Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162141/8/Fra/RSt

Linz, 12.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn DI F B, R, 33 A, vertreten durch Herrn Dr. W S, G, 33 A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. März 2007, VerkR96-71766-2006, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Mai 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 130 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten; für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (13 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG; §§ 64 u. 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Mai 2007 erwogen:

 

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher nur mehr über die Strafe zu befinden.

 

Folgende Gründe veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zu einer Neubemessung der Strafe:

 

- Nachteilige Umstände sind durch die Übertretung nicht evident.

 

- Entgegen der Annahme der Erstinstanz (diese ging davon aus, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist) ist der Bw für die Gattin und ein Kind sorgepflichtig. Weiters sind 200.000 Euro Schulden zu berücksichtigen.

 

- Im Hinblick auf die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als erheblich zu werten.

 

Zusammenfassend wurde sohin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt. Auch präventive Überlegungen verbieten eine weitere Herabsetzung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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