Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521470/12/Sch/Hu

Linz, 10.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H vom 20.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.11.2006, FE-929/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn C H, R, L, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der BPD Linz vom 28.12.2000, VerkR20-5198-2000/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die von der Berufungsbehörde mit dem Vorgang betraute Amtsärztin der Oö. Landessanitätsdirektion hat ein Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B erstellt. Laut diesem Gutachten vom 7.5.2007 ist der Berufungswerber demnach befristet geeignet und wird eine amtsärztliche Nachuntersuchung nach einem Jahr für erforderlich erachtet. Die Eignung wird zudem an die Einhaltung von im Gutachten näher umschriebenen Auflagen, insbesondere die Vorlage alkoholrelevanter Laborparameter, gebunden.

 

Im Gutachten miteinbezogen ist die fachärztliche Stellungnahme Dris. J W aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie, die ebenfalls von einer grundsätzlich gegebenen Eignung des Berufungswerbers aus dieser fachärztlichen Sicht unter Auflagen ausgeht.

 

Nach der nun sich der Berufungsbehörde darstellenden Sachlage kann zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr von einer gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers ausgegangen werden. Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen gesundheitlicher Nichteignung angeordnet hat, war sohin zu beheben.

 

Die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung an den Berufungswerber  unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 7.5.2007 wird durch die Erstbehörde zu erfolgen haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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