Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530574/3/Bm/Hu

Linz, 15.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau E und des Herrn R K, P, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.11.2006, Ge20-21-4-2006-S, mit dem über Ansuchen der P T S HandelsgmbH, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage für die Herstellung und Lagerung von Infrarot-Heizpaneelen in einem Teil des bestehenden Objektes in P unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.11.2006, Ge20‑21‑4‑2006-S, wird im Spruchpunkt I.1. bis einschließlich I.4. (Genehmigung der Errichtung einer Betriebsanlage) und im Spruchpunkt II.1. ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 23.6.2006 hat die P T S und HandelsgmbH, W, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Herstellung und Lagerung von Infrarot-Heizpaneelen im Standort E, P, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde diesem Ansuchen mit Bescheid vom 28.11.2006 Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und bringen im Wesentlichen Gefährdung einer Dienstbarkeit vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der P T S und HandelsgmbH das Ansuchen vom 23.6.2006 zurückgezogen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Immissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.11.2006 hinsichtlich Genehmigung der Errichtung der Betriebsanlage und hinsichtlich der Verwaltungsabgabe für die Genehmigung zu beheben war. Im Grunde der Behebung des Bescheides erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren konnte nicht entfallen, da diese für die bereits vorgenommene Amtshandlung zu entrichten sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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