Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150555/2/Re/Gru

Linz, 11.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H H, B, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Jänner 2007, Zl. BauR96-97-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs. 2, 45 Abs.1 Z.2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gem. § 31 Abs. 3 VStG am 28. Mai 2007. Aufgrund des Berufungsvorbringens und der vorliegenden bisherigen Ermittlungsergebnisse wäre die Einholung eines weiteren technischen Gutachtens und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. In Anbetracht der späten Entscheidung der belangten Behörde bzw. der dadurch bewirkten späten Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 12. März 2007; wesentlich verzögert wurde der Verfahrenslauf durch das von der belangten Behörde am 18. Februar 2005 angeforderte Amtssachverständigen­gutachten, welches aber erst nach mehreren Urgenzen am 1. Dezember 2006 bei der Behörde eingelangt ist.) konnte das erforderliche ergänzende Sachverständigengutachten nicht mehr rechtzeitig erstellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt und damit auch eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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