Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130527/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 21.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der M B, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried vom 12. April 2007, Zl. VerkR96-8500-2006, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried vom 12. April 2007, Zl. VerkR96-8500-2006, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bezeichnete Auskunfts­person trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wem sie dieses Fahrzeug am 28. August 2006 um 10.55 Uhr überlassen und auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Park­ge­bühren­gesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Berufungswerberin angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei und von ihr im Grunde auch nicht bestritten werde.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während  zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 16. April 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. April 2007 – und damit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit zwei Auskunftsersuchen, nämlich eines vom Stadtamt Ried und ein weiteres von der belangten Behörde, erhalten habe. Daher sei sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon von vornherein nicht gehalten gewesen, auch das zweite Ersuchen zu beantworten. Außerdem stelle die Lenkerauskunft im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/11/0049, ein Administrativverfahren dar. Schließlich sei sie "als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person" zur Auskunftserteilung aufgefordert worden, ein Tatbestand, der wohl im Kraftfahrgesetz, nicht aber auch im OöParkGebG existiere.

 

Aus allen diesen Gründen sowie deshalb, weil die Konstruktion des OöParkGebG dem Prinzip, dass ein Straftäter nicht dazu verhalten werden darf, sich selbst zu beschuldigen, widerspricht, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. VerkR96-8500-2006; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3.1. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs. 2 OöParkGebG zuwiderhandelt.

 

Nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war.

 

In der Zusammenschau des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG kommen daher als Subjekte eines dementsprechendes Verwaltungsstrafverfahrens entweder ein Zulassungsbesitzer oder eine Person, die einem Dritten die Verwendung eines mehrspurigen KFZ überlassen hat, in Betracht. Tatbestandsvoraussetzungen sind weiters, dass einerseits ein Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkge­bühr gebührenpflichtig abgestellt war und andererseits die Behörde ein Auskunftsver­langen an das Tatsubjekt gestellt hat. Probleme bereitet allerdings die Ermittlung dessen, was eigentlich den Gegenstand dieses Auskunftsverlangens bildet bzw. was in rechtlich zulässiger Weise der Inhalt dieses Auskunftsverlangens sein darf. Davon hängt auch – wie zu zeigen sein wird – die Frage ab, ob bzw. inwieweit die Tatsubjekte eine bestimmte Qualifikation aufweisen müssen.

 

3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG regelt die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Verletzung der Parkgebührenpflicht und verfolgt damit erkennbar die Absicht, der Behörde die Ermittlung jener Person zu ermöglichen, der diese Ordnungswidrigkeit in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtlich angelastet werden kann, weshalb die einem darauf gerichteten Auskunftsverlangen korrespondierende Nichtentsprechung unter Strafe gestellt ist.

 

3.2.1. Geht man – von etwaigen rechtspolitischen Absichten einmal völlig unvorein­genommen – auf rein sprachlich-grammatikalischer Ebene zunächst vom Prädikat aus ("ist"), so bilden der "Zulassungsbesitzer" einerseits und "jeder" andererseits zwei gleichwertige, gleichgesetzte Subjekte. Betrachtet man zwecks Ermittlung des eigentlichen Inhalts der Auskunftspflicht zunächst nur das erste dieser in § 2 Abs. 2 erster Satz OöParkGebG genannten Subjekte – nämlich den Zulassungsbesitzer, weil sich der Relativsatz "der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat" syntaktisch besehen nur auf "jeder" bezieht – und lässt man das zweite daher beiseite, dann besteht auf Grund der so verbleibenden Satzaussage das im Verletzungsfall unter Strafe gestellte Gebot schlicht darin, dass der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, "darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war". Was mit "darüber" gemeint ist und sohin den Inhalt bzw. den Gegenstand des Auskunftsverlangens bildet, wird offenkundig aber weder in diesem noch in den folgenden Sätzen, in denen es um Formalia des Auskunftsverfahrens geht, gesagt.

 

Anderes könnte man hingegen annehmen, wenn man z.B. die Auffassung vertritt, dass zunächst anstelle des Prädikates "ist" eigentlich "sind" – womit keine Gleichsetzung, sondern eine Aufzählung erfolgt – und anstelle des Wortes "sofern" eigentlich "dass" zu lesen ist und sich somit das Wort "darüber" auf den Schlussteil des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 OöParkGebG bezieht: Die Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers bestünde demnach (bloß) darin, anzugeben, dass bzw. "ob das Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war" und wäre demnach auf die Aspekte des Nichtentrichtens der Parkgebühr, der Gebührenpflicht und des Abstellens beschränkt – wobei zuvor noch die Frage zu lösen wäre, ob eine derartige Interpretation gegen den Wortlaut des Gesetzes (contra legem) überhaupt zulässig ist.

 

3.2.2. Hinsichtlich des zweiten Subjekts ("jeder") gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen über den Zulassungsbesitzer in gleicher Weise. Der diesem Subjekt überdies beigefügte Relativsatz hat dabei primär zweifellos den Sinn, den grundsätzlich unbeschränkten Kreis der in Betracht kommenden Gebotsadressaten sachgemäß einzugrenzen. Dieser könnte jedoch – insbesondere bei der zuvor angesprochenen Auswechslung des Prädikats ("sind" anstelle von "ist") – zumindest theoretisch auch so gelesen werden, dass er das Wort "darüber" näher bestimmt, und zwar so, dass jedenfalls für diesen Verpflichtetenkreis ein Auskunftsgebot dahin besteht, einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen zu haben. So besehen wäre aber – von der inhaltlichen Einschränkung auf den Aspekt des Überlassens, der nicht auch z.B. die Frage des Lenkens, Abstellens o.ä. erfasst (vgl. VwGH v. 12. Dezember 2005, Zl. 2005/17/0026, und v. 12. August 1997, Zl. 96/17/0355), abgesehen – offensichtlich eine tatbestands­mäßige Voraussetzung für ein entsprechendes Auskunftsverlangen der Behörde, dass zu diesem Zeitpunkt – nämlich schon vor der Stellung des Auskunftsersuchens – bereits objektiv feststeht, dass eine solche Überlassung eben schon erfolgt ist (arg. "der ..... überlassen hat"). Demgegenüber stellt aber zB die Konstruktion des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 117/2005 (im Folgenden: KFG), nicht ausschließlich auf ein derartiges "Überlassen" ab (sondern regelt die Auskunftspflicht dahin, dass sie inhaltlich den Aspekt des Lenkens, Verwendens und Abstellens erfasst und zur Auskunftserteilung der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist; kann er selbst die geforderte Auskunft nicht geben, so hat er jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann und die demnach als Verpflichtete anzusehen ist). Das Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG dürfte also – auf den Punkt gebracht – nicht darauf abzielen, eine der Behörde zuvor noch nicht bekannte Person in Erfahrung zu bringen, sondern wäre gleichsam nur auf eine Bestätigung der ohnehin bereits objektiv feststehenden Konstatierung (die ja Tatbestands­voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist) gerichtet. Im Übrigen könnte weiters fraglich sein, ob eine derartige Verpflichtung in gleicher Weise auch den Zulassungsbesitzer beträfe, d.h. grammatikalisch betrachtet: ob der lediglich dem zweiten Subjekt zugeordnete Relativsatz inhaltlich auch auf das erste Subjekt übertragen werden kann – immer unter der Voraussetzung, dass eine Auslegung dahin, dass durch diese Apposition der Ausdruck "darüber" inhaltlich näher determiniert wird, überhaupt vertretbar ist.

 

3.2.3. Die Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 2 OöParkGebG und § 103 Abs. 2 KFG sind sohin inhaltlich nicht deckungsgleich (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 12. Dezember 2005, Zl. 2005/17/0026, und v. 12. August 1997, Zl. 96/17/0355): Während § 103 Abs. 2 KFG einerseits den Zulassungsbesitzer oder andererseits eine von diesem benannte Person dazu verpflichtet, Auskünfte darüber zu erteilen, wer ein bestimmtes KFZ gelenkt oder einen bestimmten Anhänger verwendet bzw. an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sowie – für den Fall, dass der Verpflichtete selbst diese Auskunft nicht erteilen kann – diesen weiters dazu verpflichtet, jene Person zu benennen, die eine entsprechende Auskunft erteilen kann und welche diesfalls die Auskunftspflicht trifft, regelt § 2 Abs. 2 OöParkGebG – selbst wenn man die subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers mit einbezieht – schon auf Grund seines Normtextes offenkundig jedenfalls nur eine vergleichsweise wesentlich eingeschränktere Verpflichtung: Wenn feststeht, dass ein mehrspuriges KFZ einem anderen überlassen wurde, so hat der Überlassende jene Person, der das KFZ überlassen wurde, zu benennen.

 

Den Hintergrund dafür dürfte wohl die Formulierung des Art. II der FAG-Novelle BGBl.Nr. 384/1986 bilden: Danach treten dann, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, dazu verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, die Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.  

 

Diese Verfassungsbestimmung stellt allerdings lediglich eine kompetenzrechtliche Ermächtigung für die Landesgesetzgebung – die diese in Anspruch nehmen kann oder nicht –, nicht aber schon selbst eine differenzierte Ausgestaltung einer derartigen Auskunftsverpflichtung, geschweige denn einen konkreten Verwaltungs­straftatbestand dar. Dies geht bereits unzweifelhaft aus der Formulierung selbst, aber auch aus der Zielrichtung dieser Norm hervor, ist es doch deren erkennbare Absicht, dass dadurch, dass diese Ermächtigung zur Verankerung einer Auskunftsverpflichtung im Rang einer Verfassungsbestimmung normiert wird, das in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Selbstbezichtigungsverbot als eine lex specialis anzusehen ist und damit insgesamt als unbedenklich erscheinen soll.

 

Vielmehr wäre es daher am Landesgesetzgeber gelegen, das Gebot zur Auskunftsverpflichtung bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme dieser verfassungs­rechtlichen Ermächtigung in einer solchen Weise inhaltlich auszugestalten, dass diese einfachgesetzliche Regelung zugleich auch den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK entspricht. Nach dem dort normierten Grundsatz "nulla poena sine lege" ist es nämlich geboten, dass die Straftat im Gesetz klar umrissen sein muss (vgl. z.B. – jeweils m.w.N. – W. Berka, Die Grundrechte, Wien 1999, RN 856 f; J. Frowein – W. Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl 1996, RN 4 zu Art. 7; J. Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, RN 6 ff, zu Art. 7; VfSlg 16588/2002; 15200/1998; 14153/1995; 12947/1991).

 

Diesem Anspruch wird jedoch § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG, der i.S. einer Blankettstrafnorm auf das Gebot des § 2 Abs. 2 OöParkGebG verweist, insgesamt nicht gerecht, wenn danach – wie gezeigt – schon zweifelhaft ist, was den eigentlichen Inhalt bzw. Gegenstand des Auskunftsverlangens bildet, insbesondere, ob dieses sowohl das Abstellen als auch das Lenken umfasst und ob eine derartige Pflicht in der Folge einen Zulassungsbesitzer und einen Überlasser in jeweils gleicher Intensität oder vergleichsweise bloß abgestuft trifft, etc. Dies gilt umso mehr, als es mit § 103 Abs. 2 KFG bereits vor dem Inkrafttreten des OöParkGebG eine entsprechend detaillierte Vorläuferbestimmung gab, an die Art. II der FAG-Novelle BGBl.Nr. 384/1986 erkennbar – wenngleich in verkürzender Form (was aber, wie bereits angesprochen, durch den Umstand bedingt ist, dass es sich insoweit lediglich um eine Kompetenzbestimmung handelt) – anknüpft, sodass der oberösterreichische Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der parkgebührenrechtlichen Auskunfts­pflicht i.V.m. einer (Blankett‑)Strafnorm die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG gleichsam als eine "Kopiervorlage" hätte verwenden können.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin allseits unbestritten nicht Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen KFZ. Sie wurde daher gemäß § 44a Z. 1 VStG als "vom Zulassungsbesitzer ..... bezeichnete Auskunftsperson" bestraft, die der Behörde nicht "jene Person namhaft" gemacht hat, der das Fahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "überlassen gewesen ist". Ein derartiges (Fehl-)Verhalten ist aber vom Tatbild des § 2 Abs. 2 OöParkGebG nicht erfasst. Danach kann nämlich eine vom Zulassungsbesitzer verschiedene Person von vornherein nur dann wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht belangt werden, wenn diese zuvor überhaupt das Tatbestandsmerkmal, "einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen zu haben", erfüllt, was hier jedoch weder durch entsprechende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konstatiert noch der Rechtsmittelwerberin mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde. Das Auskunftsverlangen kann sich im Anschluss daran zudem bloß darauf beziehen, ob der Befragte entweder selbst gefahren ist oder das KFZ einer anderen Person überlassen hat, nicht aber darauf, wem er das KFZ im letzteren Fall überlassen hatte.

 

Weiters wurde der Beschwerdeführerin spruchmäßig eben ausschließlich vorgeworfen, nicht bekannt gegeben zu haben, welcher Person das KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war – und zwar ohne jegliche Bezugnahme auf ein Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Eine derartige Verpflichtung – nämlich ohne Bezugnahme auf ein Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als eine vom Zulassungsbesitzer namhaft genannte Person darüber Auskunft geben zu müssen, wem das KFZ des Zulassungsbesitzers zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war – kann aber (abgesehen davon, dass eine derartige Auslegung bereits im Wortlaut keine Deckung findet, schon aus systematischen Überlegungen) keinesfalls der Inhalt des gesetzlichen Gebotes des § 2 Abs. 2 OöParkGebG sein. Denn dies hieße, dass der Zulassungsbesitzer jedermann, also auch einen ihm völlig Unbekannten, als in Betracht kommende Auskunftsperson benennen und diese solcherart (verwaltungsstraf‑)rechtlich verpflichten (und sich so durch zwischenzeitlichen Ablauf der Verfolgungs­ver­jährungsfrist allenfalls unter einem selbst entlasten) könnte (eine Konsequenz, deren Vermeidung gerade die Erlassung des § 103 Abs. 2 KFG bzw. des Art. II der FAG-Novelle BGBl.Nr. 384/1986 bezweckt); eine derartige Belastung Dritter wäre aber jedenfalls mit Art. 7 EMRK nicht vereinbar (vgl. VfSlg 15200/1998 und 14153/1995).

 

3.4. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin daher wegen eines Verhaltens bestraft, das nicht unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt. Wenngleich dieser Fehler – wie dargetan – mehr dem unklaren bzw. nicht eindeutig bestimmbaren Gesetz als der Vollziehung anzulasten ist, war der gegenständlichen Berufung dennoch gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem formalen Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren nach 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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