Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230973/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 11.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D B, vertreten durch den Magistrat der Stadt L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 6. März 2007, Zl. S‑4.451/07-2, wegen zwei Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 8 Euro zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 13. Februar 2007, Zl. S‑4.451/07-2, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt, weil er am 30. Dezember 2006, um 15.20 Uhr im Stadtzentrum von Linz einerseits pyrotechnische Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet abgefeuert habe und er anderseits im Besitz dieser Gegenstände gewesen sei, obwohl er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 4 Abs. 4 des Pyro­technikgesetzes, BGBl.Nr. 282/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1994 (im Folgenden: PyrotechG), und anderseits eine Übertretung des § 4 Abs. 3 PyrotechG begangen, weshalb er gemäß § 31 PyrotechG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch erhoben; der Schuldspruch selbst ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2. Mit dem als "Herabsetzungsbescheid" des Polizeidirektors der Stadt Linz bezeichneten Bescheid vom 6. März 2007, Zl. S-4.451/07-2, hat die belangte Behörde diesem Einspruch insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit jeweils 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 18 Stunden festgesetzt wurde.

 

1.3. Gegen diesen ihm am 13. März 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Strafbemessung die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter entsprechend in Anschlag zu bringen und gegenüber den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers abzuwägen gewesen sei In diesem Zusammenhang seien die bisherige Unbe­scholtenheit des Rechts­mittelwerbers als mildernd zu werten und dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

 

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer der Sache nach ein, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er nur durch das Abfeuern von Böllern im Ortsgebiet schon gegen die Bestim­mungen des PyrotechG verstoße. Er habe nicht Personen gefährden bzw. belästigen wollen, sondern nur aus Vorfreude auf den bevorstehenden Jahreswechsel gehandelt.

 

Da ihn sohin nur ein geringfügiges Verschulden treffe und er als Asylwerber lediglich über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 200 Euro verfüge, wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-4.451/07-2; da sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 4 Abs. 4 PyrotechG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsüber­tretung und ist nach § 31 PyrotechG mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet, obwohl dies im Ortsgebiet verboten ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 PyrotechG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 31 PyrotechG mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet, obwohl er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren – um ein solches handelte es sich im vorliegenden Fall – überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzu­wägen; bei der Strafbemessung ist überdies auf das Ausmaß der Schuld besonders Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

3.2. Aus dem Umstand, dass § 31 PyrotechG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 2.180 Euro vorsieht, ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf diese Weise den durch diese Bestimmung geschützten Rechtsgütern – nämlich: körperliche Sicherheit von Menschen; Lärmbelästigung; Unversehrtheit von Sachen und Tieren – einen hohen Stellenwert beimisst.

 

Dennoch hat die belangte Behörde über den Rechtsmittelwerber lediglich jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro verhängt und damit den Strafrahmen bloß zu ca. einem Prozent ausgeschöpft.

 

Davon ausgehend konnte – selbst wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt noch ein Jugendlicher war, dem hinsichtlich der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens fehlte, und dass er lediglich über ein geringfügiges monatliches Taschengeld verfügt – insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen nicht gänzlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weil er diese Übertretung mitten im Stadtzentrum begangen hat und daher nicht auszuschließen war, dass die zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesenden Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit aktuell gefährdet waren und auch nicht auszuschließen ist, dass sich diese durch den verursachten spontanen Lärm belästigt fühlten.

 

3.4. Die gegenständliche Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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