Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162237/2/Sch/Hu

Linz, 31.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. O H vom 6.4.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.4.2007, Zl. VerkR96-4342-2007/Ni, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 19.4.2007, Zl. VerkR96-4342-2007/Ni, den Einspruch des Herrn Dr. O H, F, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.1.2007, VerkR96-4342-2007/Ni, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die gegenständliche Strafverfügung ist laut Postrückschein, nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 31.1. und 1.2.2007, am 2.2.2007 bei der Zustellbasis N, hinterlegt worden. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16.2.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch erst am 6.3.2007 (Datum des Poststempels) eingebracht.

 

Angesichts dieser offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels hat die Erstbehörde mit Schreiben vom 15.3.2007 den nunmehrigen Berufungswerber Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Im Schreiben vom 26.3.2007 führt der Berufungswerber neben dem Hinweis darauf, dass nicht er, sondern seine Tochter Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei, im Hinblick auf den Umstand der Verspätung des Einspruches an, dass er sich berufsbedingt täglich von 6.40 Uhr bis 19.00 Uhr in Frauenkirchen in seiner Ordination aufhalte. Die Öffnungszeiten des Postamtes seien werktags von 8.00 bis 17.30 Uhr, sodass ihm ein Abholen des Schriftstückes sogleich nicht möglich gewesen wäre. Er habe dieses daher erst zu dem am Postamt vermerkten Zeitpunkt abholen können.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit liegt dann vor, wenn sich der Empfänger etwa aufgrund eines Urlaubes, eines Krankenhausaufenthaltes etc. vorübergehend nicht an seiner Abgabestelle (Wohnadresse) aufhält. Ist er nur berufsbedingt tagsüber ortsabwesend und kommt also am Abend wieder an die Abgabestelle zurück, dann liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

 

Von einem Zustellvorgang erlangt man Kenntnis durch die vom Zusteller zurückgelassene Mitteilung über einen vergeblichen Zustellversuch mit der Ankündigung eines weiteren bzw. der Hinterlegung. Im gegenständlichen Fall konnte der Berufungswerber daher mangels rechtlich relevanter Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang betreffend die in Rede stehende Strafverfügung mit 31.1.2007 Kenntnis erlangen. Mit der damit rechtmäßig erfolgten Hinterlegung nach einem zweiten Zustellversuch am 2.2.2007 begann die Einspruchsfrist zu laufen.

 

Es ist zwar lebensnah nachvollziehbar, dass die Abholung eines RSa-Briefes beim Postamt für berufsbedingt zeitlich stark beanspruchte Personen möglicherweise ein gewisses organisatorisches Problem darstellen kann. Das Gesetz geht aber davon aus, dass es dennoch zumutbar ist, eine hinterlegte Briefsendung beim zuständigen Postamt (nunmehr Zustellbasis bzw. Postfiliale) zu beheben. Im Regelfall erhält man ohnedies wohl selten Behördenpost in RSa-Form und sollte es daher auch aus diesem Grund möglich sein, die Zeit zur Behebung des Schriftstückes aufzubringen.

 

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs.2 VStG müssen Strafverfügungen zu eigenen Handen zugestellt werden, da es sich hiebei um einen Strafbescheid ohne vorangegangenes Verfahren handelt. Die Behörde musste daher die Zustellform durch RSa-Brief wählen.

 

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Die Erstbehörde hatte daher den gegenständlichen Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Angesichts dessen erübrigt sich grundsätzlich ein Eingehen auf die Sache selbst. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Tochter des Berufungswerbers das ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsdelikt begangen hat oder nicht. An der Tatörtlichkeit, nämlich der A1 Westautobahn bei ABkm 170,000 erfolgen Geschwindigkeitsmessungen mittels eines stationären Radargerätes. Die dort gültige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h beginnt laut entsprechender Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in Fahrtrichtung Wien bereits bei ABkm 176,040. In diese Fahrtrichtung ist man bekanntlich entgegen der Kilometrierung unterwegs, bis zum Messpunkt also bereits 6 km. Es ist auch amtsbekannt, dass die 100 km/h-Beschränkung am Beginn und auch am Verlauf wiederholt ausgeschildert ist. Von einer mangelhaften Kundmachung bzw. einer Unzumutbarkeit für Fahrzeuglenker, von der Geschwindigkeitsbeschränkung Kenntnis zu erlangen, kann daher entgegen der Ansicht im Einspruch nicht die Rede sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum