Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161886/8/Fra/RSt

Linz, 12.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A B, M, 40 L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 2006, VerkR96-18039-2004/Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Mai 2007 iVm einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neubemessenen Strafe (4 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §  66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 u. 19 VStG;

Zu II.: §§ 64 u. 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 5.7.2004 um 7.49 Uhr im Gemeindegebiet K, auf der B , Strkm. 28 in Fahrtrichtung B, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L-7, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Die Bw unter anderem auch die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung (diese wurde lt. Anzeige mittels Radarmessgerät vorgenommen) war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 31. Mai 2007 mit einem Lokalaugenschein verbunden. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Meldungsleger GI S.

 

Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme schränkte die Rechtsmittelwerberin ihre Berufung auf das Strafausmaß ein.

 

I.4. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Ver­wal­tungssenat nur mehr über die Strafe zu befinden. Diese war aus folgenden Gründen neu zu bemessen:

 

- Was den Unrechtsgehalt der Übertretung anlangt, ist festzustellen, dass keine nachteiligen Folgen evident sind.

 

Die Bw ist Studentin und bezieht kein eigenes Einkommen. Sie ist vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig.

 

- Zudem ist im gegenständlichen Fall die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 2007, Zl. VwSen-162022/3/Fra/Hu/Ga, darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden). Diese lange Verfahrensdauer wurde nicht von der Bw verursacht, zumal die belangte Behörde vom Einlangen der Stellungnahme der Bw am 3. Juni 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses (dieses wurde Ende November 2006 abgesendet) keinerlei Aktivität gesetzt hat.

 

Die Strafe ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenats unter Berücksichtigung der oa. Kriterien tat- und schuldangemessen festgesetzt und hält auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stand doch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung entgegen. Daraus ergibt sich selbstredend, dass auch vom Rechtsinstitut von einer Ermahnung nicht Gebrauch gemacht werden konnte, zumal das Verschulden nicht geringfügig ist.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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