Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161933/12/Fra/Ka

Linz, 29.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M V, R, 49 M, vertreten durch Herrn RA Dr. J K, G-Gebäude, D, 49 R, gegen  das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.12.2006, VerkR96-2613-2005, betreffend Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.5.2007 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (12 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt, weil sie am 18.1.2005 um 17.35 Uhr als Lenkerin des PKW´s M-L in R, D, einer Fußgängerin, die sich auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu  entscheiden hat  (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iVm einem Lokalaugenschein. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die Herren RI K, PI R, KI J H, PI R, GI G A, PI A, K M, E, 47 T, sowie Frau I A S, G, 49 M.

 

I.3.1. Als unstrittig ist festzustellen, dass die Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und im Bereich der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat, wobei es zu einer Kollision mit der Fußgängerin, Frau I A S gekommen ist. Diese kam dadurch zu Sturz und wurde bei diesem Verkehrsunfall leicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 9.4.2005, AZ: 10BAZ558/05y-1 (SO) der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. mitgeteilt, dass die gegen die Bw wegen Übertretung des § 88 Abs.1 StGB erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt wurde.

 

I.3.2. Es liegt sohin keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung vor. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass Frau S die D auf dem Schutzweg überqueren wollte und angesichts der dortigen straßenbaulichen Verhältnisse keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage bestehe, wonach sie den Schutzweg unmittelbar überqueren wollte und sie deshalb mit dem Überqueren der Straßen begonnen habe, weil sie sich gedacht habe, dass der von der Bw gelenkte PKW vor dem Schutzweg anhalten würde. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Straferkenntnis fest, es sei unerheblich, ob der Anprall an die Fußgängerin frontal oder seitlich erfolgt sei, weil es einzig um die Frage gehe, ob die Bw der Fußgängerin das ungehinderte und ungefährdete Queren der Fahrbahn ermöglicht habe. Dass die Bw dies unterlassen habe, gehe schon aus dem Umstand hervor, dass es auf dem Schutzweg zur Kollision kam.

 

I.3.3. Nach der Version der Bw habe die Fußgängerin I S einige Meter vor diesem mit dem Überqueren begonnen und sei offensichtlich schräg von rechts kommend auf den Schutzweg gegangen. Es sei rechtlich die zu klärende Frage von Relevanz, wie die Fußgängerin die Fahrbahn überqueren wollte, da sie den angezogenen Tatbestand nur dann verwirklicht habe können, wenn entweder die Fußgängerin sich auf dem Schutzweg befunden oder diesen erkennbar benützen wollte. Die Fußgängerin habe sich zum Zeitpunkt des Kontaktes nicht auf einem Streifen des Schutzweges befunden, sondern offensichtlich eine Gehlinie eingehalten, nach der sie dann auf dem Schutzweg angekommen wäre. Hält man sich vor Augen, dass die Fußgängerin am Knie verletzt wurde und ihre Annäherungsgeschwindigkeit minimal war – jedenfalls unter 30 km/h – so zeige sich, dass sie bei einer Kontaktnahme mit der rechten Front des Fahrzeuges nicht nach rückwärts geschleudert worden sein könne. In der Polizeianzeige sei zudem festgestellt worden, dass bei ihrem PKW der rechte Außenspiegel zugeklappt war und hier offensichtlich eine Kontaktnahme stattgefunden habe. Dies zeige aber aus ihrer Sicht, dass tatsächlich die Fußgängerin von rechts querend gegen ihr Fahrzeug gegangen ist. Damit sei aus ihrer Sicht auch erwiesen, dass die Fußgängerin nicht von vorne angefahren wurde, weil sie dann eben über den Schutzweg gestürzt sein müsste und nicht nach hinten seitlich an den Außenspiegel gekommen wäre.

 

I.3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Bw die  ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Er folgt insoweit der Aussage der Zeugin S.

 

Die bei der Berufungsverhandlung einvernommenen Polizeibeamten RI K, GI A sowie KI H konnten zur Klärung des Sachverhaltes nichts Relevantes beitragen, zumal sie, als sie an der Unfallstelle eingetroffen sind, das von der Bw gelenkte Fahrzeug nicht mehr an der Unfallsendlage vorgefunden haben. Herr GI A konnte sich erinnern, dass eine Kebab-Semmel oder ein Pizzateil rechts an der Windschutzscheibe geklebt sei.

 

Der Zeuge K M konnte sich bei der Berufungsverhandlung nur mehr grob an den Vorfall erinnern. Er gab an, hinter dem von der Bw gelenkten Fahrzeug einen PKW gelenkt zu haben und dass sich zwischen seinem Fahrzeug und dem von der Bw gelenkten Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug befunden habe. An die Geschwindigkeit konnte er sich nicht mehr erinnern. Ebenso konnte er nicht mehr sagen, wo die verletzte  Zeugin S gestanden ist. Ihm sei schon so vorgekommen, dass eine Person von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug seitlich erfasst wurde. Er konnte jedoch nicht mehr angeben, wo sie erfasst wurde und wo sie dann gelegen ist. Es sei ihm schon so vorgekommen, dass sich der Vorfall am Schutzweg ereignete, dies könne er jedoch auch nicht mehr 100%ig sagen. Die Frage, ob er ausschließen könne, dass die Zeugin S schräg zum Schutzweg gegangen ist, konnte er auch nicht beantworten. Er konnte auch nicht mehr sagen, ob die Kolonne durchgehend langsam fuhr oder ob "Stop and Go Verkehr" herrschte. Auch von einer Kebab-Semmel oder einer Pizza habe er nichts mehr bemerkt.

 

Es ist sohin festzustellen, dass auch diese Aussage, welche im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzipes (§ 51i VStG) zugrunde zu legen ist, zum rechtsrelevanten Sachverhalt nichts beitragen kann. Die Zeugin S gab jedoch dezidiert und glaubwürdig an, sich eine Pizza gekauft zu haben, vom Tor Eislaufgasse gekommen zu sein und den gegenständlichen Schutzweg habe überqueren wollen. Sie habe ein Fahrzeug in der Annäherung gesehen, sei vor der Fahrbahn stehen geblieben, habe nach links und nach rechts geschaut und geglaubt, da sich ein Fahrzeug von links langsam angenähert habe, den Schutzweg noch ungehindert überqueren zu können. Sie könne sich nur mehr erinnern, dass sie sich mit den Händen beim Auto abgestützt habe und zum Sturz kam. An weitere Einzelheiten konnte sich die Zeugin nicht mehr erinnern.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nun keinen Grund finden, dass die Zeugin Stockhammer in Bezug auf die Schilderungen ihres Verhaltens betreffend die Überquerung des Schutzweges wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Die Version der Bw, die Zeugin hätte die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg überqueren wollen, sondern habe einige Meter vorher mit dem Überqueren begonnen, ist somit widerlegt. In diesem Zusammenhang ist auch das schlüssige Argument der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Absicht der Zeugin, den Schutzweg direkt überqueren zu wollen, schon aufgrund der straßenbaulichen Verhältnisse indiziert ist. Ob nun die Zeugin vom PKW der Bw frontal oder seitlich angefahren wurde, ist im Hinblick auf die oa Feststellungen ohne Relevanz. Die Bw bewegt sich hier im Bereich ungesicherter Prämissen und es muss ihr in diesem Zusammenhang auch die Erstangabe bei der Polizei Ried i.I. entgegen gehalten werden, wonach sie Frau S zuvor nicht gesehen habe. Die Meinung, dass Frau S an der Gehsteigkante vielleicht gestolpert oder hängen geblieben sei und folglich auf ihr Fahrzeug gefallen sei, kann jedoch im Hinblick auf die eindeutige Zeugenaussage von Frau S nicht geteilt werden.

 

Da es sohin der Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, war die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

I.3.5. Auch die Strafe wurde entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt. Sie ist unter Berücksichtigung der angenommenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann nicht konstatiert werden.

 

Festzuhalten ist, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 8,3 % ausgeschöpft wurde.

 

Aus den genannten Gründen war  spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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