzulässig. Er genießt faktischen Abschiebeschutz, sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet ( § 12 Abs.1 AsylG).

Gemäß der dzt. herrschenden Rechtsauffassung ist eine Einbehaltung eines "Beweismittels" während eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens möglich (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG § 38 Anm. 5).

Unter analoger Anwendung der für Asylwerber geltenden Rechtsauslegung auf den Beschwerdeführer, dem gemäß dem vorzitierten VwGH Erkenntnis eine Rechtsstellung vergleichbar einem Asylwerber zugekommen war, erweist sich die Einbehaltung des Reisepasses als Beweismittel im Sinne des § 38 FPG bis zum Abschluss des VwGH Verfahrens oder der Abschiebung des Rechtsmittelwerbers als  nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch die Einbehaltung des Reisepasses sind dem Beschwerdeführer überdies keinerlei Nachteile entstanden.

 

Hinsichtlich des einbehaltenen Führerscheins und des Militärausweises gab die belangte Behörde an, sie habe diese zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft zurückstellen wollen, eine Kontaktaufnahme mit diesem war allerdings nach dessen Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr möglich.

Die Einbehaltung der beiden Scheckkartenausweise durch die Behörde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Dokumente als Beweismittel im Sinne des § 38 FPG oder einer anderen Rechtsgrundlage zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nötig waren, zumal ohnehin der Reisepass zur Verfügung gestanden war und der Inhalt dieser Dokumente unverzüglich abgeklärt hätte werden müssen.

Entsprechend dem § 67c AVG war die Einbehaltung der beiden Scheckkartenausweise daher für rechtswidrig zu erklären.

 

Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs.6 AVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Nach § 79a Abs.4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs.1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat, vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 334/2003) beträgt der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Bf als obsiegende Partei 660,80 Euro, der belangten Behörde als obsiegende Partei 220,30 Euro. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 13 Euro und für die Vergebührung der Beilage 3,60 Euro zu entrichten. Der Bund, in dessen Wirkungsbereich die fremden- und sicherheitspolizeiliche Amtshandlung stattgefunden hat, war daher auf Antrag des Bf als teilobsiegende Partei zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Bf und der vom Bf zu entrichtenden Stempelgebühren, insgesamt daher zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von 677,40 Euro zu verpflichten.

 

Der belangten Behörde als obsiegende Partei hinsichtlich Spruchpunkt I. und als teilobsiegende Partei hinsichtlich Spruchpunkt II war mangels eines entsprechenden Antrags kein Kostenersatz zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 16,60 Euro (13 Euro Eingabe- und 3,60 Euro Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.7.2008, Zl.: 2007/21/0234-6

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