Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162006/2/Fra/Ka

Linz, 06.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein  Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E B, A, D-30 H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 17.1.2007, VerkR96-19460-2006, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (5,80 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 20.7.2006 um 16.52 Uhr den PKW, Kz.: H-L auf der P A bei km10 im Gemeindegebiet von W. in Richtung L gelenkt hat, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 1.8.2006, Zl.: 091005142471, wurde mit dem PKW, Kz.: H-L am 20.7.2006, um 16.52 Uhr an der Vorfallsörtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 121 km/h mittels stationärem Radargerät. Das Fahrzeug wurde in Richtung L gelenkt. Auf dem der Anzeige beiliegenden Lichtbild ist die gemessene Geschwindigkeit, das Datum, die Uhrzeit und das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges eindeutig ersichtlich. Die Lenkereigenschaft des Bw ist unstrittig. Dieser beantwortete durch seinen ausgewiesenen Vertreter die entsprechende Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 4.10.2006, VerkR96-19460-2006, mit Schreiben vom 27.10.2006 dahingehend, dass er zwar der Führer des betreffenden KFZ mit dem Kz: H-L zum Zeitpunkt des Vorfallles am 20.7.2006 um 16.52 Uhr gewesen sei, doch sei er keinesfalls mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, sondern mit angepasster Geschwindigkeit. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass die oa Anzeige inklusive Radarfoto einen objektiven Beweis dafür darstellt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit überschritten hat, wobei entsprechend den Verwendungsbestimmungen eine Verkehrsfehlergrenze von 3 % und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 %, also insgesamt 5 % vom Messwert abgezogen wurde, woraus die spruchgemäße Anlastung der Geschwindigkeitsüberschreitung (abgerundet) resultiert. Der Bw hätte entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen müssen. Dies hat er in keinem Stadium des Verfahrens getan. Das lapidare Vorbringen des Bw, er fahre grundsätzlich mit angepasster Geschwindigkeit, ist nicht geeignet, einerseits das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und andererseits die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Bw hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt der Strafbemessung zugrunde gelegt: Einkommen: 1.200 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw ist diesen Annahme nicht entgegen getreten, weshalb sie auch der Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde legt. Festzustellen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit (mit den entsprechenden Abzügen) um 14 % überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 4 % ausgeschöpft. Die Strafe wurde sohin unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der angenommenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden.

 

Der Berufung konnte sohin keine Folge gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum