Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162073/17/Fra/Ka

Linz, 24.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau C V, H, 41 B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, F, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.2.2007, VerkR96-4609-2006, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.5.2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1.)  wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 36 Stunden)

2.) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 36 Stunden)

3.) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (EFS 36 Stunden) und

4.) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil sie am 4.8.2006 zwischen 8.00 Uhr 8.10 Uhr

1.) vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Fahrzeug in der Gemeinde H, L, B , bei Strkm. 15, zwischen Z. und G, Fahrtrichtung L, überholt hat,

2.) in der Gemeinde H, L, B bei Strkm. 13, nach dem Ortsgebiet von G, Fahrtrichtung L die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat,

3.) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug bei Strkm.11 im Bereich der Kriechspur, Fahrtrichtung L, überholt hat,

4.) auf der B bei Strkm.11, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2.  Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.5.2007 erwogen:

 

Die Bw bestreitet nicht, den PKW mit dem Kz.: UU am 4.8.2006 auf der B in Richtung L gelenkt zu haben. Strittig ist jedoch die Tatzeit. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird als Tatzeit "4.8.2006, 8.00 Uhr bis 8.10 Uhr" vorgeworfen. Herr H G, wh. in H, 41 W, der den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt angezeigt hat, sagte bei der Berufungsverhandlung dezidiert aus, dass sich der von ihm wahrgenommene Sachverhalt nicht zwischen 8.00 Uhr 8.10 Uhr, sondern mit Sicherheit zwischen 7.50 Uhr bis 8.00 Uhr eher gegen 7.50 Uhr ereignet hat. Auf mehrmaliges Befragen, weshalb er dies so genau wisse, gab er auch eine plausible Begründung an. Auf Vorhalt, dass in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 10.9.2006 als Tatzeit 8.00 Uhr bis 8.10 Uhr angeführt sei, gab er an, dass dies sicher nicht stimme.

 

Es kann sohin nicht mit Sicherheit als erwiesen festgestellt werden, dass die Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit an den Tatörtlichkeiten gelenkt hat, weshalb im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG zu entscheiden war.

 

Zusätzlich ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken, dass das Faktum eins insofern an Feststellungsmängeln leidet, als nicht objektiviert ist, wie weit die Sicht der Bw, gemessen von ihrer Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück ihr bis zum Ende der Überholstrecke nicht erforderliche Übersichtlichkeit geboten hat (vgl. VwGH 21.9.1983, 82/03/0272).

 

Zum Faktum zwei ist festzustellen, dass die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie zum Tatzeitpunkt nicht verordnet war.

 

Aus  den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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