Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161988/12/Kei/Be

Linz, 31.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der R W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. P B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Dezember 2006, Zl. VerkR96-679-2005/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 15.09.2004 um 12.37 Uhr in Linz, Dinghoferstrasse stadteinwärts (links abbiegend), Kreuzung mit Mozartstraße, das KFZ mit dem pol. Kz. .... gelenkt, wobei Sie das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet haben, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben (Rotlicht seit 0,6 Sek).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich               Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von          

145 Euro                   48 Stunden                                       § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2007, Zl. VerkR96-679-2005/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 8. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Bw und der Zeuge Revierinspektor C W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage die Haltelinie, die sich vor der Verkehrslichtsignalanlage befunden hat, überfahren hat und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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