Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150572/2/Lg/Gru

Linz, 30.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. G K, V, D-81 M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. April 2007, Zl. VerkR96-15622-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) M-Y am 15. September 2006 um 15.22 Uhr die A, bei km 21, Raststation L und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

 

Wie der Anzeige der A vom 31. Oktober 2006 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen PKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 15. September 2006, 15.22 Uhr, zu verantworten. Am auf dem Parkplatz abgestellten Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. November 2006 explizit seine Täterschaft bestritten und um Zusendung eines Anhörungsbogens gebeten. Auf das Ersuchen der Erstbehörde vom 14. Dezember 2006 um Bekanntgabe des tatsächlichen Lenker verweigerte der Bw die Auskunft.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde die Tätereigenschaft durch den Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft des Bw schließen lässt. Die Tätereigenschaft des Bw (Zulassungs­besitzer) ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf die Regelung des § 103 Abs.2 KFG (Auskunftserteilungspflicht des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Lenkers) bzw. die diesbezügliche Strafbewehr (§ 134 Abs.1 KFG) sei hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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