Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720137/17/Gf/Mu/Ga

Linz, 24.05.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des S C, vertreten durch RA Dr. H B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. Mai 2003, Zl. Sich40-7767-2001, beschlossen:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist – wie sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen lässt – am 28. Juni 2002 legal mittels Widereinreisesichtvermerk, gültig vom 19. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002, in Österreich eingereist. Am 15. November 2002 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige und stellte am 18. November 2002 einen Erstantrag für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familien­gemeinschaft", der ihm vom 3. Jänner 2003 bis 3. Jänner 2004 genehmigt wurde.

 

1.2. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. Mai 2003, Zl. Sich40-7767-2001, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Verdachtes auf bloße Scheinehe erlassen.

 

Gegen diesen ihm am 6. Mai 2003 zugestellten Bescheid hat der Beschwerde­­führer die vorliegende, am 20. Mai 2003 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung eingebracht.

 

1.4. Aus Anlass dieser Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Beschluss vom 5. September 2007, Zl. VwSen-720137/2/Gf/Mu/Ga, festgestellt, dass er zur Behandlung dieser Berufung sachlich unzuständig ist und diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion Oberösterreich weitergeleitet.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben.

 

1.5. Mit Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/18/0378-5, hat der VwGH den o.a. Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

 

2. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat bekannt gegeben, dass der gegenständlichen Berufung bereits mit do. Bescheid vom 9. Oktober 2006, Zl. St-135/03, Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 3. Mai 2003, Zl. Sich40-7767-2001, aufgehoben worden war.

 

Damit ergibt sich insgesamt, dass die gegenständliche Berufung bereits erledigt und dem Antrag des Rechtsmittelwerbers in vollem Umfang Rechnung getragen wurde.

 

Demgemäß hatte der Oö. Verwaltungssenat das vorliegende Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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