Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530606/5/Re/RSt

Linz, 25.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Dr. J W. A, S vom 2.2.2007 gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 16. Jänner 2007, Zl. Ge20-35292/02-2007, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 im Standort G, L St., zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 16. Jänner 2007, Zl. Ge20-35292/02-2007, in seinem Spruchteil I zur Gänze sowie in seinem Spruchteil II, soweit dieser die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe betrifft, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG);

§§ 359a und 359b Gewerbeordnung 1994 idgF. (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 16. Jänner 2007 über Antrag des K A M, G, gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994, festgestellt, dass die beabsichtigte Änderung der bestehenden Anlage durch Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers im Standort L St., Gst. Nr. sowie Baufläche der KG. S, Gemeinde G, in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs.1 GewO 1994 entspricht, gleichzeitig für das beantragte Vorhaben mehrere Aufträge erteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Betriebs­an­lage gilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Anlage unterliege dem § 359b GewO 1994, wonach die Behörde mit Bescheid die in dieser Norm vorge­gebene Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 leg.cit wahrzunehmenden Interessen zu erteilen habe. Der Genehmigungswerber habe den Nachweis erbracht, dass die Anlage den Bestimmungen der Rechtsordnung entspreche, weshalb die im Spruch enthaltene Feststellung getroffen werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid hat Frau M S, H, R Hauptstraße, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Dr. J W. A, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es seien von der Bw bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen Beeinträchtigung der Nachbarrechte vorgebracht worden und sei das Schlafzimmer und jenes der Wohnküche im Wohnhaus der Bw gegenüber der Betriebszufahrt situiert. Den Nachbarn stehe im Rahmen ihre Dispositionsfreiheit frei, Fenster zu öffnen oder zu schließen. Es sei nicht klargestellt, was Gegenstand des Verfahrens sei. Auf Seite 5 der VHS sei angeführt, dass keine Geschäftsvergrößerung beabsichtigt sei sondern lediglich eine Modernisierung der Betriebsanlage. Im Widerspruch dazu ist auf Seite 6 vermerkt, dass die Erweiterung der Vinothek in Richtung Nord-West zur Linzer Straße geplant sei. Auf Seite 8f der VHS sei angeführt, dass ein Anbau der Vinothek in Holzriegelbauweise vorgesehen sei, wobei neben der Weinverkostung in Hinkunft statt lediglich Käse- und Wurstbroten auch warme Speisen angeboten werden könnten, soferne "die Vinothek höchstwahrscheinlich auch mit einer Be- und Ent­lüftungsanlage mit mindestens zweifachem Luftwechsel ausgestattet wird". Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Verkehrsfrequenz. Diesbezüglich sei auf Seite 7 angeführt, dass drei LKW-Bewegungen pro Woche für die Anlieferung sowie drei bis vier Klein-LKW pro Woche für das Catering zu erwarten seien. Auf Seite 10 sei laut Darstellungen im schalltechnischen Bericht von ein bis zwei Fahrbe­wegungen eines Lieferwagens pro Nacht die Rede. Unabhängig davon sei durch die Erweiterung der Vinothek eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, da von einer Steigerung des Umsatzes und einer höheren Kundenfrequenz ausge­gangen werden müsse. Es würden daher mehr Gäste mit eigenem Kraftfahrzeug die Vinothek aufsuchen. Zusätzliche Fahrbewegungen auch durch LKW würden daher vorauszusetzen sein. Die mit Baubewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1994 erteilte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Zufahrt sei in der Zwischen­zeit mangels Bauausführung erloschen, eine gewerberechtliche Genehmigung hiefür sei nie erteilt worden. Die Situierung der Zufahrt sei direkt gegenüber dem Schlafzimmer und der Wohnküche sei eine unzumutbare und gesundheitsge­fährdende Beeinträchtigung während der Nachtstunden. Zu- und Ablieferungen im Rahmen des Catering- und Partyservice für Veranstaltungen außer Haus seien zu berücksichtigen. Eine klare Angabe über den Umfang der Fahrbewegungen sei weder in den Projektsunterlagen, noch in der Verhandlungs­schrift enthalten. Die Zu- und Abfahrt könnte auch an die Südseite verlegt werden. Außerdem könnte das Areal gegenüber dem Wohnobjekt auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genützt werden, was eine zusätzliche lärmmäßige Beeinträchtigung bedeuten würde. Auch der Kompressor an der Außenseite an der nordseitigen Fassade sei Anlass zu Lärmbeeinträchtigungen. Der Kompressor könnte an die Südseite zur gewerblichen Betriebsfläche hin situiert werden. Die für Bedienstete geplanten Stellplätze müssten mit Sperrvorrichtungen abgesichert werden, ansonsten diese auch für den Gästebetrieb in Anspruch genommen würden. Beantragt werde die Behebung und die Zurückverweisung an die Gewerbebehörde der Erstinstanz da unklar sei, was genehmigungsgegenständlich sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-35292/02-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein­trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Aus­schluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungs­voraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Partei­stellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 359b Abs.8 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs.1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraus­setzungen erfüllt.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im öffentlichen subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückver­weisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Dem Verfahrensakt ist zunächst zu entnehmen, dass mit Eingabe vom 22. November 2006 die Werkstatt.Architektur Ziviltechnikergesellschaft mbH, G, im Namen des K A M um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenge­nehmigung für die Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers bei der bestehenden Betriebsanlage im Standort G, L St.; unter Beilage von Projektsunterlagen angesucht hat. Der technischen Beschreibung ist zu ent­nehmen, dass der Zubau einen umbauten Raum von 698,80 m3 und eine bebaute Fläche von 169,04 m2 umfasst. Dem vorliegenden Einreichplan im Maßstab 1:100 samt Lageplan im Maßstab 1:1000 ist zu entnehmen, dass bereits die bebaute Fläche der Gesamtbetriebsanlage ohne Zu- bzw. Abfahrten oder Stellplätze jeden­falls eine bebaute Fläche von deutlich und ohne jeden Zweifel von über 1.000 m2 aufweist.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen – hiebei wurde die Frage des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht ausdrücklich erörtert – mit Verständigung vom 28. Dezember 2006 einen Lokalaugenschein für 12. Jänner 2007 anberaumt. Diese Verständigung, welche auch der Bw zugestellt wurde, enthält einleitend den Vermerk "Verfahren gemäß § 359b GewO 1994" und als Rechts­grundlage die Feststellung, dass das gegenständliche Verfahren im Sinne der Bestimmungen des § 359b Abs.2 der GewO 1994 idgF. iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebs­anlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994, durchzuführen sei. Jedenfalls auf der Verständigung werden Nachbarn darauf hingewiesen, dass mit der Abgabe einer Stellungnahme nicht die Erlangen einer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verbunden sei.

 

An diesem Lokalaugenschein am 12. Jänner 2007 hat auch die Bw teilgenommen und Einwendungen in Bezug auf die Betriebszufahrt zur bestehenden Anlage, da sich diese in einer Kurve der W befinde, vorgebracht. Weiters bezüglich verstärktem Verkehrsaufkommen in der W und in Bezug auf erhöhte Lärmbelästigung durch PKWs und LKWs durch die Zufahrt in die W für ihre Liegenschaft und auch wegen einer Gefährdung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen. Eingewendet wurde schließlich die Sorge der Benützung der überdachten Fläche als Parkplatz für Kunden bei Events, was auch gegen eine Betriebseinfahrt welfenstraßenseitig im Kurvenbereich spräche.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. Jänner 2007, Ge20-35292/02-2007 wird festgestellt, dass die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Er­weiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers im Standort Linzer Straße, Grundstück Nummer sowie Baufläche der KG S, Gemeinde Gmunden, in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs.1 der GewO 1994 idgF entspricht. Als Projektsunterlagen werden zwei Einreichpläne der Werkstatt Architektur Ziviltechnikergesellschaft mbH, G, sowie eine Baubeschreibung vom 22.11.2006 und ein weiteres Schreiben vom 4.12.2006, jeweils von der Planverfasserin, weiters ein schalltechnisches Projekt der Firma TAS SV-GmbH, L, vom 1.12.2006 sowie ein Logistikkonzept der Firma M vom 13.11.2006 angeführt. Aus Rechtsgrundlage wird ua. § 359b Abs.1 GewO 1994 zitiert und wird zur Stellungnahme der Nachbarin M S festgehalten, dass Immissionen durch zusätzlichen Verkehr auf der W nicht der Betriebsanlage zuzurechnen seien, da es sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche handle und Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der W nicht zu berücksichtigen seien. Die erteilten Aufträge gründen im Gutachten des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

 

Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist keinerlei Hinweis oder Feststellung zu entnehmen, auf welcher Grundlage im gegenständlichen Fall ein vereinfachtes Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchgeführt wurde. Die Durchführung des Verfahrens ist darüber hinaus im Verfahren in sich widersprüchlich erfolgt, da zunächst im Rahmen der Verständigung für die Durchführung eines Ortsaugen­scheines als Rechtsgrundlage § 359b Abs.2 GewO 1994 iVm der Verordnung BGBl Nr. 850/1994 angeführt wurde, der Genehmigungsbescheid jedoch auf der Rechts­grundlage des § 359b Abs.1 GewO 1994 ergangen ist. Weder wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt, warum die gegenständliche Anlage lt. Verständigung zur mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2006, Ge20-35292/02-2006, unter die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994, zu subsumieren sei, noch ist dem Bescheid oder dem Verfahrensakt, somit auch nicht den eingereichten Projektsunterlagen zu entnehmen, dass die Anlage den Voraus­setzungen des § 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung entspricht.

 

Vielmehr ist aus dem Einreichplan zweifelsfrei messbar, dass – wie oben bereits ausgeführt – das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt jedenfalls deutlich über 1.000 m2 beträgt und somit das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 jedenfalls zu Unrecht durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist auch auf die im Genehmigungsbescheid inhaltlich falsch zitierte Genehmigungs­grundlage des § 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung zu verweisen, wonach als die Anwendung dieses Verfahrens begründende Kenngrößen nicht 1.000 m2 (Betriebsflächen insgesamt) bzw. 100 kW (elektrische Anschlussleistung) betragen, sondern nach geltendem Recht mit 800 m2 (Betriebsflächen insgesamt) bzw. 300 kW (elektrische Anschlussleistung) begrenzt sind. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides geht somit von falschen Voraussetzungen aus.

 

Darüber hinaus wurde aber auch die – auch im vereinfachten Genehmigungs­verfahren jedenfalls durchzuführende – Einzelfallprüfung der Betriebsanlagen­änderung nicht vollständig durchgeführt. So verweist die Begründung des bekämpften Bescheides in Bezug auf die Einwendungen der Bw lediglich, dass Emissionen durch zusätzlichen Verkehr auf der W nicht der Betriebsanlage zuzurechnen seien, da es sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Übersehen dabei wird, dass sowohl aus der Stellungnahme der Bw als auch aus der tatsächlichen Lage der Objekte nachvollziehbar ist, dass sich die Betriebszufahrt zur Betriebsanlage - welche sich ebenso wie das Objekt der Bw in der W befindet - direkt gegenüber der Liegenschaft der Bw befindet. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fahren auch von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann (VwGH 25.5.1993, 92/04/0233). Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass das zum Betriebsge­schehen einer Betriebsanlage zugehörige Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, und zwar im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage, somit zumindest im Bereich der unmittelbaren Einfahrt zur Betriebsanlage, jedenfalls dem der Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (vgl. ua. VwGH 7.7.1993, 19/04/0338). Derartige Ermittlungsergebnisse haben im bekämpften Bescheid keinerlei Eingang gefunden.

 

Zur Klärung der im Rechtsbereich – und zwar im ordentlichen Betriebsan­lagen­änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 – zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die durch die Genehmigung der beantragten Änderung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse für Nachbarn zumutbar sind oder nicht bzw. allenfalls gesundheitsgefährdend sind, ist daher jedenfalls die Aufnahme eines ergänzenden Sachverständigenbeweises erforderlich. Hiefür erscheint dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Ver­waltungssenates jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zweck­mäßiger­weise auch zur Wahrung des Parteiengehöres, für erforderlich iSd § 66 Abs.2 AVG.

 

Im Sinne dieser ergänzenden lärmtechnischen Beurteilung der geplanten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage sollte jedenfalls auch auf die von der Bw relevierten Unklarheiten in Bezug auf Projektsumfang, insbesondere auch in Bezug auf tatsächlich hinzukommende Fahrbewegungen eingegangen werden. Eine Präklusion dieser Einwendungen in Verbindung mit § 42 AVG liegt jedenfalls nicht vor, da eine mündliche Verhandlung im Grunde des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG bisher nicht durchgeführt wurde.

 

Abschließend wird auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (VwGH 28. März 2007, 2006/04/0105-7), wonach es nicht ausreicht, wenn der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige die Angaben aus dem einem Teil der Projektsunterlagen darstellenden schalltechnischen Projekt wiedergibt. Vielmehr wäre der als Teil vom Konsenswerber vorgelegten Projektsunterlagen darstellende Messbericht vom gewerbetechnischen Sachverständigen einer Überprüfung auf seine Richtigkeit, im gegebenen Fall wohl auch auf seine Vollständigkeit zu unterziehen. Der Messbericht als Einreichunterlage alleine kann jedoch nicht die Beurteilung durch den gewerbetechnischen Sachverständigen ersetzen. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sind Befund und Gutachten darüber einzuholen, ob von der Betriebsanlage nach dem Projekt Einflüsse auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, deren Ausmaß und Quellen zu bestimmen und gegebenenfalls Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der zu erwartenden Immissionen vorzuschlagen. Dies schließt nicht aus, dass der gewerbetechnische Sachverständige seiner Beurteilung die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte zugrunde legen kann, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält.

 

Insbesondere zur Führung des ergänzend erforderlichen Sachverständigenbeweises erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die Durchführung einer weiteren Verhandlung unter Beiziehung der einschlägigen Sachverständigen, erforderlichen­falls auch eines medizinischen Amtssachverständigen, und zweckmäßigerweise unter Zuziehung der Verfahrensparteien für unvermeidlich iSd § 66 Abs.2 AVG, weshalb aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen wie im Spruch zu entscheiden war.

Die Entscheidung über Kosten ist in den, dem bekämpften Bescheid angeführten diesbezüglichen Rechtsgrundlagen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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