Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161970/8/Fra/Ka

Linz, 04.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, H, 41 R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T F, L, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.1.2007, VerkR96-4912-2006-BS, betreffend Übertretungen des § 84  Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (EFS jeweils 60 Stunden) verhängt, weil er

 

a) es als handelsrechtlicher Geschäftsführer  und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A Gesellschaft mbH mit Sitz in 41 R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 01.10.2006 um 18.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Fussball-Sensation in R – 1860: Bayern R All-Stars: Goldwörth Legenden – Samstag, 7. Oktober 2006 15.00 Uhr H-Arena R – Um zahlreichen Besuch bittet der SC R und 1/2 Zehne-Rund´n"

 

Tatort: Gemeinde P, W, Landesstraße F, R bei Strkm. 6,7, sichtbar in Fahrtrichtung O, unmittelbar am rechten Fahrbahnrand quer zur Fahrtrichtung.

 

Tatzeit: 01.10.2006, 18.00 Uhr.

 

b) es als handelsrechtlicher Geschäftsführer  und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A Gesellschaft mbH mit Sitz in 41 R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 01.10.2006 um 18.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Fussball-Sensation in R – 1860: Bayern R All-Stars: Goldwörth Legenden – Samstag, 7. Oktober 2006 15.00 Uhr H-Arena R – Um zahlreichen Besuch bittet der SC R und 1/2 Zehne-Rund´n"

 

Tatort: Gemeinde P, W, Landesstraße F, R bei Strkm. 6,7, sichtbar in Fahrtrichtung L, unmittelbar am linken Fahrbahnrand quer zur Fahrtrichtung.

 

Tatzeit: 01.10.2006, 18.00 Uhr.

 

c) es als handelsrechtlicher Geschäftsführer  und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A Gesellschaft mbH mit Sitz in 4112 R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 01.10.2006 um 18.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Sensation in R – Oktoberfest – Samstag, 7. Oktober 2006, 12.00 Uhr H-Wies´n Freizeitzentrum R – Um zahlreichen Besuch bittet der SC R und 1/2 Zehne-Rund´n"

 

Tatort: Gemeinde P, W, Landesstraße F, R bei Strkm. 6,7, sichtbar in Fahrtrichtung L, unmittelbar am linken Fahrbahnrand quer zur Fahrtrichtung.

 

Tatzeit: 01.10.2006, 18.00 Uhr.

 

d) es als handelsrechtlicher Geschäftsführer  und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A Gesellschaft mbH mit Sitz in 41 R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 01.10.2006 um 18.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Sensation in R – Oktoberfest – Samstag, 7. Oktober 2006, 12.00 Uhr H-Wies´n Freizeitzentrum R – Um zahlreichen Besuch bittet der SC R und 1/2 Zehne-Rund´n"

 

Tatort: Gemeinde P, W, Landesstraße F, R bei Strkm. 6,7, sichtbar in Fahrtrichtung O, unmittelbar am rechten Fahrbahnrand quer zur Fahrtrichtung.

 

Tatzeit: 01.10.2006, 18.00 Uhr.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der inkriminierten Verwaltungsübertretungen, welche unstrittig zu den vorgeworfenen Tatzeiten angebracht waren, hat der Bw glaubhaft dargelegt, dass die Ankündigungen, welche sich auf den Werbeeinrichtungen befanden, dem SC-R im Rahmen einer Sponsor-Rings zur Verfügung gestellt wurden, das Faktum des Anbringens dieser Ankündigungen auf seinem Firmengelände sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen. Er habe diese Einrichtungen dem SC-R lediglich zur Abholung für eine Veranstaltung bereit gestellt.

 

Da die verfahrensgegenständlichen Werbungen tatsächlich Veranstaltungen des SC-R ausweisen, folgt der Oö. Verwaltungssenat der diesbezüglichen Verantwortung des Bw. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Tatörtlichkeiten laut Spruchpunkte 1, 2 und 3 im angefochtenen Straferkenntnis unrichtig zitiert sind. Bei Abweisung der Berufung wäre jedoch eine Berichtigung zulässig gewesen, zumal seitens des Oö. Verwaltungssenates eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Argumente des Bw bedurft hätte.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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