Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280988/19/Kl/Pe

Linz, 29.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau Mag. Dr. H B, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H & P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.2.2007, Gz.: 0048120/2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.5.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.2.2007, Gz.: 0048120/2005, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.1 Z19 und 61 Abs.6 ASchG verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche nach außen vertretungsbefugte Obfrau des Oö. L mit dem Sitz in zu vertreten hat: In dem vom Oö. L betriebenen Tierheim in war am 10.8.2005 um ca. 20.30 Uhr eine Angestellte des oben angeführten Vereines, Frau S W, an einem Arbeitsplatz mit erhöhter Unfallgefahr, nämlich der Krankenstation, mit der Fütterung eines Hundes, welcher bereits in der Vorwoche eine Person attackiert hatte und daher als gefährlich einzustufen war, alleine beschäftigt, ohne dass eine wirksame Überwachung dieses Arbeitsplatzes sichergestellt war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Arbeitsplatz nicht um einen solchen mit erhöhter Unfallgefahr gehandelt hätte. Es werde auf das Strafverfahren vor dem LG Linz gegen die Geschäftsführerin des Tierheimes, Frau R B, hingewiesen, und wurde diese vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen freigesprochen. Die verletzte S W hätte bei der entsprechenden Gefährlichkeit des Hundes auch die Möglichkeit gehabt, die Fütterung alleine so zu gestalten, dass sie einen direkten Kontakt mit dem Hund vermeiden konnte. Sowohl die Einvernahme der Geschäftsführerin als auch der Arbeitsinspektorin in der Hauptverhandlung haben ergeben, dass ein Wegsperren des Hundes mit Schieber möglich gewesen wäre, sodass der Fütterungsvorgang gänzlich gefahrlos von der Pflegerin zu bewältigen gewesen wäre. Die Verunfallte ist Diplomtierpflegerin und hat eine dreijährige Ausbildung. Auch ist bei ihrer Einvernahme bei der Hauptverhandlung zu entnehmen, dass über den Hund gesprochen wurde und festgestellt wurde, dass man bei ihm vorsichtig sein muss. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Es handelt sich um einen an sich ungefährlichen Arbeitsplatz, der nur durch die unsachgemäße Verwendung gefährlich wurde. § 61 Abs.6 ASchG kommt nur bei Arbeitsplätzen in Betracht, die bei sachgerechter Betätigung mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind. Es wäre aber auch eine völlig gefahrlose Fütterung möglich gewesen und wurde von der Verletzten nur aufgrund der fortgeschrittenen Zeit am Abend die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in die beiliegenden Ablichtungen des Strafaktes des Landesgerichtes Linz zu 18 U 544/05 und 23 Hv 132/05.

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.5.2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit ihren Vertretern erschienen sind. Weiters wurden die Zeuginnen Ing. S W, Arbeitsinspektorat Linz, S W, R B und M P geladen und einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Hund Beethoven wurde einige Tage vor dem Unfallszeitpunkt (10.8.2005), nämlich am Freitag vorher abends in das Tierheim in Linz eingeliefert, weil er ein Kind gebissen hat. Es ist üblich, dass alle eingelieferten Tiere zunächst in der offiziellen Krankenstation, die auch als Quarantänestation dient, einige Zeit verwahrt werden. Gefüttert und getränkt wird im Innenzwinger. Der Innenzwinger ist durch einen Schuber, nämlich eine Metallvorrichtung, die eine Maueröffnung verschließt, vom Außenzwinger, nämlich der Freifläche getrennt. Der Mechanismus, der den Schuber betätigt, befindet sich vor dem Zwinger und ist für jeden Zwinger extra zu betätigen. Wenn der Hund draußen ist, kann man abschubern und den Käfig gefahrlos mit Futter und Wasser beschicken, ist der Hund im Zwinger, schubert man ab und kann durch einen gesonderten Ausgang in den Außenbereich gehen. Diese Station ist näher beim Haupthaus. Die offizielle Quarantänestation ist kleiner und werden dort kranke Tiere untergebracht. Auch dort ist ein Schuber vorhanden, aber keine Freilauffläche. Außer dem Abschubern ist auf der Krankenstation eine Zusatzeinrichtung wie Alarmknopf oder Videoüberwachung nicht vorhanden. Es gab keine ausdrückliche Anordnung zum Abschubern. Es gab keine schriftlichen Anweisungen über die Vorgehensweise.

Bei der Aufnahme wird ein Stammblatt über die Daten des Tieres aufgenommen.

Bei Aufnahme des Hundes Beethoven wurde dann auch noch am nächsten Tag von der Geschäftsführerin über die näheren Umstände recherchiert und ein Bericht geschrieben, welcher im Personalraum abgelegt wurde und für alle zugänglich war. Auch wurde die Teamleiterin vom Bericht informiert. Das Personal informiert sich gegenseitig, Teambesprechungen gab es nicht. Der Hund war bei der Einlieferung sehr ängstlich, zeigte sich aber nicht aggressiv oder auffällig. Dennoch hatten die Mitarbeiter ein ungutes Gefühl und sagten sich, dass man mit dem Hund vorsichtig sein muss.

Die Verunfallte ist ausgebildete Diplomtierpflegerin und hat eine dreijährige Ausbildung. Sie war seit Dezember 2004 im Heim beschäftigt. Zur Einschulung wird ein neues Pflegepersonal durch andere Kollegen mitgenommen und wird die Situation erklärt. Konkrete Anweisungen und schriftliche Anordnungen gab es nicht. Das Aufzeichnen der Vorgeschichte und Hinweis auf Auffälligkeiten auf dem Stammblatt gab es damals nicht.

Die Geschäftsführung hat Frau R B über, die auch die Vorgesetzte der Verunfallten ist. Der Oö. L wird durch die Berufungswerberin als Präsidentin und Obfrau des Vereines nach außen vertreten. Erforderliche Maßnahmen müssen beim Vorstand beantragt werden und werden von diesem beschlossen. Die Berufungswerberin ist Vorsitzende im Vorstand.

Am Unfallstag hatte die Verunfallte Schlussdienst von 14.00 bis 20.00 Uhr, wonach Aufgabe ist, gegen Dienstschluss nachzusehen, ob alle Tiere genug zu trinken haben. Es war ja Sommer. Über Nacht ist niemand bei den Tieren. Die Tränke am Abend erfolgt immer im Innenraum, wo sich die Wasserschüssel befindet und dort nachgegossen wird. Weil die Verunfallte auch an den Vortagen bereits in den Käfig zu dem Hund hineingegangen ist, hat sie auch die Tränkung zum Unfallszeitpunkt im Innenzwinger vorgenommen. Eine konkrete Anweisung, den Hund wegzusperren, gab es nicht. Zu diesem Zeitpunkt und in der Nacht befindet sich sonst niemand im Tierheim. Frau P erfüllt Nachtdienst im Haupthaus.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden Aussagen sowohl der Berufungswerberin als auch der einvernommenen Zeugen. Ob eine Information der Verunfallten über den Biss eines Kindes durch den Hund Beethoven erfolgt ist oder nicht, ist hingegen nicht relevant. Jedenfalls hat sich aber aus den Aussagen eindeutig ergeben, dass der Hund vor dem Unfall zwar nicht aggressiv war, aber trotzdem unter dem gesamten Pflegepersonal klar war, dass man mit ihm vorsichtig umgehen musste. Auch diente diese Zeit nach der Aufnahme zur Beobachtung des Tieres, weshalb die Tiere immer in der offiziellen Krankenstation, auch Quarantänestation, untergebracht sind. Jedenfalls ist aber auch erwiesen, dass zusätzliche Überwachungsvorrichtungen nicht vorhanden waren und die Pflegerin allein ihren Dienst versah. Auch gab es keine Alarmanlage.

Einhellig ergab sich auch aus den Aussagen, dass es zum Unfallszeitpunkt keine konkreten Anordnungen für konkrete Situationen gab und auch nicht für die Vorgehensweise bei neu eingelieferten Tieren, insbesondere auch nicht für eine Vorgehensweise bei Tieren, die gerade zuvor einen Menschen angefallen haben.

Die Aussagen haben auch weiters eindeutig ergeben, dass es nicht üblich war, den Hund bei der Fütterung wegzusperren.

 

4.3. Weiters wird anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Arbeitsinspektorat auf eine Beispielsammlung für Alleinarbeitsplätze, herausgegeben vom Zentralarbeitsinspektorat, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, verwiesen, insbesondere auf die Beispiele auf Seite 16 und die Zeittabelle auf Seite 10. Danach sind insbesondere nach maximaler Zeitspanne bis zur ersten Hilfe und Zustand der verunfallten Person Sicherungsmaßnahmen festgesetzt, wobei bei Möglichkeit von arteriellen Blutungen aus großen Schlagadern, z.B. bei Schnittverletzungen, gefolgert wird, dass keine Alleinarbeit erlaubt ist, weil selbst Personensicherungssysteme für eine Hilfeleistung zu lange dauern.

 

4.4. Schließlich wurde am 24.5.2007 das Datenblatt des Hundes von der Berufungswerberin nachgereicht. Dieses wurde am 8.8.2005 abgefasst und weist auf eine Bissverletzung an einem 10-jährigen Kind am 5.8.2005 hin.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 61 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 22/2002, müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

 

Gemäß § 61 Abs.6 leg.cit. darf an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen ein Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.

 

Gemäß § 113 Abs.1 Z19 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass ein Hund, der gerade ein Kind angefallen und gebissen hat, für den Zeitraum der Einlieferung und der nachfolgenden Tage als gefährlich einzustufen ist und daher eine Arbeit im Bereich dieses Hundes als gefährlich, nämlich Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit des dort beschäftigten Arbeitnehmers anzusehen ist. Es ist daher nach objektiver Betrachtung ein Arbeitsplatz mit erhöhter Unfallgefahr gegeben, wenn ohne Sicherungseinrichtungen mit dem Tier kommuniziert wird.

 

Aus der Vorgehensweise des Tierheimes, dass Hunde zunächst  in die offizielle Krankenstation, auch Quarantänestation, aufgenommen werden, weil sie dort in Zwinger gesperrt werden, zeigt, dass eine Beobachtung des Tieres erforderlich ist. Auch der Umstand, dass die Information über den Biss des Hundes sowohl von der Tierrettung als auch der Geschäftsführung des Tierheimes an die Teamleiterin weitergeben wurde und ein Bericht geschrieben wurde, zeugen von der Möglichkeit einer weiteren Unfallsgefahr. Da am Abend das Pflegepersonal nur allein arbeitete, wäre eine wirksame Überwachung gemäß § 61 Abs.6 ASchG erforderlich gewesen. Ein solches Überwachungssystem war beim Arbeitsplatz nicht vorhanden. Es wurde daher dem § 61 Abs.6 ASchG nicht entsprochen und daher die Verpflichtung zur Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes verletzt. Diese objektive Rechtsverletzung hat die Berufungswerberin als Obfrau des Oö. Landestierschutzvereines und daher nach außen vertretungsbefugtes Organ auch verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

Auch der Broschüre des Zentralarbeitsinspektorates über Alleinarbeitsplätze kann aus der Aufstellung von Verletzungsursachen und der Zeitspanne bis zur ersten Hilfe entnommen werden, dass bei Gefahr der Verletzung von großen Schlagadern eine Alleinarbeit nicht erlaubt ist, weil Personensicherungssysteme für eine Hilfeleistung zu lange dauern.

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin sachgemäß bei ihrer Arbeit vorgeht. Vielmehr soll die Bestimmung des § 61 Abs.6 ASchG jenen Gefährdungs- und Verletzungsrisiken entgegenwirken, die unter Umständen auch bei Unachtsamkeit auftreten können. Es soll durch die entsprechende Bestimmung die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers verringert bzw. ausgeschlossen werden, unabhängig vom Aufmerksamkeitsgrad des Arbeitnehmers. Es wird auf die allgemeine Bestimmung des § 3 Abs.1 ASchG hingewiesen, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Es müssen daher gemäß § 4 Abs.3 letzter Satz ASchG Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

Darüber hinaus steht aber den Ausführungen der Berufungswerberin entgegen, dass es weder üblich war, neu eingelieferte und in der Krankenstation untergebrachte Hunde bei der Fütterung und Tränkung durch Schuber wegzusperren, noch konkrete Anweisungen für ein Wegsperren vorhanden waren. Solche Anweisungen fehlten insbesondere auch für jene Tiere, die vor Unterbringung im Tierheim bereits einen Menschen angefallen und verletzt haben und daher ein Risiko darstellen. Es kann daher die sachgemäße Verwendung des Schubers nicht eingewendet werden, zumal keine Anweisung für eine Verwendung vorhanden war und dieser Schuber auch in der Praxis nur in Ausnahmefällen verwendet wurde.

 

Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gegeben.

 

Die Berufungswerberin hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern von der Berufungswerberin kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Eine solche Entlastung wurde von der Berufungswerberin nicht vorgebracht und wurden keine Beweismittel genannt. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche objektive und subjektive Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen, insbesondere hat sie die Unbescholtenheit der Beschuldigten strafmildernd gewertet und die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin einer Schätzung unterzogen. Dieser Schätzung wurde nichts entgegengehalten. Auch wurden keine weiteren bei der Bemessung zu berücksichtigenden Umstände von der Berufungswerberin vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgetreten.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und die besondere Gefährdung der Arbeitnehmerin war daher die verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Auch muss bei den eingetretenen nachteiligen Folgen mit einem entsprechenden Strafausmaß vorgegangen werden. Die verhängte Geldstrafe befindet sich hingegen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin angepasst. Die Unbescholtenheit wurde bereits berücksichtigt, weitere Strafmilderungsgründe kamen nicht hervor. Es war die Strafe tat- und schuldangemessen und war daher zu bestätigen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung und ein Absehen von der Strafe liegen nicht vor.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

gefährlicher Arbeitsplatz, Sicherungsmaßnahmen

 

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