Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530628/5/Re/RSt

Linz, 29.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von J und H K, S R und H S, alle S sowie I S, K, vom 23. März 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2007, Ge20-50-2006, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Rohrbach vom 15. März 2007, Ge20-50-2006, in seinem Spruchteil I zur Gänze und in seinem Spruchteil II in Bezug auf die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe unter lit.c behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer (ergänzenden) mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2, 67a Abs.1 und 67d des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 15. März 2007, Ge20-50-2006, über Antrag der I E- und B GmbH, O, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Geschäftsräumlichkeiten (Reisebüro, Frisör, Verkaufsfläche – Lager, Drogeriemarkt, Gastronomie) auf Parz. Nr.  der KG S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei projektsgemäßem Betrieb und Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden, Belästigungen, Beein­trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt, Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben J und H K, S R, H S und I S mit gemeinsamem Schriftsatz vom 23. März 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am 26. März 2007 und somit innerhalb offener Frist eingebracht Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bereits mit schriftlichen Einwendungen sowie bei der Ortsverhandlung sei auf die unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmsituation hingewiesen worden. Die geschlossene Kessellage und die exponierte Lage der Betriebsanlage wirken sich besonders ungünstig aus. Auch die auf dem Dach des Objektes Billa vorgesehenen Kühlaggregate würden unzumutbare Lärmbelästigungen hervorrufen. Durch Kunden und Anlieferungsverkehr sei eine Erhöhung der Abgasbelastung bewirkt. Zu berücksichtigen sei, dass gleichzeitig in unmittelbarem Anschluss an das Geschäftszentrum ein Biomasseheizwerk errichtet werde. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Projekte käme es bei den Nachbarn zur Überlagerung, sodass beide Emissionsquellen zu berücksichtigen seien. Kessellage und lokale Windverhältnisse seien zu berücksichtigen und die Einholung eines meteoro­logischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Eine Immissionsprog­nose mit Rechenmethoden für das topografisch stark gegliederte Gelände sei nach Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens und auf der Grundlage der tatsächlich herrschenden Windverhältnisse zu erstellen. Die beantragte Einvernahme der Zeugen zu diesem Beweisthema sei unterblieben. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht entsprechend festgestellt. Die Begründung des Bescheides sei nicht ausreichend. Kostenüberlegungen würden das Unterbleiben notwendiger und rechtserheblicher Beweisaufnahmen nicht rechtfertigen. Die vom gegenständlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen würden in Kombination mit jenen des mitzuberücksichtigenden Heizwerkes für die Nachbarn nicht zumutbar und sogar gesundheitsgefährdend sein. Darüber hinaus liege der Genehmigung ein gesetzwidriger Flächenwidmungsplan zugrunde. Die Widmung als Kerngebiet oder Geschäftsbaugebiet sei aufgrund der ungeeigneten Verkehrserschließung und
-anbindung jedenfalls unzulässig. Die Zu- und Abfahrt sei mitten am Berg und bei gegebenem starken Gefälle der Wegparzelle sei mit Verkehrsproblemen und Unfällen, insbesondere in den Wintermonaten zu rechnen. Beantragt werde die Behebung des Bescheides und Verfahrensergänzung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-50-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

§ 356e Abs.1 GewO 1994 lautet: Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs.1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungs­ansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklerein­richtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt ist zunächst zu entnehmen, dass die Konsenswerberin mit insgesamt fünf Eingaben, alle datiert mit 1. Dezember 2006, ebenso viele Anträge zur gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten, betreffend Handelsbetriebe bei der belangten Behörde am 4. Dezember 2006 eingebracht hat. In diesen fünf Anträgen wird für die einzelnen Teile des Einkaufsfachmarktes, nämlich ein Reisebüro, ein Frisör, ein Drogeriemarkt, eine Gastronomie sowie eine als Verkaufsfläche-Lager bezeichnete Betriebsanlage um die für die Errichtung und den Betrieb derselben erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung angesucht. Die belangte Behörde hat daraufhin das Vorprüfungsverfahren über die eingereichten Projektsunterlagen durchgeführt und in der Folge mit Kundmachung vom 4. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung, verbunden mit Lokalaugenschein über die Anträge, basierend auf der Rechtsgrundlage der §§ 77 und 356 GewO 1994 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von dem nunmehrigen Bw mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 rechtzeitig Einwendungen gegen die beabsichtigten Vorhaben bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Die mündliche Verhandlung wurde gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung über das Ansuchen der Billa AG für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes auf Parz. Nr.  u.  der KG S, somit im unmittelbaren Nähebereich zu den verfahrensgegenständlichen Geschäftsräum­lichkeiten durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist als Gegenstand der Amtshandlung – auf das gegenständliche Verfahren bezogen – das Ansuchen der I E- und B- GmbH betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten, bestehend aus Reisebüro, Frisör, Verkaufsfläche-Lager, Drogeriemarkt (Schlecker) und Gastronomie Hauptparzelle Nr.  der KG S, angeführt. Im allgemeinen Befund des bautechnischen Amtssachverständigen gliedert sich der verfahrensgegenständliche Fachmarkt in ein Geschäftslokal mit 62,80 m2 Verkaufsfläche, einen Drogeriemarkt (Schlecker) mit 209,42 m2 Verkaufsfläche, einem Gastlokal mit 55,70 m2 Nutzfläche, einem Frisör mit 63,70 m2 Nutzfläche und einem Reisebüro mit 59,10 m2 Bürofläche.

 

In der Folge merkt der technische Amtssachverständige im Befund an, dass jeweils durch die zukünftigen Betreiber (nämlich die Betreiber der Geschäftseinheiten 1 und 2, Frisör, Schlecker sowie der Gastronomie) je ein entsprechendes, gesondertes Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage bei der Gewerbebehörde einzubringen sein wird und dabei auch die jeweilige Betriebseinheit technisch beurteilt werde (Spezialbewilligung). In gleicher Weise werde im Rahmen dieses zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden gesonderten Gewerbeverfahrens auf die Abfallgebarung, spezielle lüftungstechnische Anlagen, Betriebszeiten Gastro, Gastgarten bzw. Erste Hilfe (Erste Löschhilfe, Bereitstellung von Feuerlöschern etc.) eingegangen.

 

Im nunmehr bekämpften Bescheid wiederum wird im Spruchteil I zunächst eine vollständige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Geschäftsräumlichkeiten (Reisebüro, Frisör, Verkaufsfläche-Lager, Drogeriemarkt, Gastronomie) auf Parz. Nr.  der KG S, erteilt, und zwar auf der Rechtsgrundlage des § 77 GewO 1994. Als dem Genehmigungs­bescheid zugrunde liegend wurde die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmann­schaft Rohrbach vom 19. Dezember 2006 und die im einzelnen aufgezählten Projektsunterlagen vermerkt.

 

Im Rahmen der Beschreibung der Betriebsanlage im Spruchteil I jedoch stellt die belangte Behörde fest, dass über die im Bescheid beschriebenen hinausgehenden Ausstattungen (insbesondere für das Geschäftslokal 1, für die Gastronomie mit Gastgarten, für den Frisörbetrieb und das Reisebüro, spezielle lüftungstechnische Anlagen etc.) jeweils ein eigenes gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren (allenfalls als vereinfachtes Verfahren) durchzuführen sein wird. Bei der Beschreibung der Außenanlage wird andererseits von 88 befestigten PKW-Stellplätzen gesprochen. Umfasst sind hiebei jedenfalls auch die, dem gleichzeitig anhängigen Verfahren über Antrag der Billa AG zur Errichtung eines Einkaufsmarktes zugehörigen Parkplätze.

 

Schließlich ist der Begründung zu entnehmen, dass mit dem gegenständlichen Bescheid gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 eine Betriebsanlage genehmigt werden soll, somit eine vollständige Betriebsanlagengenehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb einer Anlage erteilt wird. Festgestellt wird dabei, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass bei projektsgemäßen Betrieb und Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumut­bares Maß beschränkt, Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt würden.

 

Die dargestellte, im gegenständlichen Verfahren gewählte Vorgangsweise ist mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht in Einklang zu bringen. Die Konsenswerberin hat fünf Anträge um Erteilung gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigungen für verschiedene Betriebe, eingebettet in einem Gesamtobjekt und als Einkaufszentrum bzw. Einkaufsfachmarkt bezeichnet, eingereicht, und zwar als Ansuchen auf vollständige Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser fünf Anlagen. Die belangte Behörde hat diese Ansuchen offensichtlich im Grunde des § 39 Abs.2 AVG verbunden und hierüber auch zunächst korrekter Weise eine mündliche Verhandlung ua. im Grunde der Bestimmung des     § 77 GewO 1994 anberaumt.

 

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat jedoch der technische Amtssachverständige festgestellt, dass von den zukünftigen Betreibern jeweils um Änderung der Betriebsanlage bei der Behörde anzusuchen ist und dabei die jeweilige Betriebseinheit im Rahmen einer Spezialbewilligung technisch beurteilt werde. In diesem späteren Gewerbeverfahren werde auch auf die Abfallgebarung, die lüftungstechnischen Anlagen, die Betriebszeiten bei der Gastronomie, den Gastgarten sowie die Löschhilfe eingegangen werden. Die Beurteilung durch den technischen Amtssachverständigen erfolgte somit nicht abschließend sondern wird die Beurteilung in Bezug auf wesentliche Anlagenteile angeblichen später durchzuführenden Änderungsgenehmigungsverfahren vorbehalten.

 

Diese Vorgangsweise entspricht einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren nach § 356e GewO 1994, wobei im Rahmen eines solchen Verfahren ein Genehmigungsansuchen vorliegt, welches eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs.1 unterliegende Betriebs­anlage (Gesamtanlage) zugrunde liegt. Ein solches Verfahren ist nach der zitierten Gesetzesbestimmung jedoch nur dann durchzuführen, wenn ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt wird. Nur dann ist zunächst eine solche zu erteilen und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, soferne sie geeignet ist, Schutzinteressen des § 74 Abs.2 zu berühren, einer gesonderten, dem Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

 

Ein derartiger, ausdrücklich auf die Erteilung einer Generalgenehmigung im Grunde des § 356e GewO 1994 gerichtete Antrag liegt jedoch dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde. Aufgrund der vorliegenden, nicht auf die Erteilung einer Generalgenehmigung nach § 356e GewO 1994 gerichteten Genehmigungsanträge, welche darüber hinaus getrennt eingereicht wurden, war es daher nicht zulässig, die gegenständliche Anlage lediglich in Bezug auf die vorhandenen Unterlagen technisch zu beurteilen, zu genehmigen und wesentliche Fragen einem späteren Änderungsgenehmigungsverfahren vorzubehalten. Der Aussage des technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsniederschrift vom 19. Dezember 2006, wonach gesonderte Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage bei der Gewerbe­behörde einzubringen sind und dabei jeweils die jeweilige Betriebseinheit technisch beurteilt wird (Spezialbewilligung) und dabei auch Fragen der Abfallgebarung, der Lüftungstechnik, der Betriebszeiten, des Gastgartens und der Löschhilfe beurteilt wird, übernimmt die belangte Behörde insoferne in den nunmehr bekämpften Genehmigungsbescheid in dem sie einerseits die volle Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994 erteilt, andererseits jedoch ausdrücklich ausspricht, dass der Gegenstand dieser Genehmigung lediglich der Fachmarkt mit den gemeinsam genutzten Außenanlagen sei und über die in diesem Bescheid beschriebene hinausgehende Ausstattungen jeweils ein eigenes gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sein werde.

 

Rechtlich zulässig und richtig wäre statt dessen die Konsenswerberin aufzufordern gewesen, die erforderlichen Projektsergänzungen, welche zur vollständigen und abschließenden technischen Beurteilung des Projektes erforderlich sind, vorzulegen, dies auch unter allfälliger Anwendung des rechtlichen Instrumentariums des § 13 Abs.3 AVG, oder die Konsenswerberin aufzufordern, das bzw. die dem Verfahren zugrundeliegenden Ansuchen abzuändern, und zwar auf ein Ansuchen um Erteilung einer Generalgenehmigung für die Gesamtanlage auf der Rechtsgrundlage des § 356e GewO 1994. Nur das Vorliegen einer derartigen Generalgenehmigung eröffnet die rechtliche Möglichkeit, zunächst diese unter Wahrung der Parteistellungen der Nachbarn zu erteilen und in der Folge im Grunde des § 359b Abs.6 GewO 1994 die Verfahren betreffend die erforderlichen Spezialge­nehmigungen als vereinfachte Verfahren gemäß § 359b Abs.1 leg.cit durchzuführen.

 

Weder die Abänderung des zugrunde liegenden Genehmigungsantrages zum Umstieg in das Verfahren zur Erteilung einer Generalgenehmigung nach § 356e GewO 1994, noch die Nachforderung von wesentlichen Projektsunterlagen zur Vervollständigung des "normalen" Genehmigungsverfahren nach § 77 leg. cit. war jedoch zulässigerweise im Rahmen des Berufungsverfahren möglich, weshalb insgesamt aufgrund der dargestellten Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Generalgenehmigung; § 356 e GewO

 

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