Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130535/6/SR/RSt

Linz, 11.06.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung der J V, Bstraße, L, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2007, GZ. 933/10-397061, beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 10 VVG; § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2007, GZ. 933/10-397061, wurde aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 26. Februar 2007, GZ 933/10-397061, der damit verhängten Geldstrafe in der Höhe von 43,-- Euro (ein Verfahrenskostenbeitrag wurde nicht vorgeschrieben) und der nicht nachgekommenen Zahlungsverpflichtung gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) die Vollstreckung verfügt.

 

In Verbindung mit der bis 2. Mai 2007 eingeräumten Zahlungsfrist wurde die Bw in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert, den offenen Betrag fristgerecht - mit Zahlschein - an die Stadtkasse Linz einzuzahlen.

 

 

In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe,

"das Rechtsmittel der Berufung einzubringen, wenn

1)     die Vollstreckung unzulässig ist;

2)     die Vollstreckungsverfügung mit dem Straferkenntnis, der Strafverfügung, dem Bescheid nicht übereinstimmt;

3)     die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder die zwangsweise Einbringung des Strafbetrages den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten oder der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, gefährden würde.

 

Die Berufung hat gemäß § 10 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.

 

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

·        diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte Vollstreckungsverfügungsdatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),

·        einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Vollstreckungsverfügung sowie

·        eine Begründung des Antrages enthalten."

 

Weiters wurde der Bw in der Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckungsverfügung zur Kenntnis gebracht, dass sie im Falle der Berufung das Rechtsmittel innerhalb 2 Wochen ab Zustellung beim Magistrat Linz, Finanzrechts- und Steueramt, schriftlich, per FAX (Telefaxnummer 070/7070/2434) oder per e-mail (parkservice@mag.linz.at) einzubringen hat.

 

Laut Rückschein wurde die oben angeführte Vollstreckungsverfügung der  Bw am 17. April 2007 durch Hinterlegung  zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 7. Mai 2007 der Post in Linz zur Beförderung übergebene Berufung.

 

Im Schriftsatz bezieht sich die Bw einleitend auf Strafverfügungen und in der Folge auf die "Vollstreckungsverfügungen zu GZ 933/10-0397061 und GZ 933/10-0396911" und bringt wörtlich vor:

 

"Mit Bedauern muss ich feststellen, dass ich von Ihnen 2 Vollstreckungsverfügungen erhalten habe. Diese sind jedoch nicht rechtens, da diese schon verjährt sind. Ich bitte Sie, diese gegen mich per sofort einzustellen."  

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3.1.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit der AZ 933/10-397061, durch Einholung einer Stellungnahme der Bw (nach Gewährung des Parteiengehörs) und durch Erhebungen beim zuständigen Postamt 4015.   

 

3.1.2. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Postaufgabestempel ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies der Berufungswerber mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mitgeteilt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 teilte die Bw fristgerecht folgendes mit:

 

"Ich nehme wie folgt Stellung zu Ihrem letzten Brief, der meinen Einspruch als verspätet erachtet. Da ich am Wohnsitz BSTRASSE, L nur einen Nebenwohnsitz pflege und mein Hauptwohnsitz in der Slowakei liegt, ist es mir nicht möglich, alle Briefe fristgerecht beim Postamt abzuholen bzw einen Einspruch einzubringen. Deshalb ist es mir auch nicht möglich gewesen, fristgerecht zu antworten.

Des Weiteren ändert es nichts an der Tatsache, dass ich das KFZ, wie mir zur Last gelegt wird, falsch geparkt habe.

Weiters möchte ich betonen, dass die Straftat länger als 12 Monate zurückliegt. Nach der österreichischen Verkehrsordnung ist die Verjährungszeit für Falschparken 12 Monate. Da diese 12 Monate schon überschritten worden sind, sind die Strafverfolgungen per sofort gegen mich einzustellen.

P.S.: Da ich morgen nach Linz fahren werde, gebe ich diesen Brief am Postamt LINZ ab, damit mir nicht wieder nachgesagt werden kann, dass ich nicht FRISTGERECHT geantwortet habe."

 

3.1.3. Über Ersuchen übermittelte das Postamt 4015 mittels FAX Kopien der aufliegenden "Verständigungen über die Hinterlegung eines Schriftstückes" samt den "Empfangsbestätigungen".

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2007, Zl. 933/10-397061, wurde über die Bw eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil sie am 4. April 2006 von 08.07 Uhr bis 08.46 Uhr in L, Bstraße vor Haus Nr., das mehrspurige Kraftfahrzeug AUDI mit dem polizeilichen Kennzeichen M in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der   §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird der § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz genannt.  

 

Die Strafverfügung wurde der Bw am 5. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt und von ihr am 7. März 2007 (siehe Empfangsbestätigung - Zustellpostamtes 4) persönlich behoben. In der Folge erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft.

 

Da die Bw ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Behörde erster Instanz die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen. Die klare und ausführliche Rechtsmittelbelehrung wurde bereits unter Punkt 1 wiedergegeben.

 

Die Vollstreckungsverfügung wurde der Bw am 17. April 2007 durch Hinterlegung zugestellt und von ihr am 17. April 2007 (siehe Empfangsbestätigung – Zustellpostamt 4015) persönlich behoben.

 

Das Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsverfügung wurde erst am 7. Mai 2007 der Post zur Beförderung übergeben (siehe Datumsstempel auf dem Briefkuvert). 

 

3.3. Aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungen beim zuständigen Postamt 4 steht nachvollziehbar fest, dass die Zustellung am 17. April 2007 durch Hinterlegung ("Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" durch Einlage in das Hausbrieffach am 16. April 2007 mit dem Hinweis "Beginn der Abholfrist: 17. April 2007") bewirkt worden ist. Die Möglichkeit zur Einbringung einer rechtzeitigen Berufung hat mit Ablauf des 2. Mai 2007 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufung noch im Verfahren hervorgekommen.

 

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Postaufgabestempel ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

Das Vorbringen der Bw ist als Schutzbehauptung zu werten, da ihren allgemein gehaltenen schriftlichen Ausführungen das eindeutige Ermittlungsergebnis entgegensteht und sie die angeführten amtlichen Sendungen unmittelbar nach der Hinterlegung (Strafverfügung: 2 Tage nach der Hinterlegung, Vollstreckungsverfügung: am ersten Tag der Abholfrist) behoben hat.  

 

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubiger ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

     

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. sind auf Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

 

Nach § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Für Berufungen im Vollstreckungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 10 VVG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung zu laufen.

 

Nach § 10 Abs. 1 VVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen seiner bisherigen Spruchpraxis (beispielsweise: E. vom 29.1.2003, 2001/03/0196; E vom 25.11.2004, 2003/03/0302) nunmehr im Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, 2005/17/0273 - unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.1997, VfSlg. 14.957 - den Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde bei Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsverfügungen, die im Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung erlassen worden sind, angesehen.

 

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend hat der Oö. Verwaltungssenat den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss gefasst.

 

4.2.2. Wie oben dargestellt ist die Vollstreckungsverfügung am 17. Mai 2007 durch Hinterlegung zugestellt und von der Bw am 17. Mai 2007 beim zuständigen Postamt behoben worden. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat die Bw die Berufung erst am 7. Mai 2007 der Post zur Beförderung übergeben. Die verspätete Einbringung hat die Bw nicht bestritten. 

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 3. Mai 2007 rechtskräftig geworden ist.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum