Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162248/2/Ki/Da

Linz, 05.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z S, K, S, vom 21.5.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.5.2007, GZ.: S 283/ST/07, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung (Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 49 und 51 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 eine Strafverfügung (GZ.: S 283/ST/07) erlassen. Diese Strafverfügung wurde beim Postamt X hinterlegt und ab 18.1.2007 zur Abholung bereit gehalten.

 

Ein Einspruch vom 3.2.2007 (E-Mail und Postaufgabe 7.2.2007) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 21.5.2007.

 

2. In der Begründung bringt der Berufungswerber neben inhaltlichen Aspekten vor, er habe die Berufungsfrist nicht erfüllt, weil er krank gewesen wäre.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, welche diesem durch Hinterlegung beim Postamt X (Beginn der Abholfrist 18.1.2007) zugestellt wurde. Per E-Mail bzw. mit Schreiben vom 3.2.2007, welches am 7.2.2007 zur Post gegeben wurde, erhob der Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt hin gab der Berufungswerber bekannt, er sei nach Rückkehr von einer Auslandsreise (München) unverzüglich nach Erhalt der Benachrichtigung bezüglich RSa-Brief zum Postamt gegangen um betreffendes Schreiben abzuholen. Er habe sich sehr krank gefühlt und habe sich am Rückgang vom Postamt von seinem Hausarzt untersuchen lassen und es sei eine ernsthafte Lungenerkrankung diagnostiziert bzw. eine 7-tägige Antibiotikumtherapie verschrieben worden, dies mit der Anweisung, dass er unbedingt im Bett bleiben solle. Nach Ablauf der 7-tägigen Therapie sei es ihm nicht besser gegangen und es sei weiterhin eine ernsthafte Lungenerkrankung diagnostiziert und eine weitere 7‑tägige Antibiotikumtherapie verschrieben worden mit der Anweisung, dass er im Bett bleiben solle. Nach Ablauf von dieser Zeit habe er sich noch immer nicht vollkommen gesund gefühlt und eine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Nach der Untersuchung habe der diensthabende Arzt weiter Therapie verschrieben und ihn veranlasst, noch mindestens 4 Tage im Bett zu bleiben. Nach Ablauf dieser Zeit habe er all seine Pflichten wieder aufgenommen.

 

Den Auslandsaufenthalt belegte der Berufungswerber mit einer Kopie einer Mehrtageskarte (15.1. – 20.1.2007) für die Messe „Bau 2007“ in München.

 

In seiner Berufung vom 21.5.2007 wiederholte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen sein Vorbringen bezüglich der Erkrankung und kündigte an, er werde eine schriftliche Bestätigung vorlegen. Diese Bestätigung wurde jedoch bis dato nicht vorgelegt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Laut dem vorliegenden RSa-Abschnitt wurde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt und ab 18.1.2007 zur Abholung bereit gehalten. Die Erstbehörde ging aber davon aus, dass der Berufungswerber seinen Auslandsaufenthalt (bis 21.1.2007) glaubhaft machen konnte und nahm daher ein Wirksamwerden der Zustellung mit 22.1.2007 an. Unter Zugrundelegung dieser Annahme endete sohin die zweiwöchige Einspruchsfrist am 5.2.2007. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 7.2.2007, das ist nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist, eingebracht.

 

Wenn nun der Berufungswerber argumentiert, er sei wegen seiner Erkrankung an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gehindert gewesen, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Bei der Beurteilung ob ein Einspruch fristrecht erfolgte sind nämlich ausschließlich objektive Kriterien maßgeblich, auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Ungeachtet dessen wäre es im konkreten Fall dem Berufungswerber trotz der behaupteten Erkrankung, welche im Übrigen bis dato nicht belegt wurde, wohl zumutbar gewesen, für die fristgerechte Einbringung des Einspruches Sorge zu tragen.

 

Die erkennende Berufungsbehörde stellt daher fest, dass der Einspruch tatsächlich nach Fristablauf erfolgte, der Berufungswerber wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt und es musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden. Die Strafverfügung ist somit rechtskräftig.

 

Zur reinen Information des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung den Vollzugsbehörden nicht zusteht.

 

Da hier ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruches rechtmäßig war, zu beurteilen war, war es der erkennenden Berufungsbehörde auch verwehrt, sich mit den inhaltlichen Argumenten hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auseinander zu setzen.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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