Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521401/27/Sch/Hu

Linz, 15.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des  Herrn D D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, vom 10.10.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22.8.2006, 06/229303, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn D D, F, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.1 und 2, 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz (FSG) iVm 5 Abs.1 Z4 lit.b, 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Seit Einbringung der Berufung wurde vom Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens über entsprechende Zuweisung durch den Oö. Verwaltungssenat eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt. Darin wird er als zum Lenken von Kfz der Klassen A und B derzeit als bedingt geeignet angesehen. Diese Stellungnahme enthält allerdings auch den Hinweis darauf, dass eine Verschlechterung der Befundlage eintreten könnte und befürwortet daher die Verfügung von begleitenden Maßnahmen. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde in Anbetracht dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten eingeholt. In ihrem Gutachten vom 22.12.2006 kommt die Amtsärztin der Erstbehörde zu dem Schluss, dass Herr D nach Beibringung einer entsprechenden Harnprobe, eines GGT und eines CDT-Wertes unter der Bedingung der regelmäßigen zweimonatlichen Harnproben-,  CDT- und GGT-Erbringung sowie der bestätigten regelmäßigen zweimonatlichen Drogenberatung (insgesamt mindestens sechs Mal) auf ein Jahr befristet geeignet ist, Kfz der Klassen A und B zu lenken.

 

Der Berufungswerber hat über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates die entsprechenden Laborbefunde beigebracht. Die Befunde stammen vom 17., 18., 31.1., 26.2., 27.3. und 25.4.2007. Sie sind allesamt negativ hinsichtlich Amphetamine und Cannabis im Harn bzw. normwertig im Hinblick auf die CDT-Resultate.

 

Die Berufungsbehörde hat die zwischenzeitig anher übermittelte Niederschrift der PI Braunau vom 8.1.2007, aufgenommen mit dem Berufungswerber, mit Angaben zu seinem Cannabiskonsum von November 2006 bis 1.1.2007, zum Anlass genommen, die obige verkehrspsychologische Stellungnahme seitens der Untersuchungsstelle ergänzen zu lassen.  

 

Die Stellungnahme wurde hierauf angesichts der Angaben des Berufungswerbers, die im Widerspruch zu jenen bei der Untersuchung standen (letzter Drogenkonsum angeblich November 2005), mit Schreiben vom 16.4.2007 insofern ergänzt, als auf das Erfordernis eines längerfristigen, konsequenten und kontrollierten Verzichtes auf illegale Substanzen seitens des Berufungswerbers besonders hingewiesen wurde.

 

Durch die vom Berufungswerber beigebrachten oben erwähnten Laborbefunde kann vorerst angenommen werden, dass er in der Lage sein wird, dieses Erfordernis erfüllen zu können.

 

Angesichts dieser Sachlage, die von der Berufungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist, kann derzeit von einer gänzlichen gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden. Der Berufung war daher in diesem Sinne Folge zu geben.

 

Unbeschadet dessen ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass bei Wiedererteilung der Lenkberechtigung durch die Erstbehörde beim Rechtsmittelwerber  engmaschige Maßnahmen im Sinne des amtsärztlichen Gutachtens notwendig sein werden, um im Interesse der Verkehrssicherheit eine allfällige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Befundlage sofort zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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