Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240607/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 12.05.2007

 

 

                                                E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des X L Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. März 2007, Zl. SanRB96-73-2005, wegen mehrerer Übertretungen des Lebensmittel­gesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als zu Spruchpunkt 1. und 7. die verhängte Geldstrafe auf jeweils 90 Euro, zu Spruchpunkt 2. die verhängte Geldstrafe auf 32 Euro, zu Spruchpunkt 3. die verhängte Geldstrafe auf 135 Euro und zu den Spruchpunkten 4., 5. und 6. die verhängte Geldstrafe auf jeweils 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 46,70 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. März 2007, Zl. SanRB96-73-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 536 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 114 Stunden) verhängt, weil er als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens (China-Restaurant) am 15. Februar 2005 um 12.33 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem Betrieb in mehrfacher Hinsicht die gesetzlichen Hygienevorschriften eingehalten worden seien. Dadurch habe er in insgesamt sieben Fällen eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/2004 (im Folgenden: LMG) i.V.m. den §§ 3 und 4 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. II 31/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 319/2004 (im Folgenden: LMHV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechts­mittelwerber angelasteten Taten auf Grund entsprechender dienstlicher und in der Folge auch zeugenschaftlich bestätigter Wahrnehmungen eines Lebensmittelauf­sichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als erschwe­rend zu werten gewesen sei. Die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend kritisch berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 25. März 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straf­erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. März 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als Inhaber eines Gastronomiebetriebes schon im eigenen Interesse auf eine penible Einhaltung der Hygienevorschriften Bedacht nehmen müsse. Daher verwende er nur frisches Fleisch und Gemüse und lagere dies auch jeweils ordnungsgemäß. Im Übrigen sei das vom Aufsichtsorgan beanstandete Fleisch unmittelbar zuvor angeliefert worden und sollte gerade zerteilt und danach eingelagert werden. Auch der Boden werde zweimal täglich gereinigt und sei – ausgenommen im Umfeld der Abfalleimer – sicher nicht so fettverschmiert gewesen, dass man aufpassen musste, um nicht auszurutschen. Schließlich sei einleuchtend, dass es während der Hauptessenszeit nicht so sauber sein könne wie kurz vor Dienstbeginn oder nach Dienstschluss. 

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-73-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 übersteigende (Einzel-)Strafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51 Abs. 3 Z. 3 von der Durchführung einer öffentlichen Ver­handlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 und Abs. 1 LMG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. dem Anhang Abschnitt V lit.a. u. b des Anhanges der LMHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens nicht für die Einhaltung der Hygienevorschriften sorgt.

 

3.2. Den von einem speziell geschulten Aufsichtsorgan im gegenständlichen Fall erhobenen Tatvorwürfen (Boden mit einem Belag aus schmierigen Speiseresten überzogen; Tragen einer stark verschmutzen Hose bzw. eines stark verschmutzten und schmierigen Hemds sowie Nichtvorhandensein einer Kopfbedeckung; Ablage des Rindfleisches auf einem mit einer klebrigen und schmutzigen Schicht überzogenen Hackstock sowie bei einer +4ºC übersteigenden Temperatur und ohne Abdeckung; Nichterteilung einer Lebensmittelhygiene-Schulung an die Arbeitnehmer; Nichtvorhandensein eines Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbe­kämpfungsplanes sowie eines Hygienekonzeptes) hat der Beschwerdeführer von Anfang an lediglich Schutzbehauptungen entgegengehalten, ohne diese Einwände in irgendeiner Weise näher zu belegen. Würde das Vorbringen des Rechts­mittel­werbers zutreffen, wäre es für ihn schon deshalb unschwer möglich gewesen, dieses durch entsprechende Zeugen bestätigen zu lassen, da zum Vorfallszeitpunkt mehrere Arbeitnehmer in seinem Betrieb anwesend waren. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter für ihn derart günstigen Umständen dennoch keine seine Einwände bestätigende Beweismittel beizubringen vermochte, kann sohin im Ergebnis nur der Schluss gezogen werden, dass die Feststellungen des Lebensmittelaufsichtsorganes auch den Tatsachen entsprechen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und – indem er offenkundig den für einen Gastronomen üblicherweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat – auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Auch die von der belangten Behörde zur Strafbemessung herangezogenen Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

Der Verfassungsgerichtshof steht allerdings nunmehr in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine überlange Verfahrens­dauer als ein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. jüngst z.B. B 3585/05 vom 9. Juni 2006 m.w.N.)

 

Im gegenständlichen Fall dauerte das erstbehördliche Strafverfahren vom 15. Februar 2005 bis zum 19. März 2007, also insgesamt über zwei Jahre, ohne dass dieses eine besondere Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hätte.

 

Diese überlange Verfahrensdauer war daher als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

3.4. Davon ausgehend war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als zu Spruchpunkt 1. und 7. die verhängte Geldstrafe auf jeweils 90 Euro, zu Spruchpunkt 2. die verhängte Geldstrafe auf 32 Euro, zu Spruchpunkt 3. die verhängte Geldstrafe auf 135 Euro und zu den Spruchpunkten 4., 5. und 6. die verhängte Geldstrafe auf jeweils 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 46,70 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                   Dr.  G r o f

 

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