Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162139/2/Zo/Jo

Linz, 04.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X, O, T, vom 08.02.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23.01.2007, Zl. VerkR96-3804-2006, wegen Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und § 10 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat der X mit Sitz in O mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen, einen Zustellbevollmächtigten für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich binnen zwei Wochen namhaft zu machen. Die konkret vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde dabei näher ausgeführt. Es wurde auch angekündigt, dass beabsichtigt ist, die wegen dieser Verwaltungsübertretung eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen zu erklären.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid sowie gegen die Einhebung der Sicherheit. Inhaltlich wurde geltend gemacht, dass wegen des Vorfalles ohnedies der Fahrer bestraft worden sei. Es sei nicht verständlich, warum auch ein Verfahren gegen das Unternehmen geführt wird. Der Fahrer sei mit dem notwendigen Material zur Sicherung der Ladung ausreichend ausgerüstet gewesen und habe den Auftrag gehabt, dieses ordnungsgemäß zu benutzen. Er werde regelmäßig geschult, weshalb das Unternehmen keine Verantwortung für die Verfehlung des Fahrers habe. Es wurde deshalb die Rückzahlung der vorläufigen Sicherheit verlangt. Weiters teilte die Berufungswerberin mit, dass sie keinen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft machen könne, weil eine derartige Person nicht bekannt sei. Sie ersuchte um Zustellung der notwendigen Schriftstücke an den Geschäftsführer J G an der Firmenanschrift.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche ist auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die X ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen X sowie X. Der Verantwortliche dieses Unternehmens wurde angezeigt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt habe, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert sei. Dies sei bei einer Kontrolle am 28.11.2006 um 11.15 Uhr auf der B 310 bei km 24,100 festgestellt worden, Lenker war damals Herr V B, die Ladung bestand aus 24 t Altpapier. Es wurde wegen dieses Vorfalles sowohl vom Fahrzeuglenker als auch von der X eine vorläufige Sicherheit eingehoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ in weiterer Folge den angeführten Bescheid, gegen welchen die bereits oben ausgeführte Berufung eingebracht wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

 

Gemäß § 9 Abs.7 VStG haften juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Die X hat ihren Firmensitz in T. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt beabsichtigt offenbar, aufgrund der Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen das vertretungsbefugte Organ dieses Unternehmens durchzuführen und das Unternehmen selbst gemäß § 9 Abs.7 VStG am Verwaltungsstrafverfahren zu beteiligen. Sie war daher berechtigt, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu verlangen. Es ist zwar richtig, dass Zustellungen in T in vielen Fällen funktionieren, trotzdem darf nicht übersehen werden, dass Zustellungen im Ausland in aller Regel länger dauern und auch teurer sind (siehe z.B. VwGH vom 08.02.1989, 88/13/0087). Aufgrund dieser Überlegungen war die Bezirkshauptmannschaft Freistadt berechtigt, der Berufungswerberin die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten aufzutragen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Soweit in der Berufung die Einhebung der vorläufigen Sicherheit bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die vorläufige Sicherheit nicht abgesprochen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat lediglich angekündigt, dass sie diese (in weiterer Folge) für verfallen erklären werde. Gegen eine bloße "Absichtserklärung" kann aber keine Berufung erhoben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum