Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162131/6/Bi/Se

Linz, 05.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, R, vertreten durch RA Dr. G H, K, vom 15. Februar 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. Februar 2007, VerkR96-4160-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 25. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesebezüglich eingestellt.

      Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straf­erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II. §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 Euro (100 Stunden EFS) und 2) 70 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. März 2006 gegen 9.21 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach auf der Innkreisautobahn A8 das Sattelzugfahrzeug .... mit dem Sattelauflieger ...., dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t betrage und das im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt sei, in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Strkm 24.900 (Kontrollstelle Kematen) gelenkt habe und

1) dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt des genannten Sattelzug­fahrzeuges für den letzten Tag der vorangegangenen Woche (KW9) sowie die Schau­blätter der laufenden Woche von Montag, 6. März 2006, bis Donnerstag, 9. März 2006, 17.15 Uhr, nicht vorgelegt habe, und

2) obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung nach Abzug des Toleranzwertes von 100 kg um 1.200 kg überschritten worden sei. Er habe somit das Sattelkraftfahrzeug am 10. März 2006 vor 9.21 Uhr in Betrieb genommen, ohne sich vor Antritt der Fahrt – obwohl dies zumutbar gewesen sei – davon zu überzeugen, dass die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 57 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. April 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten­ver­treters RA Dr. G H, der Vertreterin der Erstinstanz M D und des Meldungslegers CI M H (Ml) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde einvernehmlich verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich von 27. Februar 2006 bis 9. März 2006 auf Urlaub befunden, dazu auch eine Kopie seines Urlaubsantrages - der Urlaub hätte ursprünglich bis 11. März 2006 dauern sollen, es seien aber nur acht Tage bewilligt worden - vorgelegt und zum Beweis dafür die Einvernahme von E.K. und A.S. im Rechtshilfeweg beantragt. Die Bestrafung seines Arbeitgebers wegen nicht vorgelegter Schaublätter sei nicht ihm anzulasten.

Zum Vorwurf eines überschrittenen Gesamtgewichtes verweist der Bw auf den Eichschein, aus dem sich ergebe, dass die Eichung mit 29.11.2005 erfolgt sein solle, der Eichschein sei aber erst mit 9.5.2006 bestätigt worden; außerdem sei keine Unterschrift auf dem Eichschein und dieser damit ungültig. Daraus folge, dass die Waage nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Die Überlegungen der Erst­instanz zur Strafbemessung seien unklar. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung, in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG, jedenfalls die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und der Ml unter Hinweis auf § 289 StGB zeugenschaftlich vernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw wurde als Lenker des angeführten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger am 10. März 2006, 9.21 Uhr, auf der RFB Wels der A8 bei km 249.000, Verkehrs­kontrollplatz Kematen/I., vom Ml angehalten und konnte bei der Kontrolle nur ein Schaublatt vorweisen, aus dem ersichtlich war, dass es am 9. März 2006 um 17.15 Uhr in Remscheid eingelegt und erst kurz nach 21.00 Uhr nach fast vierstündiger Ruhezeit die Fahrt angetreten worden war. Der Bw händigte dem Ml außerdem eine in Form eines Schaublattes gehaltene "Bestätigung nach § 4 FPersV" aus, wonach er vom 27. Februar 2006 bis 9. März 2006 auf Urlaub gewesen sei. Diese am 9. März 2006 in Remscheid ausgestellte Bestätigung war mit Firmenstempel "K. GmbH & Co KG, W.F. Straße 9b, 42899 Remscheid" und der Unterschrift "S."  versehen.

Der Ml ordnete eine Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges an, bei der nach Toleranz­abzug eine Überladung um 1.200 kg festgestellt wurde. Der Bw verantwortete sich, er habe das Sattelkraftfahrzeug in Remscheid  so übernommen und könne die vom Ml verlangten Schaublätter der laufenden Woche, dh vom 6. März 2006 bis 9. März 2006, 17.15 Uhr, sowie das des letzten Tages der vorangegangenen Woche wegen seines Urlaubes nicht vorlegen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat vor der für 25. April 2007 anberaumten Verhandlung die Kopie einer von A.S. unterzeichneten Erklärung vom 12. Februar 2007 vorgelegt, wonach er als Disponent der Spedition K. einen Urlaub des Bw von 27. Februar 2006 bis 9. März 2006 bestätige.

 

In der Berufungsverhandlung hat der Ml zeugenschaftlich ausgeführt, der Bw habe bei der Anhaltung nicht die Zulassungspapiere im Original mitgeführt, sondern eine die maßgeblichen Daten enthaltende Liste der Stadt Remscheid, aus der sich zB auch ergeben habe, dass der Sattelanhänger .... eine Nutzlast von 27.300 kg und ein Leergewicht von 7700 kg habe. Das Sattelkraftfahrzeug sei technisch für mehr als 40 t gebaut gewesen. Das Eigengewicht des Zugfahrzeuges .... habe laut Liste 8.280 kg betragen.

Die Verwiegung beim Kontrollplatz Kematen/I. sei auf den dort hintereinander befindlichen zwei geeichten Brückenwaagen durchgeführt worden – die Eichscheine wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Bei der Einfahrt zum Kontrollplatz sei eine dynamische Waage, bei der bei Übergewicht ein rotes Licht aufleuchte; in so einem Fall werde dann eine Verwiegung auf den Brückenwaagen durchgeführt. Im Fall des Bw sei laut vorgelegtem Wägeprotokoll ein Gewicht des Zugfahrzeuges von 20.740 kg und des Anhängers von 20.540 kg, zusammen 41.280 kg, festgestellt worden. Abzüglich der Toleranz seien daher 41.200 kg zugrunde­zulegen, was eine Überladung von 1.200 kg bedeute.   

Das Gewicht des Zugfahrzeuges habe schon 20.740 kg statt der erlaubten 18.000 kg betragen, was auf eine falsche Beladung hingedeutet habe, was er dem Bw bei der Amtshandlung aber nicht vorgeworfen habe.

Gehe man von den Papieren, dh der vorgelegten Liste, und dem Frachtbrief aus, dann hätte das Gesamtgewicht von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger 39.801 kg betragen. Aus der vom Ml vorgelegten Kopie eines CMR-Frachtbriefes, der allerdings nur teilweise ausgefüllt ist, ergeben sich als Absender die Thyssen Krupp Gerlach GmbH in Remscheid, als Empfänger die BMW Motoren GmbH in Steyr und als Ladung Kurbelwellen mit einem Gewicht von 23.821 kg.

Der Ml führte aus, er sei davon ausgegangen, dass beim Thyssen-Werk in Remscheid eine Betriebswaage vorhanden sei, die der Lenker befahren müsse. Außerdem müsse er bei der Ladungssicherung feststellen, ob die Ladung ganz vorne fixiert und gegen Verrutschen gesichert sei. Der Bw hätte dabei das Übergewicht des Zugfahrzeuges durch falsche Beladung feststellen müssen, zumal es sich dabei um immerhin 4.740 kg handle. Außerdem sei suspekt, wenn ein Lenker nach einem angeblichen Urlaub die Arbeit mit vier Stunden Ruhezeit beginne – wegen dieses aus dem Schaublatt ersichtlichen Umstandes habe er ihm den Urlaub auch nicht geglaubt. Außerdem werde nach seiner Erfahrung zB das Eigengewicht des Zugfahrzeuges oft bewusst niedriger eingetragen bzw nachher erst Auf- und Zubauten vorgenommen, die das Eigengewicht wesentlich erhöhen, dh der Lenker könne sich auf die in den Papieren eingetragenen Gewichte nicht verlassen und müsse das selbst kontrollieren.

Er habe dem Bw ein Organmandat von gesamt 70 Euro angeboten, was dieser aber abgelehnt habe. Aufgefallen sei auch, dass das erst ein Jahr alte Sattelzug­fahrzeug schon einen Km-Stand von 164.541 km aufwies.

 

Seitens der Erstinstanz wurde der Verfahrensakt VerkR96-4160-2006 betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn K.-A.K., geb. 1929, als persönlich haftender Gesellschafter der A.K. GmbH & Co KG, wegen Nichtvorlage der Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges .... für die Zeit von 2. März 2006 bis 9. März 2006, 17.00 Uhr, trotz entsprechender schriftlicher Auf­forderung der Erstinstanz vom 4. April 2006, vorgelegt. Daraus geht hervor, dass das gegen diesen erlassene Straferkenntnis vom 6. Oktober 2006 wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 (360 Euro Geldstrafe, 72 Stunden EFS) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschuldigtenverantwortung in diesem Verfahren, das dieselben Schau­blätter wie die vom Bw verlangten betraf, war äußerst undurch­sichtig, zumal zum einen auf den Urlaub des Bw verwiesen wurde, zum anderen darauf, dass das Kfz in der betriebseigenen Werkstätte – belegt durch einen Werkstättenauftrag vom 3. März 2006 samt Material- und Serviceliste – überprüft bzw die Schaublätter möglicherweise von einem Aushilfsfahrer nicht abgegeben worden seien. Die Schaublätter sind bislang tatsächlich nicht aufgetaucht.

 

Die BH-Vertreterin rügte in der Verhandlung, dass außer den Bestätigungen seines Arbeitgebers der Bw selbst nichts unternommen habe, um seinen angeblichen Urlaub zu beweisen. Sie beantragte, die Schaublätter für die Kalenderwoche 8, dh von 20. bis 27. Februar 2006 und somit vor seinem Urlaub vom Bw zu verlangen, um eine Differenz zum Km-Stand vom 9. März 2006 prüfen zu können und damit, ob das Kfz in dieser Zeit gelenkt worden sei; weiters wurde eine Nachfrage bei der ASFINAG beantragt, ob das Kfz vom 27. Februar bis 9. März 2006 in Österreich bewegt worden sei; weiters die Zeugeneinvernahme von Herrn A.S., wer im genannten Zeitraum das Kfz gelenkt habe samt Auftrag der Vorlage der Fracht­papiere, und die Zeugeneinvernahme des genannten Lenkers zur Richtigkeit der Angaben. Der Rechtsvertreter des Bw sprach sich mit dem Hinweis auf die Unzulässig­keit von Erkundungsbeweisen dagegen aus.

Seitens des UVS waren die Beweisanträge abzuweisen, weil selbst wenn das Kfz tatsächlich vom 20. bis 27. Februar 2006 oder vom 27. Februar bis 9. März 2006 gelenkt wurde, die Urlaubsbestätigung des Bw letztlich nicht widerlegt werden könnte. Sollte das Kfz in dieser Zeit gelenkt worden sein – ein Lenker ergibt sich weder aus einer ev. Auskunft der ASFINAG noch aus dem KM-Stand – bedeutet das noch nicht, dass die Urlaubsbestätigung des Bw unrichtig sein muss. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nach seinem Gutdünken verteidigen darf, kann der Bw als Beschuldigter nicht zu einer bestimmten Verantwortung (zB private Auskünfte, Zeugenbe­nennung oder Urkundenvorlage über einen tatsächlich konsumierten Urlaub) gedrängt werden. Eine Einvernahme des Zeugen A.S. zum Lenker des Kfz käme einer – im Ergebnis sanktionslosen – Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 nahe, zu deren Beantwortung nur der Zulassungsbesitzer verpflichtet wäre; der Zeuge ist Disponent, aber nicht nach außen vertretungsbefugtes Organ der GmbH, für die im übrigen der persönlich haftende Gesellschafter bereits rechtskräftig schuldig erkannt und bestraft wurde. Dieser Umstand ist nicht dem Bw nachteilig zuzurechnen, wenngleich hier ganz offensichtlich ein Fall organisierter Umgehung der Bestimmungen der EG-VO 3821/85 durch die GmbH vorliegt.    

 

Die vom Bw beantragte Einvernahme der Zeugen A.S. und E.K., die beide in Deutschland wohnen und dem Arbeitgeber des Bw zuzurechnen sind, erübrigt sich insofern, als sich die vorhersehbare Verantwortung beider aus dem Akteninhalt schlüssig ergibt, nämlich dass der Bw tatsächlich zur angegebenen Zeit schriftlich bestätigt auf Urlaub gewesen sei.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer den Kontrollbeamten die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Der Bw hat nur ein Schaublatt, nämlich das zum Kontrollzeitpunkt im Kontrollgerät eingelegte, dem Ml vorgewiesen und sich für den übrigen Zeitraum auf einen von ihm konsumierten Urlaub berufen, sodass er weder in der laufenden Woche noch in der Vorwoche gefahren sei. Die von ihm bereits bei der Anhaltung vorgewiesene Urlaubsbestätigung für den Zeitraum 27. Februar bis 9. März 2006, 17.00 Uhr, ist nicht widerlegbar, auch wenn der Arbeitsbeginn nach dem Urlaub mit vier Stunden Ruhezeit, dh von 17.15 Uhr des 9. März 2006 bis zum auf dem Schaublatt ersichtlichen Fahrtantritt kurz nach 21.00 Uhr, zweifellos verwunderlich ist und der Bw nicht einmal einen Erklärungsansatz dafür geliefert hat.

Der Arbeitgeber des Bw hat die von diesem verlangten Schaublätter ebenfalls nicht vorgelegt, wobei hier allerdings zwei verschiedene Verpflichtungen bestehen, sodass die Rechtskraft des Straferkenntnisses gegen K.-A.K. die Anlastung gegen den Bw als "Fahrer" im Sinne des Art.15 Abs.7 EG-VO nicht zwingend gegenstandslos macht. 

Der vom Bw vorgelegte von ihm unterschriebene Urlaubsantrag für einen Zeitraum von 27. Februar 2006 bis 11. März 2006, von dem letztlich nur Urlaub bis 9. März 2006 vom Arbeitgeber zugestanden worden sei, stimmt (logischerweise) mit den beiden Bestätigungen des Zeugen A.S. überein.

 

Der VwGH verweist in seiner Judikatur (vgl E 10.9.2004, 2004/02/0130) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1991, C-158/90), wonach sich aus dem Zusammenhang der Bestimmung des Art 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 und deren Regelungszweck als Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle ergibt, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder Werktag der letzten Woche nicht gefahren, so ist nach dem Zweck nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt.

Bezogen auf den ggst Fall ist zu bemerken, dass zwar die Verantwortung des Bw im Hinblick auf einen angeblich konsumierten Urlaub einseitig und dürftig, letztendlich aber ohne Schaublatt, auf dem er als Lenker aufscheint, nicht widerlegbar ist, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der – hier nicht anwendbaren - Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ua die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraft­fahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern 40.000 kg nicht überschreiten.

 

Laut glaubhaften Aussagen des Ml hatte nach den Zulassungspapieren das Sattel­zug­fahrzeug ein Eigengewicht von 8.280 kg, der Sattelanhänger ein solches von 7.700 kg, dh mit den 23.821 kg der Ladung laut Frachtbrief zusammen 39.801 kg. Die angegebene Nutzlast des Sattelanhängers von 27.300 kg wäre durch die Ladung mit einem Gewicht laut Frachtbrief von 23.821 kg auch nicht überschritten worden – die Gewichtsüberschreitung beim Zugfahrzeug, laut Ml wahr­scheinlich bedingt durch eine mangelhafte Ladungssicherung, wurde dem Bw nicht zur Last gelegt.

Das bei der Verwiegung in Kematen /I. festgestellte Gewicht des Zugfahrzeuges von 20.740 kg und des Anhängers von 20.540 kg, zusammen 41.280 kg, ist insofern heranzu­ziehen, als die beiden Brückenwaagen vom Typ Dysomat B+ laut vorliegen­den Eichscheinen Nr. 140 und 141 am Vorfallstag, dem 20. März 2006, zweifels­ohne ordnungsgemäß geeicht waren, und zwar zuletzt vorher am 29. November 2005 mit Nach­eich­frist bis 31. Dezember 2007, nicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen selbst, sondern von der dafür vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Schenck Process Austria GmbH. Die Bestätigung der Eichung ist ident mit dem Datum der Ausstellung der Eichscheine am 9. Mai 2006, nicht der Eichung selbst. Die auf den Eichscheinen ersichtlichen Unterschriften und Namen entsprechen den in der Akkreditierung angeführten Namen; die Eich­scheine weisen entgegen der Behauptung in der Berufung selbstverständlich den Firmenstempel und die Unterschriften der laut Verzeichnis der akkreditierten Eich­stellen Zeichnungsberechtigten auf.

 

Aufgrund des Ergebnisses der ordnungsgemäß durchgeführten Verwiegung war nach Toleranzabzug von einer Überladung im Ausmaß von 1.200 kg auszugehen.

Der Ml hat in der Verhandlung seine Erfahrungen als Kontrollorgan dahingehend erläutert, dass die in den Papieren eingetragenen Eigengewichte in der Praxis wegen der bei Sattelzugfahrzeugen üblichen Zubauten (zB der Innenausstattung der Fahrerkabinen) nicht der Realität entsprächen, und dass beim Absender in Remscheid mit Sicherheit eine Betriebs­waage vorhanden sei, auf der der Bw das tatsächliche Gewicht vor Fahrtantritt feststellen hätte können.

 

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0184, darauf hingewiesen, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a StVO 1960 auf das Ausmaß der Überladung nicht ankommt. Der Lenker darf sich diesbezüglich aber auch nicht auf die Angaben in den Frachtpapieren oder auf die Bestätigung seines Arbeitgebers verlassen, dh er hat alle ihm zugänglichen Möglichkeiten, sich über das Ausmaß der Beladung zu informieren, zu nutzen – vgl auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181.

 

Auf dem Betriebsgelände eines so großen Unternehmens wie der Thyssen Krupp Gerlach GmbH (www.thyssenkruppgerlach.de) ist mit Sicherheit eine geeignete Wiege­­möglichkeit vorhanden, die dem Bw eine Überprüfung der Richtigkeit des laut den von ihm vorgelegten Zulassungs- und Frachtpapieren unter 40.000 kg liegenden Gewichts des Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger vor Fahrtantritt ermöglicht hätte. Der Bw hat auch nie bestritten, dass dort eine Wiegemöglichkeit vor Fahrt­antritt bestanden hätte. Ihm hätten insbesondere deswegen Zweifel an der Richtigkeit der ihm zugänglichen Gewichtsangaben kommen müssen, als der CMR-Frachtbrief in wesentlichen Teilen unvollständig ausgefüllt war ­– dass er das bei der Amtshandlung übergebene Formular unter der Rubrik "Gut empfangen" nicht selbst mit Datum abgezeichnet hatte, spricht dafür, dass es sich bei dem Ml bei der Kontrolle ausgehändigten Dokument nicht um den Original-Frachtbrief, sondern um ein unmaßgebliches Duplikat oder ähnliches gehandelt hat.

 

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm im Punkt 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist – diesbezüglich hätte wohl eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw bestanden – sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist in Österreich bislang unbescholten, was die Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt hat, erschwerend war nichts. Sie hat unwider­sprochen seine finanziellen Verhältnisse mit 1.500 Euro netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbe­messung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen auf österreichischen Straßen abhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden.

Die Voraussetzungen der §§ 20 bzw. 21 VStG lange nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Urlaubsbestätigung nicht widerlegbar -> beim Schaublatt vorgelegen; Überladung 1200 kg trotz Wiegemöglichkeit vor Fahrtantritt -> Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum