Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240608/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 15.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des X L Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. März 2007, Zl. SanRB-202-2004, wegen einer Übertretung des Lebensmittel­gesetzes zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 45 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.             Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 4,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwal­tungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. März 2007, Zl. SanRB96-202-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens (China-Restaurant) am 18. Mai 2004 um 14.32 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem Betrieb die Hygienevorschriften eingehalten worden seien, weil ein Putzlappen, wie eine gutachtliche Untersuchung ergeben habe, einen dumpfen, muffigen Geruch und teilweise Lebensmittelreste sowie hoch­gradiges Bakterienwachstum aufgewiesen habe; er sei sohin verschmutzt sowie grau und braun verfärbt gewesen, obwohl Geräte, die in Berührung mit Lebensmittel kommen, so sauber gehalten, beschaffen und instand gehalten werden müssen, dass eine [Lebensmittel‑]Konta­mination vermieden werden kann. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. Abschnitt V lit.a und b des Anhangs der Lebensmittelhygiene­verordnung, BGBl.Nr. II 31/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 319/2004 (im Folgenden: LMHV) i.V.m. § 74 Abs. 4 Z. 1 u. Abs. 1 Lebensmittelgesetz, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 und Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund eines Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als erschwe­rend zu werten gewesen sei. Die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 21. März 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straf­erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. April 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Putzlappen zuvor ein Tischtuch gewesen sei, welches sich auf Grund öfteren Waschens verfärbt, aber keinesfalls Schmutz aufgewiesen habe. Das Tuch habe sich nicht direkt in der Küche befunden, sondern bei deren Ausgang und sei lediglich zum Händetrocknen verwendet worden. Obwohl er nicht selbst am Tuch gerochen habe, könne sich dennoch nicht vorstellen, dass es tatsächlich muffig gewesen sei. Schließlich lasse selbst das anlässlich der Kontrolle angefertigte Foto erkennen, dass das Tuch sehr wohl sauber gewesen sei.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB96-202-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51 Abs. 3 Z. 3 von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 und Abs. 1 LMG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. Abschnitt V lit.a. u. b des Anhanges der LMHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens die Hygienevorschriften insofern nicht einhält, als er Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht sauber hält sowie bzw. nicht dafür sorgt, dass diese so beschaffen und instand gehalten sind, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 28. Mai 2004, Zl. 002807/2004, gestützt, aus dem hervorgeht, dass der Putzlappen einerseits Verschmutzungen aufgewiesen hatte, grau und braun verfärbt war und sich auch teilweise Lebens­mittelreste darauf befunden haben sowie der Geruch dieses Tuches dumpf und muffig war und auf diesem anderseits ein hochgradiges Bakterienwachstum nachgewiesen werden konnte, sodass die Gefahr für eine Kontamination von Lebensmitteln gegeben war.

 

Um vor diesem Hintergrund dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Tuch keinesfalls schmutzig gewesen sei, weil es sich nicht direkt in der Küche befunden habe und nur zum Händetrocken verwendet worden sei, Geltung zu verschaffen, hätte er dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes mit einem entsprechenden Gegengutachten belegen müssen.

 

Da er ein derartiges auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Beweismittel jedoch nicht vorgelegt, ja nicht einmal seine Behauptungen bestätigende Zeugenaussagen der Mitarbeiter seines Betriebes o.ä. als Entlastungsbeweis vorgebracht hat, kann daher der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegen­treten, wenn sie von der Tatbildmäßigkeit der Handlung des Rechtsmittelwerbers ausgegangen ist.

 

Indem er offenkundig den für einen Gastronomen üblicherweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat, hat er zudem auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Auch die von der belangten Behörde im Zuge der Strafbemessung herange­zogenen Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

Der Verfassungsgerichtshof steht allerdings in nunmehr ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine überlange Verfahrens­dauer als ein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. jüngst z.B. B 3585/05 vom 9. Juni 2006 m.w.N.)

 

Im gegenständlichen Fall dauerte das erstbehördliche Strafverfahren vom 18. Mai 2004 bis zum 9. März 2007, also insgesamt fast drei Jahre, ohne dass dieses eine besondere Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hätte.

 

Diese überlange Verfahrensdauer war daher als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

3.4. Davon ausgehend war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 45 Euro herab­gesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 4,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                   Dr.  G r o f

 

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