Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162162/7/Kei/Ps

Linz, 30.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des D W, F, E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Februar 2007, Zl. 0025224/2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 8. März 2007 persönlich zugestellt. Am 8. März 2007 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 22. März 2007. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 5. April 2007 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Mai 2007, Zl. VwSen-162162/2/Kei/Ps, die Möglichkeit eingeräumt, sich im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung bis zum 25. Mai 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Der Bw brachte im Schreiben vom 21. Mai 2007 vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Hiermit erhebe ich, D W, Einspruch gegen das Strafverfügen wegen Übertretung KFG vom 19.09.2006. Der Grund hierfür ist, das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen ist nicht auf den Zulassungsbesitzer W D angemeldet.

Das richtige Kennzeichen würde lauten, wobei ich anbei anmerken möchte, dass die Gebühren für dieses Fahrzeug bezahlt wurden.“

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 2007, Zl. 0025224/2006, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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