Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161939/5/Sch/Hu

Linz, 24.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch RA Dr. S, vom 12.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.2006, VerkR96-5536-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.5.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch folgender Satz angefügt wird:
„Das Niederspannen der transportierten Stahlträger war aufgrund von frei gebliebenen Zwischenräumen wirkungslos, ein Formschluss der Ladung nach allen Seiten hin war nicht gegeben (Abstand zur Stirnwand ca. 20 bis 120 cm).“

.

II.                   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von  30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.2006, VerkR96-5536-2006, wurde über Herrn C H, D, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 16.3.2006 um 14.15 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, Pyhrnautobahn A9, Richtungsfahrbahn Wels bei km 12,500, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen …, und Anhänger Kennzeichen …, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nach allen Seiten hin nicht ausreichend gesichert war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist zu bemerken, dass sich der Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters wegen Verhinderung für die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung entschuldigt hat, auch der Rechtsvertreter selbst konnte nicht zur Verhandlung erscheinen.

 

Zur Sache:

Die vom Meldungsleger bei der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder dokumentieren die mangelhafte Ladungssicherung sehr aussagekräftig. Das Ladegut schließt sohin weder bündig zur Stirnwand des Sattelauflegers hin noch war ein wirksames Niederzurren der Ladung gegeben. Durch den jeweils verbliebenen und nicht abgestützten bzw. mit Sicherungsmitteln gefüllten Zwischenraum der beförderten Stahlträger untereinander wäre diese Sicherung im Falle der Bewegung der Träger untereinander, etwa durch das Wirksamwerden von Fliehkräften, sofort außer Kraft getreten.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bedarf es für solche Erkenntnisse keines besonderen Fachwissens bzw. eines HTL-Abschlusses.

 

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass die Beladung von einem geschulten Verlader erfolgt sei, so kann ihn dies nicht exkulpieren. Abgesehen davon,  dass ihm die Mangelhaftigkeit der Ladungssicherung bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls hätte auffallen müssen, berührt das Vorhandenseins eines Beladers die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Lenkers und des Zulassungsbesitzers nicht (vgl. § 101 Abs.1a KFG 1967).

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die erwähnten Lichtbilder belegen, dass die mangelhafte Ladungssicherung im gegenständlichen Fall eine nicht mehr unbeträchtliche potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hat. Bei verkehrsbedingt notwendig gewesenen stärken Brems- oder Lenkmanövern wäre es unweigerlich zu einem Verrutschen der Ladung gekommen. Dabei hätte die Möglichkeit bestanden, dass das Ladegut zum Teil von der Ladefläche ausbricht. Der Sattelanhänger verfügte auch nicht über seitliche Ladebordwände, sondern lediglich über einen Planenverbau, welcher einem seitlichen Wegrutschen kaum Widerstand entgegen gesetzt hätte.

 

Zudem wog das Ladegut immerhin nahezu 10 Tonnen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann angesichts dessen nicht als überhöht bezeichnet werden. Hiebei hat auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers noch hinreichend Berücksichtigung gefunden.

 

Den im Schätzungswege angenommenen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegen getreten, sodass von dem Nettoeinkommen in der Höhe von 1.100 Euro, wie schon die Erstbehörde, ausgegangen werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber somit zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Die Berufung war sohin abzuweisen, wobei in formeller Hinsicht noch angefügt werden soll, dass sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen nur in der Wiedergabe des Gesetzestextes ergeht, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, sieht man von dem lapidaren Satz ab, „dass die Ladung nach allen Seiten hin nicht ausreichend gesichert war“.

 

In der zugrundeliegenden Polizeianzeige finden sich diesbezüglich weitaus konkretere Angaben, die von der Erstbehörde, aus welchen Gründen auch immer, nicht in den Spruch des Straferkenntnisses übernommen wurden. Daher hat die Berufungsbehörde diesbezüglich eine Spruchergänzung veranlasst. Dazu war sie auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG berechtigt, da eine rechtzeitige Verfolgungshandlung, nämlich die Übermittlung der Anzeige an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schreiben der Erstbehörde vom 27.6.2006 (Vorfallsdatum 16.3.2006) erfolgt ist. Damit ist der bereits mit der vorangegangenen Strafverfügung vom 18.4.2006 erhobene Tatvorwurf rechtzeitig konkretisiert worden (vgl. etwa VwGH 18.5.1988, 87/02/0178, 13.12.2000, 2000/03/0294 ua).  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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