Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230538/9/Br

Linz, 25.11.1996

VwSen-230538/9/Br Linz, am 25. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 4.

Oktober 1996, Zl. Sich96-283-1996-Stö, nach der am 25.

November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl.: Sich96-283-1996 - Stö, wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch folgenden Tatvorwurf erhoben: "Sie sind in der Zeit vom 09.07.1996 bis 26.07.1996 in der Bar "O" in T, einer Erwerbstätigkeit als Stripteasetänzerin nachgegangen, ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen zu sein und haben sich somit in dieser Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten. Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen einer Amtshandlung von der Behörde am 26.07.1996 an der angeführten Adresse festgestellt. Im angeführten Zeitraum waren Sie auch nicht im Besitz eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz 1991." 2. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Sie sind tschechische Staatsangehörige und somit Fremde im Sinne des § 1 Abs.1 FrG. Sie reisten Anfang Juli 1996 sichtvermerksfrei bei einem Ihnen nicht genau bekannten Grenzübergang mit Ihrem eigenen PKW, Marke Skoda, in das Bundesgebiet ein. Zunächst nahmen Sie bei Ihrem Freund D in S, Unterkunft. Nach einigen Tagen traten Sie mit Horst R, welcher "Geschäftsführer" der Bar "O" in T war, telefonisch wegen einer Tätigkeit als Tänzerin in diesem Lokal in Kontakt. Nach Ablegung einer Art Aufnahmeprüfung begannen Sie mit dieser Tätigkeit, die Sie etwa drei Wochen ausübten.

Während dieses Zeitraumes wohnten Sie teilweise in S und teilweise gemeinsam mit Ihren Kolleginnen in einem Gasthaus in W. Diese Mädchen waren ebenfalls tschechische Staatsangehörige und traten im Lokal als Tänzerinnen auf.

Für die Unterkunft bezahlten Sie S 50,-- pro Tag. Anläßlich Ihrer Einvernahme als Zeugin am 26.07.1996 bei der Behörde gaben Sie an, daß Sie in drei Wochen rund vier Tage pro Woche, jeweils von 21.00 Uhr bis 04.00 Uhr, in der angeführten Bar als Stripteasetänzerin tätig waren.

Bezüglich der Entlohnung gaben Sie an, daß Sie für die Vorführungen nur einen anteiligen Geldbetrag aus einer Kassa erhielten, in die Besucher für die Tanzdarbietungen freiwillige Spenden einzahlten. Dies war durchschnittlich S 100, -- pro Tag. Dazu bekamen Sie noch Trinkgeld von den Gästen. Eine finanzielle Beteiligung am Getränkekonsum stellten Sie in Abrede.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat aber schon zum damaligen Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes angenommen und gegen Sie am 26.07.1996 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde aberkannt und Sie am selben Tag in Ihre Heimat abgeschoben. Bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ist das Verfahren über die gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid eingebrachte Berufung anhängig.

Auf Grund der an Sie ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte gaben Sie, vertreten durch Ihren Anwalt, am 22.08.1996 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der Sie sich nicht schuldig bekennen, die angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Sie seien nur kurze Zeit in Österreich aufhältig gewesen, um hier Urlaub zu machen und den österreichischen Staatsangehörigen Daniel H, den Sie in der Zwischenzeit in Ihrer Heimat geheiratet haben, zu besuchen. Sie seien in der Bar "O" nicht als Tänzerin angestellt gewesen und hätten nur gelegentlich getanzt, wofür Sie kein Gehalt oder ähnliche Zuwendungen erhalten hätten. Die anteilsmäßige Aufteilung einer sogenannten Spendenkasse stelle keine Erwerbstätigkeit dar und sollte dadurch der Aufenthalt nicht finanziert werden, weil dies in erster Linie durch Ihren Gatten geschehen sei.

Außerdem sei die Erwerbstätigkeit nicht von einem im § 18 Abs.2 Z.8 FrG angeführten geschulten Organ der Arbeitsmarktverwaltung festgestellt worden, sodaß nicht von der Ausübung einer Beschäftigung ausgegangen werden könne.

Zum Beweis der Richtigkeit Ihrer Aussagen beantragten Sie die Einvernahme von H sowie von R und R sowie die anschließende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben vom 03.09.1996 haben wir Ihnen die mit den anderen am 26.07.1996 im Lokal angetroffenen tschechischen und slowakischen Mädchen aufgenommenen Zeugenniederschriften zur Kenntnis gebracht, wozu Sie keine Stellungnahme abgegeben haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen ist zu beachten, daß diese Angaben nur von drei der anderen Mädchen bestätigt werden. Hingegen gaben R, R und M übereinstimmend zu, daß alle Mädchen als Entgelt für die Tanzvorführungen am Getränkekonsum beteiligt waren. Vor Durchführung der Kontrolle hatten sich zwei Gendarmeriebeamte in Zivil in das Lokal begeben und sich dabei als Gäste mit zwei Mädchen (R und I) unterhalten.

Beide gaben übereinstimmend an, daß sie für diese Tätigkeit Geld bekommen, allerdings vom Geschäftsführer H angewiesen seien, bei Kontrollen dies in Abrede zu stellen. Auf die von Ihnen beantragte neuerliche Einvernahme der beiden Zeuginnen konnte daher verzichtet werden, weil die Angaben, die sie nach der Kontrolle im Lokal machten, mehr Wahrheitsgehalt haben, als wenn sie Wochen später nochmals befragt werden.

Somit kommt den Zeugenaussagen der Mädchen, die die Leistung von Entgelt für die Tanzvorführungen zugegeben haben, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu, als Ihrer Rechtfertigung. Außerdem widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß eine solche Tätigkeit in einschlägigen Lokalen kostenlos durchgeführt wird. Die Einreise erfolgt in solchen Fällen immer zu Erwerbszwecken, weil ansonsten nicht einmal der Aufenthalt finanziert werden könnte. Die Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt in diesen Fällen immer deshalb, um das finanzielle Fortkommen zu verbessern. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt und konnte auf weitere Erhebungen verzichtet werden.

Die Behörde ist bei Ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung ausgegangen:

Gemäß § 82 Abs.1 Z.4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15) und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt liegen gemäß § 15 Abs. 1 FrG dann vor, wenn der Fremde sowohl der Paß- und Sichtvermerkspflicht in dem für ihn bestehenden Umfang tatsächlich genügt, den Grenzübertritt bei einem Grenzübergang vornimmt und sich der dort vorgesehenen Grenzkontrolle stellt (Z.1) oder wenn ihm eine Bewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz oder ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z.2). Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes richtet sich gem. § 15 Abs.3 Z.1 nach der durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffenen Regelung.

Gemäß Art.1 Abs.1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der ehem. CSFR über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl.Nr. 47/1990, dürfen die Bürger beider Staaten mit einem gültigen gewöhnlichen Reisepaß zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in den anderen Staat einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

Kurz nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet Anfang Juli 1996 haben Sie begonnen, als Tänzerin in der Bar "O" in T aufzutreten. Ihren eigenen Angaben zufolge, haben Sie diese Tätigkeit an vier Tagen pro Woche ausgeübt. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der oben vorgenommenen Beweiswürdigung geht die Behörde davon aus, daß Sie als Entgelt für diese Tanzdarbietungen am Getränkekonsum finanziell beteiligt waren. Außerdem erhielten Sie aus einer "Spendenkassa", in die Besucher freiwillige Zahlungen leisteten, anteilige Beträge. Unabhängig von der Rechtsnatur des zwischen Ihnen und den Betreibern der Bar bestandenen Rechtsverhältnisses, ist diese Arbeit als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Mit diesen Einkünften haben Sie die Unterkunft bezahlt und den Lebensunterhalt während des Aufenthaltes bestritten. Daher durften Sie weder ohne Sichtvermerk zu diesem Zweck nach Österreich einreisen und hätten Sie für den weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung nach § 1 Aufenthaltsgesetz gebraucht.

Damit haben Sie durch Ihr Verhalten den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinn der eingangs zitierten Bestimmung erfüllt.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sind keine Gründe hervorgekommen, die die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Ihres Handelns ausschließen würden.

Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zuwider und verstößt gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Bei der Strafbemessung gemäß § 19 VSTG war zu berücksichtigen, daß der geordnete Zuzug von Fremden ein wesentliches Ziel der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist.

Dagegen verstößt die rechtswidrige Ausübung einer Tätigkeit als Tänzerin in einer Bar. Bei der Festsetzung der Strafhöhe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Die verhängte Strafe in Höhe von einem Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe reicht aus, um Sie künftig von ähnlichen strafbaren Handlungen (sichtvermerksfreier Aufenthalt zu Erwerbszwecken) abzuhalten. Mildernd war Ihre Unbescholtenheit zu bewerten, erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden." 2.1. Dagegen wendete sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 4.10.1996 innerhalb offener Frist B e r u f u n g Das zitierte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Ich habe in keiner Weise gegen das Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen CSFR über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht in Verbindung mit §§ 15 Abs 1 und Abs 3 Ziff sowie 82 Abs 1 Ziff 4 Fremdengesetz verstoßen. Ich war nur kurze Zeit in Österreich aufhältig, um hier Urlaub zu machen bzw um meinen nunmehrigen Gatten zu besuchen. Laut dem oben zitierten Abkommen ist dafür kein Sichtvermerk notwendig.

Ich bin in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, insbesondere war ich nicht in der Bar "O" in T als Tänzerin angestellt. Ich habe bis zum 26.7.1996 über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen hindurch in der Bar gelegentlich getanzt, dafür jedoch kein Geld oder ähnliche Zuwendung erhalten.

Meine fallweisen Tanzvorführungen können nur deshalb, weil ich einen anteiligen Betrag an Trinkgeld erhalten habe, welche die Gäste für die Tanzvorführungen in eine Spendenkasse warfen, nicht als bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angesehen werden.

Nachdem ich in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen bin, war mein Aufenthalt auch nicht illegal bzw habe ich gegen keinerlei Rechtsvorschriften verstoßen. Die Behörde hätte daher gegen mich weder ein Aufenthaltsverbot verhängen noch ein Straferkenntnis erlassen dürfen.

Der wesentliche Fehler der Behörde liegt darin, die sie den Umstand, ob ich einer Tätigkeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachgegangen bin oder nicht, falsch beurteilt. Dieser Fehler ist darauf zurückzuführen, daß der Behörde hier ganz offensichtlich die Fachkompetenz fehlt und ihr daher auch aufgrund gesetzlicher Andordnung diese Beurteilung nicht zusteht. Aus § 18 Abs 2 Ziff 8 Fremdengesetz ergibt sich nämlich, daß der Umstand, ob eine Tätigkeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachgegangen wird, von einem Organ der Arbeitsinspektorrate, der Regionalgeschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices festgestellt werden muß. Diese Bestimmung wurde von der Behörde ignoriert und von hiefür nicht zuständigen Organen aufgrund unrichtiger Auslegung festgestellt, daß eine Tätigkeit im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt.

Unrichtig ist auch die Annahme der Behörde, daß ich abgesehen von Spendengeldern auch ein Einkommen erhalten hätte. Dies kann nicht einfach daraus gefolgert werden, daß drei der Tänzerinnen angaben, auch am Getränkekonsum beteiligt gewesen zu sein, zumal von diesen Mädchen nicht behauptet wurde, daß sämtliche Tänzerinnen vom Getränkekonsum Provisionen erhielten.

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 22.8.1996 ausführte, war meine Situation eine besondere und nicht mit jener der übrigen Tänzerinnen zu vergleichen. Zum Unterschied von denen hatte ich nicht die Absicht, nach Österreich einzureisen, um hier Geld zu verdienen. Ich wollte lediglich meinen damaligen Freund und nunmehrigen Gatten besuchen und mit ihm Urlaub machen. Da mein Mann nicht ständig Zeit für mich hatte und ich Tänzerin bin, habe ich meinen Aufenthalt in Österreich genutzt, um etwas dazuzulernen und zu sehen, wie meine Tanzdarbietungen vor dem österreichischen Publikum ankommen. Ich hatte aber nicht die Absicht, dadurch meinen Aufenthalt zu finanzieren und wurde dieser auch tatsächlich in erster Linie durch meinen Gatten finanziert. Ich hatte auch von vornherein nicht die Absicht, länger als ein paar Tage hier zu tanzen und habe auch, wenn dies laut Angabe der Behörde angeblich außerhalb der Lebenserfahrung liegt, für meine Tanzdarbietungen lediglich von den Gästen des Lokales "O" Spendengelder erhalten.

Zum Beweis dafür, daß ich für meine Tanzdarbietungen lediglich Spendengelder erhalten habe, beantrage ich neuerlich die Einvernahme des Geschäftsführers der Bar "O", H sowie von R, R und M, welche Mädchen insbesondere dazu befragt werden sollen, ob alle Tänzerinnen eine Provision erhielten, dies sollen die Mädchen laut Angaben der erstinstanzlichen Behörde ausgesagt haben. Es findet sich diesbezüglich in den Vernehmungsprotokollen aber kein Hinweis.

Zusammenfassend beantrage ich, der Berufung Folge zu geben und das gegen mich verhängte Straferkenntnis aufzuheben.

14.10.1996/N/A P." 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da die Berufung sich auch gegen die Tatfrage richtete, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl.

Sich96-283-1996 - Stö, sowie durch die Vernehmung der u.a.

einschreitenden Gendarmeriebeamten RevInsp. S, RevInsp. G und des Ehegatten der Berufungswerberin, D, als Zeugen.

Verlesen wurde das Protokoll der Zeugenaussage der K im erstbehörlichen Verfahren gegen den Lokalbetreiber E.

Vorgelegt und zum Akt genommen wurde ein Hochzeitsfoto hinsichtlich der Berufungswerberin und deren Gatten D, sowie ein Foto, welches die Berufungswerberin mit einer Gruppe junger Leute in einem Turnsaal zeigt. Schließlich wurde eine Kopie der Verehelichungsurkunde, ausgestellt von einem tschechischen Amt betreffend die Berufungswerberin und Herrn H, zum Akt genommen.

5. Die Berufungswerberin hielt sich zum Zeitpunkt des 26.

Juli 1996 bereits einen Monat lang im Bundesgebiet auf. Sie war sichtvermerksfrei eingereist und wohnte zum Teil bei ihrem zwischenzeitig geehelichten D in S. Die Berufungswerberin beschäftigt sich in Tschechien mit ryhtmischem Tanz und erteilte Jugendlichen in Tschechien Unterricht. Über eine Freundin erfuhr sie von der Möglichkeit von Tanzauftritten in der Bar O in T. Dort verweilte sie dreimal pro Woche, wobei davon ausgegangen werden kann, daß sie dort auch tänzerisch wirkte, wobei nicht feststellbar war, inwieweit sie die übrigen dort tätigen Tänzerinnen fachkundig im Tanz unterwies. Ein Erwerbszweck kann in dieser Tätigkeit nicht erblickt werden.

Die Zeit des Aufenthaltes im Juli 1996 war jedenfalls auch der Vorbereitung der bevorstehenden und am 3. August 1996 in Tschechien vollzogenen Verehelichung mit D zuzuordnen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens vermochte kein ausreichend schlüssiger Hinweis für eine tänzerische Tätigkeit zu Erwerbszwecken erbracht werden. Wenngleich viele Indizien dafür sprechen mögen, daß auch die Berufungswerberin Geldzuwendungen erhalten haben könnte, so konnte dies andererseits aber auch nicht erwiesen werden. Nicht haltbar scheint in diesem Fall die Betrachtung der Erstbehörde, daß "in solchen Fällen die Einreise immer zu Erwerbszwecken erfolgte, weil sonst der Aufenthalt nicht finanziert werden könnte". Dies traf für die Berufungswerberin typischerweise nicht zu. Die beiden Gendarmeriebeamten S und G, welchen von zwei Tänzerinnen an der Bar erzählt worden war, daß sie für diese Tätigkeit bezahlt bekämen, vermochten jedoch nicht als Beweis dafür herangezogen werden, daß dies auch für die Berufungswerberin zugetroffen hat. Alleine die Tatsache tänzerischer Aktivitäten in einer Bar, was wohl ein starkes Indiz für eine dahinterstehende Erwerbsabsicht sein kann, wobei diese jedoch unter den hier vorliegenden spezifischen Umständen (welche der Erstbehörde zum Zeitpunkt deren Entscheidung jedoch noch nicht bekannt gewesen sein konnten), noch nicht als Beweis für eine entgeltliche Ausübung angesehen werden können. Die Zeugen haben ferner die Berufungswerberin weder tanzend angetroffen, noch gestand die Berufungswerberin je eine Erwerbsabsicht ein.

Sie hat sich in der Phase vor dem Einschreiten der Behörde und der nachfolgenden Festnehmung sämtlicher im Lokal anwesender "Tänzerinnen" lediglich im Lokal aufgehalten, wenngleich sie entsprechend gekleidet war.

Die von der Berufungswerberin als Zeugin in einem anderen Verfahren gemachte Aussage durfte im Verfahren gegen sie nicht verwendet werden, zumal nicht ersichtlich ist, daß die Berufungswerberin anläßlich dieser Aussage über ein Entschlagungsrecht belehrt worden wäre. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet es als unzulässig diese Aussage im Berufungsverfahren zu verwerten.

Anläßlich der "Beschuldigtenvernehmung" im Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Berufungswerberin, gab diese zur Sache selbst lediglich an, daß sie ihre dreiwöchige Tätigkeit (gemeint wohl als Tänzerin) nicht als Arbeit, sondern als Kunst betrachte und sie mit ihrer Abschiebung nicht einverstanden sei.

Begründend meinte sie, weil sie den (auch) österreichischen Staatsbürger D. H heiraten möchte.

Letzterer führte anläßlich seiner Zeugenaussage aus, daß er nicht gewußt habe, daß seine nunmehrige Frau offenbar als "Striptänzerin" tätig gewesen ist. Im nachhinein besehen wäre er damit aber nicht einverstanden gewesen. Dieser Zeuge legte dar und darin vermag ihm auch durchaus gefolgt werden, daß während dieses Aufenthaltes seiner Frau diese auch von ihm finanzielle Zuwendungen für den Lebensunterhalt bekommen hat. Auch diese Aussage vermag jedenfalls nicht als Beweis dafür herangezogen werden, daß der Aufenthalt der Berufungswerberin im Bundesgebiet einem Erwerbszweck gedient hätte. Als weiteres glaubwürdigstes Indiz dafür spricht die Tatsache, daß kurze Zeit später dann tatsächlich die Verehelichung stattfand.

Unter Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse, wenngleich darunter durchaus auch für eine Bezahlung sprechenden Indizien, nämlich der zumindest gelegentlichen Tanzauftritte in der Dauer von drei Wochen und dreimal wöchentlich, aber auch des Umstandes des Aufenthaltes beim zwischenzeitigen Ehegatten in Österreich, wird zumindest im Falle der Berufungswerberin - welche sich durch deren personalen Anknüpfungspunkt in Österreich von den übrigen beamtshandelten Tänzerinnen doch wesentlich unterscheidet im Zweifel von keinem einem Erwerbszweck dienenden Aufenthalt ausgegangen.

5.2. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die an sich rechtlich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

5.2.2. Nicht nachvollziehbar ist jedoch das Berufungsvorbringen dahingend, daß der Erstbehörde die Fachkompetenz fehle, diese Beurteilung nach dem Fremdengesetz vorzunehmen.

Welche Behörde sollte sonst diese Kompetenz haben, wenn nicht die nach dem Gesetz zuständige.

5.3. Weil hier aber ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, war hier von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. sinngem.; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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