Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521576/2/Kof/Be

Linz, 29.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K N, geb., Z, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.3.2007, VerkR21-99-2007 betreffend Entziehung  der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,

      BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen  Berufungswerber  (Bw)  gemäß  §§ 24 Abs.4  und  29 Abs.3 FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – gerechnet ab Bescheidzustellung – entzogen und

-          verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.3.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 18.12.2006, VerkR20-3586-2005 den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  der  Gruppe 1  amtsärztlich  untersuchen  zu  lassen.

 

Dieser  Bescheid  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

Es  handelt  sich  hiebei  um  eine  sogenannte  "Formalentziehung".

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die  Rechtskraft  des  Aufforderungsbescheides  voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.

Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren  nicht  mehr  überprüft  werden;

VwGh vom 20.4.2004, 2004/11/0015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Aufforderung, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vom Amtsarzt der belangten Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ist der Bw bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides  – und auch zum später vereinbarten Termin (13.3.2007) – nicht nachgekommen.

 

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur (amts-)ärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – gerechnet  ab  Bescheidzustellung  –  entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs. 3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

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