Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230974/14/Gf/Mu/RSt

Linz, 05.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. J D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 11. April 2007, Zl. Sich96-303-2005/Egk, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes nach der am 29. Mai 2007 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straf­erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung "und ihn am Arm packten" zu entfallen hat.

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafver­fahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 11. April 2007, Zl. Sich96-303-2005/Egk, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er sich am 8. Juli 2005 trotz vorausgegan­gener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und so dessen Amtshandlung erheblich behindert habe, indem er ihn laut beschimpft und am Arm gepackt habe, um die Rücknahme eines zuvor ausgestellten Organmandates zu erwirken. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheits­polizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 151/2004 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen des einschreitenden Polizei­beamten und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen; die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berück­sichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 13. April 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. April 2007 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde persönlich eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des Wacheorgans nicht der Wahrheit ent­sprächen. Seine Darstellungen seien naturgemäß in keinster Weise objektiv, sondern inhaltlich falsch und zugunsten des Beamten ausformuliert. Zudem sei das zu Grunde liegende Straf­verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Parkgebührenpflicht bereits auf Grund einer nachweisbar falschen schrift­lichen Dokumentation dieses Aufsichtsorgans von der belangten Behörde eingestellt worden.

 

Daher wird – erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens  beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Sich96-303-2005/Egk sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Mai 2007, zu der als Parteien der Rechtsmittelwerber sowie der Zeuge RI W H erschienen sind.

 

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Dem Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2005 vom Zeugen, einem Beamten der Gemeindewache ("Stadtpolizei") Schärding, eine Organstrafverfügung wegen Parkens ohne Gebührenentrichtung ausgestellt. Daher eilte er diesem Zeugen nach, um eine Rücknahme dieser Organstrafverfügung zu erreichen. Insbesondere wollte er ihm erklären, dass er nur kurz in der Nähe seines Wohnhauses geparkt habe, um dort das WC aufzusuchen. Er traf das Aufsichtsorgan dabei an, al dieses gerade einem weiteren Falschparker eine Organstrafverfügung ausstellen wollte, und wurde von diesem nur an seinen Vorgesetzten verwiesen. Darauf hin begab sich der Rechtsmittelwerber zum Leiter der Gemeindewache, der ihm jedoch nur bedeutete, dass er sich die Sache mit dem einschreitenden Organ selbst ausmachen müsse. Er kehrte daher wieder zum Zeugen zurück, der gerade in eine weitere Amtshandlung verwickelt war, und wies diesen darauf hin, dass er sich das nicht gefallen lassen werde und ersuchte ihn lautstark darum, die Organstrafverfügung wieder zurückzunehmen. Da ihn der Zeuge jedoch eher herablassend behandelte, ihn ständig nur ermahnte, sich nicht einzumischen und sich im Grunde nur darauf konzentrierte, die begonnene Amtshandlung zu Ende zu führen, hat er ihn schließlich am Uniformärmel gezerrt, um endlich eine Reaktion zu provozieren. Der Zeuge hat dem Beschwerdeführer darauf hin die Festnahme angedroht, worauf jener sein Verhalten einstellte.

 

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und insoweit auch glaubwürdigen Aussagen des Rechtsmittelwerbers und des einvernommenen Zeugen. Strittig war allein die Frage, ob der Beschwerdeführer den Beamten "am Arm gepackt" oder bloß "am Uniformärmel gezerrt" hat. Abgesehen davon, dass es sich insoweit im Grunde bloß um einen graduellen Unterschied handelt, der von den unmittelbar Betroffenen je nach Standpunkt auch verschieden intensiv wahrgenommen wird, sprach der unmittelbare Eindruck, den die beiden Beteiligten in der Verhandlung hinterließen, eher dafür, dass es sich objektiv betrachtet bloß um eine leichtere Tätlichkeit handelte. Zugunsten des Beschuldigten geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass im Ergebnis lediglich eine Handlung vorlag, die einem Zerren am Uniformärmel entsprach.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegan­gener Abmahnung gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch die Amts­handlung behindert.

 

3.2. Dass sich der Beschwerdeführer in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Weise aggressiv verhalten hat, wird von ihm zwar teilweise – und zwar in Bezug auf die Verwendung von Schimpfwörtern und einen tätlichen Angriff – in Abrede gestellt. Im Grunde bestreitet er jedoch nicht, dass er während einer Amtshandlung des Beamten lautstark seine Meinung kundgetan und mehrfach darum ersucht hat, die bereits ausgestellte Organstrafverfügung zurückzunehmen. Selbst wenn seine Aggression im Sinne einer Gegenreaktion auf die herablassende Art des Polizeiorgans subjektiv verständlich erscheinen mag, ändert dies jedoch objektiv besehen nichts an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens. Denn nach § 82 Abs. 1 SPG reicht es hin, wenn eine Amtshandlung trotz Abmahnung gestört wird, sodass ein Organ der öffentlichen Aufsicht seine gesetzlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Darauf, ob das aggressive Verhalten ursprünglich vom Betroffenen selbst initiiert wurde oder bloß als eine Reaktion auf das Agieren des Beamten erfolgte, kommt es hingegen nicht an.

 

Er hat daher offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weil einem besonnenen Menschen schon allgemein – insbesondere aber einem Lehrer, der selbst dann eine gewisse Vorbildfunktion zu erfüllen hat, wenn er sich nicht im Dienst befindet – zuzumuten ist, dass er wegen eines Bagatellbegehrens eine nicht ihn betreffende Amtshandlung nicht stört, sondern deren Ende abwartet und erst dann sein Anliegen gegenüber dem Aufsichtsorgan vorbringt.

 

3.4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über den Rechtsmittelwerber bislang zumindest keine einschlägige Vorstrafe verhängt wurde, sein Verschulden objektiv besehen nur minder gravierend – nämlich leicht fahrlässig – ist und die angelastete Tat offenkundig keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, findet es der Oö. Ver­wal­tungssenat aber als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen – nämlich hinsichtlich des Schuldspruches – war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung "und ihn am Arm packten" zu entfallen hat.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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