Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240594/2/BMa/Be

Linz, 29.05.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des C M, geb. , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 17. Oktober 2006, VetR96-10-6-2006, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1963 betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

      II.      Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

         

zu II.:    §§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig erkannt, er habe am 27. Juli 2006 um 20.25 Uhr in Klam, am großen Festgelände unterhalb der Burg Clam, in fahrlässiger Weise nicht dafür Sorge getragen, dass die für seinen Hund "Burli" ausgegebene amtliche Hundemarke von seinem Hund an einem öffentlichen Ort, nämlich am Festgelände unterhalb der Burg Clam beim Konzert von David Gilmoure, das von rund 6000 Menschen besucht worden sei, am Halsband oder am Brustgurt sichtbar getragen worden sei, da die Hundemarke überhaupt nicht angebracht gewesen sei.

Dadurch habe er § 2 Abs.2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1963 betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl Nr. 67, idF LGBl Nr. 141/1997, iVm § 63 Abs.2 und Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz vom 6. August 1909, RGBl Nr. 177, idF BGBl Nr. 136/2006, verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über Ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 63 Abs.2 Tierseuchengesetz verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens habe er 10 Euro, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 23. Oktober 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die mit 3. November 2006 datierte, am 6. November 2006 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der konkludent die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. die Herabsetzung der Strafe begehrt wird.

 

1.3. Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei aufgrund der Anzeige und der Rechtfertigung des Bw im Einspruch vom 13. September 2006 als erwiesen anzusehen. Es würden keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, das fahrlässige Verhalten des Bw zu entschuldigen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG über das Absehen von einer Strafe würden nicht vorliegen. Mildernde oder erschwerende Umstände würden keine zum Tragen kommen. Die verhängte Strafe sei unter Bedachtnahme auf die bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatseinkommen von 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) festgesetzt worden und entspreche dem Ausmaß des Verschuldens.

 

1.4. In seiner Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen, überdies würden die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe vorliegen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu VetR96-10-6-2006 der Bezirkshauptmannschaft Perg festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Es steht unbestritten fest, dass C M am 27. Juli 2006 um 20.25 Uhr in Klam, am großen Festgelände unterhalb der Burg Clam, seinen Hund "Burli" angeleint mit sich führte, ohne dass die amtliche Hundemarke sichtbar vom Hund getragen worden wäre. Der Hund des Berufungswerbers ist durch einen elektronischen Chip gekennzeichnet und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen versehen.

 

3.2. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Berufung.

 

3.3. Gemäß § 2 Abs.2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1963 betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl Nr. 67/1963, idF LGBl Nr. 141/1997, hat der Hundehalter dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

 

Gemäß § 4 leg.cit. werden Übertretungen der Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung nach den Bestimmungen des § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

3.4. Der Berufungswerber hat sich dahingehend verantwortet, nicht gewusst zu haben, dass es sich in Klam um eine Gegend handle, für welche die Gefahr des Ausbruchs oder der Verbreitung der Wutkrankheit bestehe und daher Maßnahmen gemäß § 42 TSG getroffen werden könnten. Die ihm vorgeworfene Vorschrift diene zur Bekämpfung der Wutkrankheit und ziele auf die Ausforschung der Besitzer von entlaufenen Hunden ab. Es gäbe keine Folgen im Sinne des Gesetzes, weil sein Hund angeleint war, darüber hinaus sei sein Hund durch einen elektronischen Chip gekennzeichnet und wäre somit von jedem Tierarzt oder der Tierrettung mittels Lesegerät identifizierbar gewesen. Der Hund sei mit gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen versehen und daher gehe keine Gefahr im Sinne des § 42 TSG von seinem Hund aus. In dem Bereich, in dem er sich mit seinem Hund aufgehalten habe, hätten sich weniger Menschen befunden als auf einem Bummel auf der Landstraße, woran sein Hund gewöhnt sei.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bw das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verbotsnorm, nämlich das Mitführen seines Hundes an einem öffentlichen Ort ohne amtliche Hundemarke,  erfüllt.

 

Aus dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich eine besonders geringe Intensität des Vorsatzes gegen die Bestimmung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken zu verstoßen, weil er für die Kennzeichnung seines Hundes mittels elektronischem Chip gesorgt hat.

Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass der Rechtsirrtum, in dem der Berufungswerber befangen war, seine Schuld nicht ausschließt. Ihm ist aber zu Gute zu halten, dass durch das Mitführen des Hundes an der Leine niemand konkret gefährdet worden war und von dem mit allen Impfungen versehenen Hund auch keine Gesundheitsgefahren ausgegangen sind. Dazu kommt, dass der Hund auch ohne Hundemarke leicht identifizierbar war, ist doch die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich des elektronischen Chips unwiderlegt geblieben. Dementsprechend sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, es ist daher von einem geringen Erfolgsunwert auszugehen.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Berufungswerbers das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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