Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161931/6/Sch/Hu

Linz, 10.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau T M H vom 7.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.12.2006, S-13.924/06, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.5.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.12.2006, S-13.924/06, wurde über Frau T M H, K, W, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, verhängt, weil sie am 8.9.2006 um 12.40 Uhr in Wels, x, Fahrtrichtung Norden, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen …, gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungslegerin anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung, lassen keinerlei Zweifel aufkommen, dass die Berufungswerberin am 8.9.2006 gegen 12.40 Uhr in Wels auf der Kienzlstraße das auf sie zugelassene Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen … gelenkt hat. Der Zeugin war dienstlich bereits bekannt, dass die Berufungswerberin nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war. Tatsächlich konnte sie bei der Anhaltung und Lenkerkontrolle keinen gültigen Führerschein vorweisen. Viel mehr zeigte sie einen über das Internet erworbenen Führerschein vor, der angeblich in 159 Staaten der Welt, inklusive Österreich, Geltung habe.

Eine in- oder ausländische Lenkberechtigung kann allerdings bekanntlich nur bei der hiefür zuständigen Behörde erworben werden. Auch die dazugehörigen Dokumente, eben die Führerscheine, hängen von den zugrundeliegenden Lenkberechtigungen ab und können auch nur Geltung haben, wenn eine rechtmäßige Ausstellung erfolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin tatsächlich ernsthaft angenommen hat, dass sie mit diesem "Fantasiedokument" zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kfz berechtigt wäre oder nicht. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte aber schon bei geringster Kritikfähigkeit auffallen müssen, dass dermaßen, nämlich über eine Internetadresse – angeblich in Venezuela – keine Lenkberechtigung erworben werden kann.

Der Tatvorwurf, dass sie sohin ein Kfz ohne die entsprechende notwendige Lenkberechtigung gelenkt hat, ist von der Erstbehörde somit zu Recht erhoben worden.

Die Berufungswerberin war seinerzeit zwar in Besitz einer Lenkberechtigung, diese ist aber laut Aktenvorgang am 17.8.2005 erloschen. Damit hatte die Erstbehörde den Strafrahmen des § 37 Abs.1 Z1 FSG von 363 Euro bis zu 1.180 Euro anzuwenden. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro ist von der Erstbehörde schlüssig mit zwei einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahr 2004 bzw. 2005 begründet worden. Es erscheint auch der Berufungsbehörde erforderlich, eine über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Verwaltungsstrafe zu verhängen, um die Berufungswerberin doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

Dem gegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Dem im Straferkenntnis angenommenen monatlichen Einkommen von ca. 1.000 Euro wurde seitens der Berufungswerberin nicht entgegengetreten, so dass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass die Berufungswerberin zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, andernfalls in dem von der Erstbehörde über begründeten Antrag hin zu gewährenden Ratenwege, in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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