Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521637/2/Fra/RSt

Linz, 06.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. K B, S, 40 A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R A, M, 40 T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom  23. 4. 2007, VerkR21-334-2007/LL, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:

"Laut Unfallbericht der Polizeiinspektion Ansfelden lenkten Sie am 13. 4. 2007 Ihren PKW, polizeiliches Kennzeichen: LL, in A auf dem A, Höhe Nr. (Parkplatz des H) und verursachten dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem Sie in ein anderes parkendes Fahrzeug gefahren sind. Anschließend verließen Sie den Unfallsort, ohne den Vorfall der Polizei zu melden oder mit dem Geschädigten einen Datenaustausch vorzunehmen. Gegenüber den erhebenden Beamten der PI Ansfelden gaben Sie an, vom Unfall nichts bemerkt zu haben und nicht zu wissen, woher der Schaden an Ihrem Fahrzeug komme (Stoßstange rechts vorne zerkratzt). Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei machten Sie auf die Beamten einen sehr verwirrten Eindruck und konnten dem Gespräch kaum folgen."

 

Der Bw bringt zu dem Rechtsmittel vor, am 13. 4. 2007 von einem Polizeibeamten der PI Ansfelden gefragt worden zu sein, ob er der Lenker des PKW LL sei, was er bejahte. Er sei gerade im H-Markt in A einkaufen gewesen. Im H-Markt habe ihn der Polizist angesprochen. Er sei keinesfalls freundlich gewesen und habe ihn herablassend behandelt. Er habe ihm vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Er habe ihm (dem Polizisten) mitgeteilt, von einem derartigen Verkehrsunfall nichts zu wissen bzw. bemerkt zu haben. Der Polizist habe ihn zum Parkplatz geführt und mit den Beschädigungen am PKW von Frau S L, F M, LL, konfrontiert. Dem Ganzen sei vorausgegangen, dass er gerade mit Gartenarbeiten beschäftigt gewesen sei, als ihn seine Frau ersuchte, schnell in den H-Markt zu fahren und dort einige Lebensmittel zu besorgen. Er sei daraufhin dort hingefahren, habe seinen PKW am Parkplatz des H-Marktes eingeparkt, habe aber keinen Zusammenstoß oder eine Streifung mit einem anderen PKW bemerkt. Im PKW neben ihm, der sich danach als PKW von Frau S L herausstellte, sei ein Mann gesessen. Er sei in den H-Markt gegangen und habe seinen Einkauf erledigt, als ihn dann der Polizeibeamte ansprach. Bei diesem Gespräch habe er bemerkt, dass er seinen Hörapparat vergessen hatte. Aus diesem Grunde habe er auch wahrscheinlich nichts von einem Unfall bemerkt. An beiden Fahrzeugen sind geringe Kratz- bzw. Schleifspuren ersichtbar. Offensichtlich habe er mit seinem PKW leicht das andere Fahrzeug gestreift. Beim Gespräch mit dem Polizisten und auch der Halterin des anderen PKWs, Frau S L, habe sich herausgestellt, dass im PKW der Vater von Frau L saß, der gelähmt ist und auch sprachmotorisch Störungen hatte. Der Vater hatte offenbar, nachdem Frau L ebenfalls aus dem Geschäft gekommen war, ihr mitgeteilt, dass er den PKW gestreift habe. Er konnte ihm jedoch keine entsprechende Mitteilung machen, weil er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei. Nach Aufklärung des Sachverhaltes habe er selbstverständlich seine Identität bekannt gegeben und die Daten mit Frau L ausgetauscht. Er müsse zurückweisen, dass er bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei einen sehr verwirrten Eindruck gemacht habe und dem Gespräch kaum folgen konnte. Ausschließlicher Grund dafür, dass er mit dem Beamten nicht ausreichend kommunizieren habe können, war der Umstand, dass er sein Hörgerät vergessen hatte. Darüber hinaus sei er durch das forsche und arrogante Auftreten des Beamten aufgeregt gewesen. Er habe ihn von vornherein gleichsam als "senilen Trottel" behandelt und ihn in dieser Weise eingestuft. Er habe auch keinesfalls den Unfallsort verlassen, sondern sei ins Geschäft einkaufen gegangen. Nach dem Einkauf sei er logischerweise wieder zu seinem PKW zurückgegangen. Er habe auch keine "Fahrerflucht" begangen. Dies ergebe sich auch schon daraus, dass der Vater im PKW von Frau L gesessen ist und ihm wohl nicht die Unverfrorenheit unterstellt werden könne, dass er sich von einem Unfallort entferne, obwohl sich in dem entsprechendem PKW ein Augenzeuge befinde. Dass der Vater von Frau L sich nicht entsprechend verständigen habe können, war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es könne nicht angehen, dass sich Polizeibeamte zu Sachverständigen selbst ernennen und PKW-Lenker, die so wie er, nie im Straßenverkehr im Wesentlichen aufgefallen sind, als verwirrt einstufen.

 

Abschließend beantragt der Bw den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, das die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl.2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

Der von der Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt bildet kein ausreichendes Substrat dafür, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw im Sinne des § 24 Abs.4 leg. cit. zu rechtfertigen. Der Bw hat glaubhaft dargetan, dass ausschließlicher Grund der Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Polizeibeamten der Umstand war, dass er sein Hörgerät vergessen hatte. Im Übrigen hat der Meldungsleger in seiner Meldung vom 13. April 2007, GZ. C2 /10152/2007-HR den gegenständlichen Vorfall zum Anlass genommen, einen Antrag auf Überprüfung der "Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG" und nicht der "gesundheitlichen Eignung" zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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