Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521573/4/Fra/Bb/RSt

Linz, 21.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B B,  R, L, vom 16.3.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.3.2007, Zl. Fe-123/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen und Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu  machen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung betreffend die Klasse B, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen auf sieben Monate, gerechnet ab 29.3.2007 herab- bzw. festgesetzt wird. Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

                                                                                                   

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a, 7 Abs.4 und      § 32 Abs.1 Z1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.3.2007, Zl. Fe-123/2007 wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG die am 26.4.2004 von Mag. C. B (T) unter Zl. 840701 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 29.3.2007 entzogen, für den gleichen Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige eingebrachte Berufung vom 16.3.2007, in welcher sich der Bw gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wendet und beantragt, diese auf vier Monate herabzusetzen. Begründend führte er aus, dass ihm der Fahrverbots-Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2006 aus unerklärlichen Gründen nicht ausgehändigt bzw. zugestellt worden sei. Erst bei der Grenzkontrolle sei er auf dieses Fahrverbot hingewiesen worden.  

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz und Durchführung ergänzender Erhebungen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Bw lenkte am 9.1.2007 um 12.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Leopoldschlag, auf der B 310 bei Strkm 55.250 aus Richtung Linz kommend zur Ausreise bei der GPI Wullowitz ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, da ihm die von der Mag. C. B (T) am 26.4.2004 unter         Zl. 840701 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2006, Zl. FE 1344/2006 wegen mangelnder Verkehrssicherheit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet von 28.11.2006 – 28.3.2007, entzogen worden war. Dieser Bescheid wurde am 28.11.2006 durch Hinterlegung am Postamt 4020 Linz zugestellt. Das hinterlegte Schriftstück wurde am Postamt zur Abholung bereitgehalten und am 18.12.2006, da trotz erfolgter Verständigung über die Hinterlegung der RSa-Brief vom Bw nicht behoben wurde, an die Bundespolizeidirektion Linz rückgemittelt.

 

Mit Schreiben vom 10.4.2007, Zl. VwSen-521573/2 des Oö. Verwaltungssenates wurde dem Bw im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen, den Bescheid vom 22.11.2006 nicht erhalten zu haben, Parteiengehör eingeräumt. Der Bw wurde im Zuge dieses Schreibens aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung durch Vorlage entsprechender Unterlagen eine allfällige Ortsabwesenheit ab 24.11.2006 (Zeitpunkt des ersten Zustellversuches) bis einschließlich 12.12.2006 glaubhaft zu machen. Bislang erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben und es wurde auch keine Ortsabwesenheit behauptet, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 22.11.2006, Zl. FE 1344/2006, der Bundespolizeidirektion Linz auszugehen war. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt gelten, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden.

 

Dem Bw musste überdies im Jahr 2006 neben der angesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung von 28.11.2006 bis 28.3.2007 wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung  in der Zeit von 16.8.2006 bis 30.8.2006 (zwei Wochen), ebenso wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung das Recht aberkannt werden, von seinem tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 
Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.
 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Durch das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung hat der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.4 Z1 FSG begangen sowie eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht. Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens – einschließlich der Berufung – bestritten.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist jedenfalls als verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

 

Im Anlassfall lenkte der Bw trotz entzogener Lenkberechtigung einen Personenkraftwagen. Seine  unstrittige Verhaltensgeschichte lässt zu einschlägigen Rechts- und Schutzvorschriften auf eine nachhaltig fehlende Verkehrsanpassungsneigung und einer diesbezüglich nachteiligen Sinneshaltung schließen. Dies spricht für ein auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch fehlendes Problembewusstsein und es ist eine für die Verkehrszuverlässigkeit erforderliche Wertehaltung gegenüber den straßenverkehr- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften derzeit noch nicht erkennbar.

 

Im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG war ferner zu Ungunsten des Bw zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich nicht um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung handelt. In der Zeit von 16.8.2006 bis 30.8.2006 musste dem Bw für die Dauer von zwei Wochen wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung das Recht aberkannt werden, von seinem tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und mit Bescheid vom 22.11.2006 musste ihm seine Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (28.11.2006 bis 28.3.2007) wiederum wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen werden. Es kann damit nicht von einer einmaligen Entgleisung des Bw ausgegangen werden.

 

Zu Gunsten des Bw war zu berücksichtigen, dass er offensichtlich zum  Vorfallszeitpunkt vollkommen fahrtauglich war und er sich auch sonst in keinerlei beeinträchtigtem Zustand befunden hat.

 

Bei der Berücksichtigung des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit war zu beachten, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 9.1.2007 bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung ein Zeitraum von lediglich etwa vier Monaten verstrichen ist und der Bw während dieser Zeit ist - soweit aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ableitbar - im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten ist bzw. keine belastenden Umstände ersichtlich sind. Einem Wohlverhalten während der Zeit eines schwebenden Verfahrens kann grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden, dennoch wird sein Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen sein.

 

Durch das vom Bw gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit aber nicht gewährleistet. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsinstanz zur Auffassung, dass aber mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von sieben Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entzugsdauer auf vier Monate war jedoch abzuweisen.

 

Die Problematik die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt, wird keineswegs verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern; VfGH 14.3.2003, G203/02-8; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bzw. Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entzugsdauer in Österreich Gebrauch zu machen ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E23 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr.  F r a g n e r

 

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