Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150539/2/Re/Hue

Linz, 01.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J P, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H H,  S, B, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Dezember 2006, Zl. BauR96-578-2004/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2, 45 Abs.1 Z2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Bescheid (Ermahnung) erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gem. § 31 Abs.3 VStG am 23. April 2007. Aufgrund der Berufungsvorbringen wäre die Einholung eines technischen Gutachtens und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. In Anbetracht der späten Entscheidung der belangten Behörde bzw. der dadurch bewirkten späten Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 13. Februar 2007) konnte ein Sachverständigengutachten nicht mehr rechtzeitig erstellt, keine öffentliche mündliche Verhandlung mehr durchgeführt und damit auch keine Entscheidung mehr innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist gefällt werden. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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