Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400878/3/Gf/Ga

Linz, 04.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des B S, vertreten durch RA Dr. J R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz seit dem 20. April 2007 zu Recht erkannt:

 

I.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers weiterhin vorliegen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer − ein Staatsangehöriger von G − ist nach eigenen Angaben am 9. Juni 2002 von Italien aus kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2002, Zl. 02-15206-BAW, wurde der Asylantrag des Rechtsmittelwerbers abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat festgestellt. Diese Entscheidung ist seit dem 24. April 2006 rechtskräftig.

 

1.3. Mit Urteil des LG Wien vom 10, Februar 2004, Zl. 152 Hv 21/04d, wurde über ihn wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monate unbedingt, verhängt.

 

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Februar 2004, Zl. III-1107412/FrB/04, wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Dauer auf Grund einer Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juli 2004, Zl. SD 425/04, auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.

 

1.5. Mit Urteil des LG Wien vom 21. Juli 2005, Zl. 141 Hv 109/05, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes neuerlich eine unbedingte Haftstrafe, und zwar in der Dauer von zwei Jahren, verhängt.

 

1.6. Mit Bescheid der BPD Linz vom 5. Februar 2007, Zl. 1053971/FRB, wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

1.7. Mit Bescheid der BPD Linz vom 18. April 2007, Zl. 1053971/FRB, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt nach seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft durch Überstellung von der Justizanstalt Linz in das PAZ Linz am 20. April 2007 vollzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz und keine familiären Bindungen in Österreich verfüge, weshalb die Gefahr besteht, dass er sich seiner Abschiebung durch Untertauchen in die Anonymität entziehen könnten.

 

1.8. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am 2. Mai 2007 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass seine vorzeitige bedingte Haftentlassung auf eine günstige Zukunftsprognose hinweise. Außerdem verfüge er über Ersparnisse in Höhe von mehr als 1.000 Euro und könne bei seiner Lebensgefährtin in Wien wohnen.

 

Da zudem nicht angenommen werden könne, dass das Ziel der Schubhaft innerhalb von zwei Monaten zu erreichen sei, wird die kostenpflichtige Feststellung der Anhaltung in Schubhaft und stattdessen die Anordnung gelinderer Mittel beantragt.

 

1.9. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Dazu wird ergänzend ausgeführt, dass bereits am 6. Februar 2007 ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft des Heimatstaates des Rechtsmittelwerbers beantragt worden sei. Außerdem habe er zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18. Jänner 2007 wiederum ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

 

Daher wir die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1053971/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bestritten wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder u.a. dann das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird.

 

Nach § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthalts­verbots oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Nach § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, auch festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft insbesondere deshalb als erforderlich anzusehen, weil er im bisherigen fremdenpolizeilichen mehrfach dokumentiert hat, dass er einer Ausreise in seinen Heimatstaat keinesfalls nicht freiwillig Folge leisten würde.

 

Dazu kommt, dass er in Österreich über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz oder dauerhafte Aufenthalts­möglichkeit verfügt. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er im Falle seiner Freilassung bei einer Bekannten in Wien leben könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit offenkundig bloß um eine nicht näher bewiesene (Schutz-)Behauptung handelt. Denn zum Einen hat er eine entsprechende (einklagbare und notariell beglaubigte) Verpflichtungserklärung nicht vorgewiesen und andererseits scheiterte eine Überprüfung seiner Beziehung zu der von ihm angegebenen Bekannten schon daran, dass keine entsprechende Eintragung in einem öffentlichen Telefonbuch existierte.

 

All dies bestätigt aber die von der Fremdenpolizeibehörde erstellte Prognose, dass er – in Freiheit belassen – mit großer Wahrscheinlichkeit versuchen würde, in die Illegalität unterzutauchen, um sich so seiner drohenden zwangsweisen Abschiebung nach G zu entziehen, wobei unter den gegebenen Umständen auch die Verpflichtung zu einer periodischen Meldung bei einem Polizeikommando offenkundig keine Gewähr dafür bietet, dass der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde auch tatsächlich zur Verfügung steht.

 

Die Nichtanwendung gelinderer Mittel erfolgte daher unter dem Aspekt, dass jedenfalls seine Abschiebung in diesen Staat nicht offenkundig unzulässig ist, im Ergebnis zu Recht.

 

3.4. Die Schubhaftverhängung ist im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner persönlichen Freiheit stand ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – insbesondere an der Verhinderung der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte durch den Rechtsmittelwerber – gegenüber. Um diese Ziele effektiv zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit aus den unter 3.3. dargelegten Gründen unumgänglich, weshalb auch das vom Rechtsmittelwerber intendierte gelindere Mittel des bloßen Auftrages zur periodischen Meldung vor der Behörde nicht zur Anwendung kommen konnte.

 

3.5. Die gegenständliche Beschwerde war somit aus allen diesen Gründen gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; gleichzeitig war festzustellen, dass die Voraussetzungen für dessen Anhaltung weiterhin vorliegen.

 

 

4. Nach § 79a AVG iVm. § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Davon ausgehend waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.              Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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