Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230543/5/Br

Linz, 09.12.1996

VwSen-230543/5/Br Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 18. April 1996, Zl. Sich96-333-1995-Hol, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber mit 10.

Juli 1995 datierte Einspruch, betreffend die ihm am 30. Juni 1995 offenbar persönlich übernommenen Strafverfügung vom 19.

Juni 1995, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist zwei Wochen abgelaufen gewesen sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde der Berufungswerber wegen zwei Übertretungen nach dem Fremdengesetz mit einer Geldstrafe im Ausmaß von insgesamt 5.500 S bestraft.

2. In dem als Berufung zu wertenden, irrtümlich jedoch als Einspruch bezeichneten Schreiben vermeint der Berufungswerber einerseits, daß er den Bescheid vom 18. April 1996 rechtswidrig erachte weil ein Fehler der Post im Zustellvorgang vorgelegen hätte. Andererseits vermeint er die Strafe nicht bezahlen zu können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde mit h. Schreiben vom 22. November 1996 dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

4.1. Diesbezüglich teilte der Berufungswerber zur Frage der verspätet eingebrachten Berufung mit, daß dem behördlichen Schreiben (gemeint wohl dem angefochtenen Bescheid) nicht die Auslandsvorwahlnummer "0043" zu entnehmen gewesen wäre.

Im übrigen richten sich die Ausführungen ausschließlich wieder auf ein inhaltliches Vorbringen, nämlich die Bestreitung der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.

4.2. Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber weder eine unterbliebene Zustellung noch ein Hindernis an einer fristgerechten Berufungserhebung darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei, daß ihm - wie bereits die Strafverfügung am 30. Juni 1995 - auch der nunmehr angefochtene Bescheid am 9. Oktober 1996 zugestellt wurde.

Der (die) Rückschein(e) finde(n)t sich von ihm offenkundig eigenhändig unterschrieben im Akt. Aus nicht näher ausgeführten und daher unerfindlichen Gründen hat er die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung erst mit 30. Oktober 1996 per FAX an die Erstbehörde weitergeleitet.

Diese Verspätung vermag mit einer angeblich nicht bekannten Auslandsvorwahlnummer keine rechtliche Relevanz bekommen.

Darüber hinaus müßte wohl auch von jedermann erwartet werden können, daß es für die Sendung eines Fax ins Auland auch einer Länderkennziffer bedarf und letztlich auch im Sendebericht der Erfolg der Weiterleitung erkennbar ist.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten (§ 63 Abs.5 AVG).

5.1.1. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 23. Oktober 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - wie oben schon ausgeführt - nachweislich erst am 30. Oktober 1996 bei der Behörde eingebracht.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache war daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

An dieser Stelle sei noch bemerkt, daß der Berufung auch inhaltlich kein Recht zugekommen wäre, zumal bereits die Strafverfügung offensichtlich verspätet eingebracht wurde.

Es wäre daher auch im Falle einer rechtzeitigen Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Berufung durch "Abweisung" der Erfolg zu versagen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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